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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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Gold 40 Punkte, Silber 20 Punkte, Bronze10 Punkte<br />

In die Wertung fließt nur das Gesamtergebnis ein.<br />

§ 3572<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DFA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

D VII Deutsche Longierabzeichen<br />

Aufgabe der deutschen Longierabzeichen ist es,<br />

– praktische und theoretische Grundkenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong>, insbesondere <strong>im</strong> Longieren,<br />

zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />

– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />

Die deutschen Longierabzeichen sollen bei Vermeidung einer Überforderung den Prüflingen die Möglichkeit<br />

geben, das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Abzeichen</strong> mit guten Ergebnissen abzulegen. Es<br />

soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong> vorbereiten.<br />

1. Kleines Longierabzeichen (DLA IV)<br />

§ 3600<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3602Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2.Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />

- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“3.Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro<br />

Pferd in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3601<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6 . Auf Verlangen der Richter<br />

kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam<br />

des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

Beurteilt werden:<br />

– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />

– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />

– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />

– Erkennen des richtigen Handgalopps<br />

– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in folgenden Gebieten zu prüfen:

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