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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre / des Fahrlehrgerätes<br />

– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts, des<br />

umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände und allgemeiner Versicherungsfragen und<br />

Rechtsvorschriften<br />

§ 3502<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3503<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, von denen 1 Richter mind. die Qualifikation FM besitzen<br />

muss. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3504<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3505<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3506<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.

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