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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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1. Praktischer Teil:<br />

- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Zweispänners.<br />

- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />

bei Zweispännern.<br />

- Fahren einer Dressurprüfung Kl. M für Zweispänner gem. Aufgabenheft.<br />

- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. M mit Standardanforderungen für Zweispänner ohne Abzüge.<br />

Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />

geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />

- Arbeit an der Doppellonge.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. M abgeprüft:<br />

- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />

- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre der Kl. M insbesondere des Zweispänners /<br />

des Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />

des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />

§ 3532<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss durch einen Trainer A- Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3533<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />

Qualifikation F FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z. B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3534<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.

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