Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gold 40 Punkte, Silber 20 Punkte, Bronze10 Punkte<br />
In die Wertung fließt nur das Gesamtergebnis ein.<br />
§ 3572<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DFA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
D VII Deutsche Longierabzeichen<br />
Aufgabe der deutschen Longierabzeichen ist es,<br />
– praktische und theoretische Grundkenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong>, insbesondere <strong>im</strong> Longieren,<br />
zu vermitteln und zu überprüfen<br />
– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />
– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />
Die deutschen Longierabzeichen sollen bei Vermeidung einer Überforderung den Prüflingen die Möglichkeit<br />
geben, das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Abzeichen</strong> mit guten Ergebnissen abzulegen. Es<br />
soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong> vorbereiten.<br />
1. Kleines Longierabzeichen (DLA IV)<br />
§ 3600<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3602Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2.Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />
- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“3.Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro<br />
Pferd in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3601<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6 . Auf Verlangen der Richter<br />
kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam<br />
des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
Beurteilt werden:<br />
– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />
– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />
– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />
– Erkennen des richtigen Handgalopps<br />
– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in folgenden Gebieten zu prüfen: