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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN-Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3313<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3314<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die in den Teilprüfungen Dressur, Springen und Theorie nicht mindestens die Note 5,0<br />

erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei zusätzlicher Absolvierung einer Teilprüfung<br />

Geländereiten muss mindestens die Wertnote 5,0 (gem. § 57 Abs. 1.2. LPO) erreicht werden. Eine<br />

nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

3. Bewerber für das DRA III (Bronze Dressur) oder DRA III (Bronze Springen), die nicht in allen Teilprüfungen<br />

die Wertnote 5,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />

§ 3315<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3316<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Deutsches Reitabzeichen Klasse II (Silber)

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