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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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4. Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der KL. E in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />

zu prüfen:<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Bereich der körperlichen Fitness<br />

des <strong>Pferdesport</strong>lers<br />

– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />

auf der Strasse und in Feld und Wald<br />

§ 3302<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN- Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3303<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3304<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die in den Teilprüfungen Dressur, Springen und Theorie nicht mindestens die Note 5,0<br />

erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei zusätzlicher Absolvierung einer Teilprüfung<br />

Geländereiten (in Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb) wird das DRA IV mit Sonderauszeichnung<br />

vergeben, wenn muss mindestens die Wertnote 5,0 (gem. § 57 Abs. 1.2 LPO) erreicht wurde<br />

werden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.

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