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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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3. <strong>Abzeichen</strong> Wanderreiten<br />

a) Wanderreitabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Wanderreitabzeichens Stufe 1 ist es,<br />

– grundlegende Kenntnisse für das Zurücklegen längerer Strecken zu Pferde (mehrstündige Ausritte,<br />

Tagesritte) zu vermitteln und zu überprüfen.<br />

– den Bewerber für die Beurteilung des Zustands des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />

das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3120<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2122 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 12 Jahren<br />

– ein Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

– die bestandene Prüfung zum DRP<br />

§ 3121<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />

– Vorstellen eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />

– Lösen einer Orientierungsaufgabe <strong>im</strong> Gelände (Streckenritt, ca. 3 Stunden) – gruppenweise, Verfassungsprüfung<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />

der Pferde unterwegs (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />

Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />

– Grundkenntnisse des Reitens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters für mehrstündige<br />

Ausritte<br />

– Orientierung <strong>im</strong> Gelände (inkl. Umgang mit topografischen Karten, Einsatz von Messrad und Kompass),<br />

Wetterkunde (grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter usw.)<br />

– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />

Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

– Verhalten bei Unfällen

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