Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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1. Praktischer Teil:<br />
- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Zweispänners.<br />
- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />
bei Zweispännern.<br />
- Fahren einer Dressurprüfung Kl. M für Zweispänner gem. Aufgabenheft.<br />
- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. M mit Standardanforderungen für Zweispänner ohne Abzüge.<br />
Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />
geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />
- Arbeit an der Doppellonge.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. M abgeprüft:<br />
- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />
- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre der Kl. M insbesondere des Zweispänners /<br />
des Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />
des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />
§ 3532<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss durch einen Trainer A- Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3533<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />
Qualifikation F FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z. B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3534<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.