Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3324<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber für DRA II (Silber), DRA II (Silber Dressur) oder DRA II (Silber Springen), die nicht in allen<br />
Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht<br />
bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3325<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3326<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.