03.06.2014 Aufrufe

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Westernreiten (mit<br />

gültiger DSB-Lizenz)oder eine EWU Richter / Prüfer Qualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder<br />

der Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3074<br />

Prüfungsergebnis<br />

Das Alter des Bewerbers sowie seine reiterliche Erfahrung müssen bei der Bewertung berücksichtigt<br />

werden. Das Prüfergebnis in den beiden Prüfungsteilen (praktischer und theoretischer Teil) lautet jeweils<br />

„bestanden“ oder „nicht bestanden”. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3075<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle Teilprüfungen<br />

zu wiederholen sind.<br />

§ 3076<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN/EWU eine Urkunde und<br />

das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

D II <strong>Abzeichen</strong> Geländereiten, -fahren<br />

1. Deutscher Reitpass (DRP)<br />

Aufgabe des Reitpasses ist es:<br />

– das reiterliche Können zu heben<br />

– den bewussten und schonenden Umgang mit Natur und Umwelt zu fördern<br />

– das Verständnis für die Belange anderer Erholungssuchender sowie der Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />

und des Jagdwesens zu vertiefen<br />

– für Sicherheit und Ordnung be<strong>im</strong> Ausreiten zu sorgen.<br />

Der Deutsche Reitpass soll die Mitverantwortung des Reiters in Feld und Wald zum Ausdruck bringen.<br />

Das Ausbildungsziel ist durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu vermitteln.<br />

§ 3100<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3102Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!