03.06.2014 Aufrufe

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 3543<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />

Qualifikation FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3544<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3545<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3546<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

6. Deutsches Fahrabzeichen Klasse I<br />

§ 3550<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2532 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DFA Klasse I durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens<br />

ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DFA II (Silber/Vierspänner) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, die den Anforderungen dieser Klasse<br />

entsprechen. Je Prüfung ist pro Gespann (Vierspänner)nicht mehr als ein Bewerber erlaubt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!