Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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§ 3543<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />
Qualifikation FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3544<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3545<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3546<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
6. Deutsches Fahrabzeichen Klasse I<br />
§ 3550<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2532 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DFA Klasse I durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens<br />
ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DFA II (Silber/Vierspänner) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, die den Anforderungen dieser Klasse<br />
entsprechen. Je Prüfung ist pro Gespann (Vierspänner)nicht mehr als ein Bewerber erlaubt.