Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3334<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber für das DRA Klasse I, die in den beiden Teilprüfungen Dressur und Springen nicht mindestens<br />
eine Durchschnittsnote von 6,5 erreicht haben (keine Einzelnote unter 5,5), haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
3. Bewerber für das DRA Klasse I (Dressur) müssen zum Bestehen mindestens in beiden Teilprüfungen<br />
die Note 6,5 erhalten, Bewerber für das DRA Klasse I (Springen) dürfen nicht mehr als 12 Strafpunkte<br />
gem. § 503 LPO bekommen.<br />
§ 3335<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3336<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DRA Klasse I durch Turniererfolge bzw. bestandener Prüfung händigt die FN bzw. die<br />
Prüfungskommission eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
5. Deutsches Reitabzeichen in Gold<br />
§ 3340<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DRA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DRA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Bewerber zugelassen.