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Ausfüllhilfe zu den Vorvertraglichen Informationen - PSD Bank ...

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Ausfüllhilfe <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>Vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong>/Europäisches Standardisiertes Merkblatt<br />

Die nachfolgen<strong>den</strong> Erläuterungen orientieren sich an der Gliederung des Musters ''Europäisches Standardisiertes<br />

Merkblatt''. In dem Muster sind nach dem Einleitungstext die einzelnen Rubriken nummeriert. Die Nummerierung<br />

findet sich in <strong>den</strong> Titelüberschriften der nachfolgen<strong>den</strong> Ziffern wieder.<br />

Überschrift<br />

Die Überschrift der vorvertraglichen Information ist im Vergleich <strong>zu</strong>m ESIS-Merkblatt unverändert.<br />

Hinweis auf <strong>den</strong> Verhaltenskodex<br />

Im ESIS-Merkblatt wurde direkt nach der Überschrift auf <strong>den</strong> Verhaltenskodex hingewiesen und darauf, dass<br />

dieser bei der <strong>Bank</strong> erhältlich ist. Diese Zeile ist nunmehr als Ankreuzoption für die Institute ausgestaltet, die am<br />

Verhaltenskodex teilnehmen.<br />

Einleitungstext<br />

Der Einleitungstext entspricht - von sprachlichen Abweichungen abgesehen - dem des ESIS-Merkblatts.<br />

Die nachfolgen<strong>den</strong> Ausfüllhinweise sind - aus erwähntem Grund (siehe oben) - in großen Teilen <strong>den</strong>jenigen <strong>zu</strong>m<br />

bereits bekannten ESIS-Merkblatt sehr ähnlich.<br />

Darlehensgeber und eventuell Darlehensvermittler (Nr. 1 des Vordrucks)<br />

In dieser Rubrik sind die <strong>Bank</strong> mit vollständiger postalischer Anschrift sowie gegebenenfalls Name und<br />

ebenfalls postalische Anschrift des Vermittlers ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Beschreibung (Nr. 2 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Die Rubrik ''Beschreibung'' entspricht der Rubrik ''Kreditart'' bei der vorvertraglichen Information bzw. der Rubrik<br />

''Produktbeschreibung'' beim bisherigen ESIS-Merkblatt. Den Begriff ''Produkt'' hat der Gesetzgeber für die<br />

''Überlassung von Geld'' als wenig verständlich angesehen.<br />

Mit <strong>den</strong> Textbausteinen wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> einzelnen Kreditarten passende Formulierungen angeboten. Die<br />

Textbausteine entsprechen ebenfalls <strong>den</strong> bisherigen aus dem ESIS-Merkblatt, wur<strong>den</strong> jedoch an <strong>den</strong><br />

entsprechen<strong>den</strong> Stellen an die neue Terminologie angepasst. Es fällt auf, dass die Wortwahl im gesetzlichen<br />

Muster in Anlage 5 <strong>zu</strong> Artikel 247 § 2 EGBGB von der in Anlage 3 und 4 abweicht. Die Ausfüllhinweise wer<strong>den</strong><br />

mit ''sollte'' formuliert, wie es der Vorgabe der Anlage <strong>zu</strong>m Verhaltenskodex entspricht. Dies dürfte Folge der<br />

Tatsache sein, dass es für die Verwendung dieses Musters keine zwingende Vorgabe gibt. Eine rechtlich<br />

abweichende Bewertung ergibt sich daraus nicht.<br />

Sollzinssatz (Nr. 3 des Vordrucks)<br />

In dieser Rubrik sind der Sollzinssatz - im ESIS-Merkblatt war diese Rubrik mit ''Nominalzinssatz'' betitelt - sowie<br />

bei veränderlichen Zinssätzen die auf <strong>den</strong> Vertrag anwendbare Zinsänderungsklausel an<strong>zu</strong>geben*.<br />

Es wer<strong>den</strong> entsprechende Ankreuzoptionen für einen gebun<strong>den</strong>en und einen veränderlichen Sollzinssatz<br />

angeboten. Ferner ist eine Option für die unechte Abschnittsfinanzierung vorgesehen.<br />

*Vgl. hier<strong>zu</strong> das Beispiel am Ende dieses Dokuments<br />

Effektiver Jahreszins (Nr. 4 des Vordrucks)<br />

Hier ist der effektive Jahreszins, berechnet auf der Grundlage der Preisangabenverordnung, an<strong>zu</strong>geben. Nach<br />

der gesetzlichen Vorgabe sind - anders als bei der vorvertraglichen Information für <strong>den</strong> (normalen)<br />

Verbraucherkredit - ein repräsentatives Beispiel und die Benennung der Annahmen nicht erforderlich (vgl.<br />

Art. 247 § 9 EGBGB, der nicht auf Artikel 247 § 3 Abs. 3 EGBGB verweist).<br />

Nettodarlehensbetrag und Währung (Nr. 5 des Vordrucks)<br />

In dieser Rubrik ist die Angabe von Nettodarlehensbetrag und Währung erforderlich. Der Begriff des<br />

Nettodarlehensbetrages entspricht dem Gesamtkreditbetrag<br />

1


Gesamtdauer der Darlehensvereinbarung (Nr. 6 des Vordrucks)<br />

Hier wird ein Ankreuzfeld angeboten, in dem die voraussichtliche Dauer der Darlehensvereinbarung angegeben<br />

wer<strong>den</strong> kann. Diese Option eignet sich vor allem bei veränderlichen Zinssätzen und bei Zinszahlungsdarlehen mit<br />

Ablösung durch einen Bausparvertrag (Formulierung dann: ''bis <strong>zu</strong>r Zuteilung des Bausparvertrags'').<br />

Daneben wird ein Ankreuzfeld angeboten, in dem die Gesamtdauer konkret eingetragen wer<strong>den</strong> kann. Dieses<br />

Feld bietet sich für gebun<strong>den</strong>e Sollzinssätze an oder auch für Zinszahlungsdarlehen, da hier die Laufzeit<br />

feststeht.<br />

Anzahl und Häufigkeit der Ratenzahlung (Nr. 7 des Vordrucks)<br />

In dieser Rubrik sind - soweit möglich - Anzahl und Häufigkeit der Raten (bis <strong>zu</strong>r vollständigen Tilgung)<br />

ein<strong>zu</strong>tragen. Dies ist konkret nur bei einem für die Gesamtdauer gelten<strong>den</strong> gebun<strong>den</strong>en Sollzinssatz möglich.<br />

Bei einem Darlehen mit veränderlichem Zins kann die Anzahl nicht angegeben wer<strong>den</strong>, da sie von der<br />

Entwicklung des Zinsniveaus abhängig ist. Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht an<strong>zu</strong>geben, wenn die Laufzeit<br />

des Vertrages von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrages abhängt. Die Häufigkeit der Raten kann<br />

ohne Weiteres angegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Bei einem Zinszahlungsdarlehen wer<strong>den</strong> keine Tilgungsraten gezahlt. Für die sinngemäße Anwendung auf die<br />

Zinsen wird ebenfalls ein Textbaustein angeboten.<br />

Bei Annuitätendarlehen (Nr. 8 des Vordrucks)<br />

Das gesetzliche Muster ist an dieser Stelle nur für Annuitätendarlehen ausgelegt. Im Vordruck erfolgt hier<br />

sinngemäß eine Ergän<strong>zu</strong>ng für das Ratendarlehen, wie es im ESIS-Merkblatt gehandhabt wurde. Eine räumlich<br />

getrennte Angabe nach Artikel 247 § 4 Abs. 2 EGBGB ist nicht erforderlich, da es nicht sachgerecht ist, diese<br />

Information als <strong>zu</strong>sätzliche Information <strong>zu</strong> qualifizieren. Allerdings wird - anders als beim ESIS-Merkblatt - nicht<br />

die linke Spalte textlich verändert, sondern es wird lediglich in der rechten Spalte ein ergänzender Hinweis<br />

aufgenommen, der über die Besonderheit beim Ratendarlehen informiert. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die<br />

Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB) nicht <strong>zu</strong> gefähr<strong>den</strong>.<br />

Zudem wird eine Option für Zinszahlungsdarlehen angeboten, auf ''Ziff. 9'' <strong>zu</strong> verweisen.<br />

Wohnungswirtschaftliches Zinszahlungsdarlehen (Nr. 9 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Hier wird an der aus dem ESIS-Merkblatt bekannten Darstellung festgehalten. Es wer<strong>den</strong> Ankreuzoptionen<br />

angeboten für Zinszahlungsdarlehen ohne und in Verbindung mit verschie<strong>den</strong>en Tilgungsersatzinstrumenten.<br />

Liegt kein Zinszahlungsdarlehen vor, sondern ein Annuitäten- oder Ratendarlehen, kann der auf ''Ziff. 8''<br />

verweisende Hinweis angekreuzt wer<strong>den</strong>.<br />

Sofern im Einzelfall ein wohnungswirtschaftlicher Zweck nicht gegeben ist, erscheint es zweckmäßig - um<br />

überhaupt Angaben vornehmen <strong>zu</strong> können -, dieses Feld gleichwohl aus<strong>zu</strong>füllen.<br />

Zusätzliche einmalige Kosten (Nr. 10 des Vordrucks)<br />

Diese Rubrik greift die i<strong>den</strong>tische Praxis aus dem ESIS-Merkblatt auf. Danach muss eine Liste aller anfänglichen<br />

einmaligen Kosten vorgelegt wer<strong>den</strong>. Das heißt, <strong>zu</strong>nächst sind alle effektivzins-relevanten Kosten gemäß<br />

Preisangabenverordnung auf<strong>zu</strong>führen. Hierfür wer<strong>den</strong> entsprechende Ankreuzoptionen mit Freifeldern<br />

vorgehalten.<br />

Weitere Angaben <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Bereitstellungszinsen sind möglich. Ferner ist ein<br />

grundsätzlicher Hinweis vorhan<strong>den</strong>, dass der Kreditnehmer die anfallen<strong>den</strong> Notar- und Grundbuchkosten dem<br />

Grunde nach trägt. Auch auf weitere einmalige Kosten wird hingewiesen. Die beispielhafte Liste kann<br />

vervollständigt wer<strong>den</strong>.<br />

Ein ebenfalls fester und aus<strong>zu</strong>füllender Textbaustein bezieht sich auf die Aussage, welche Kosten zwingend mit<br />

der Darlehensbewilligung verbun<strong>den</strong> sind.<br />

Zusätzliche wiederkehrende Kosten (Nr. 11 des Vordrucks)<br />

Nach der Gesetzesbegründung (<strong>zu</strong> Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) sind sämtliche Kosten, deren Höhe und<br />

deren Anpassungsmechanismus an<strong>zu</strong>geben, sofern es sich um ''Entgelte aufgrund des Kreditvertrages'' handelt.<br />

Dies dürfte dahingehend <strong>zu</strong> verstehen sein, dass sich der Rechtsgrund für das Entgelt aus dem Kreditvertrag in<br />

dem Sinne ergibt, dass ein separater Vertrag nicht erforderlich ist. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es<br />

2


weiter: ''Fallen weitere Kosten in einem separaten Vertrag an, sind diese Kosten nicht bei [Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr.<br />

10 EGBGB] an<strong>zu</strong>geben ... Dies ergibt sich aus ..., wonach ..., über Nebenleistung jedoch nur allgemein <strong>zu</strong><br />

informieren ist.'' Bei Nebenleistungen aus einem separaten Vertrag wird es tatsächlich oft so sein, dass das<br />

Kreditinstitut diese Kosten nicht kennt, noch nicht kennt oder nicht kennen kann, wenn es sich beispielsweise um<br />

eine Fremdleistung handelt. Daher dürfte es mangels Kenntnis grundsätzlich ausreichen, über derartige<br />

Nebenleistungen nur dem Grunde nach <strong>zu</strong> informieren und auf eine Angabe <strong>zu</strong>r Höhe und <strong>zu</strong>r<br />

Anpassungsmethode <strong>zu</strong> verzichten. Eine Ausnahme dürfte jedoch dann gelten, wenn die Kosten der<br />

Nebenleistung auch der Höhe nach bekannt sind. Dann sollten sie nach Sinn und Zweck der Vorschrift<br />

angegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Vorzeitige Rückzahlung/Kündigungsmöglichkeiten<br />

(Nr. 12 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

In dieser Rubrik wer<strong>den</strong> die Möglichkeiten der Kündigung und Rückzahlung dargestellt. Hierfür stehen zwei<br />

Textbausteine <strong>zu</strong>r Verfügung: einer für ein Immobiliardarlehen mit Sollzinsbindung und einer für ein Darlehen mit<br />

einem veränderlichen Zins.<br />

Ausweislich der Gesetzesbegründung (<strong>zu</strong> Art. 247 § 9 EGBGB) ist die Angabe <strong>zu</strong> Nummer 12 je<strong>den</strong>falls beim<br />

Präsenzgeschäft nicht zwingend. Auf eine optionale Ausgestaltung wird gleichwohl verzichtet, um die<br />

vorvertragliche Information ohne weitere Ergän<strong>zu</strong>ng fernabsatztauglich <strong>zu</strong> gestalten und <strong>den</strong> Anforderungen des<br />

Verhaltenskodexes <strong>zu</strong> genügen, da das Fernabsatzrecht und der Verhaltenskodex diese Information fordern.<br />

Internes Beschwerdesystem (Nr. 13 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

An dieser Stelle wird die aus dem Fernabsatz und dem ESIS-Merkblatt bekannte Information <strong>zu</strong>m internen<br />

Beschwerdesystem wiedergegeben. Zu unterschei<strong>den</strong> ist danach, ob die <strong>Bank</strong> am Ombudsmannverfahren<br />

teilnimmt oder nicht.<br />

Ausweislich der Gesetzesbegründung (<strong>zu</strong> Art. 247 § 9 EGBGB) ist auch die Angabe <strong>zu</strong> Nummer 13 je<strong>den</strong>falls<br />

beim Präsenzgeschäft nicht zwingend. Auf eine optionale Ausgestaltung wird gleichwohl verzichtet, um die<br />

vorvertragliche Information ohne weitere Ergän<strong>zu</strong>ng fernabsatztauglich <strong>zu</strong> gestalten und <strong>den</strong> Anforderungen des<br />

Verhaltenskodexes <strong>zu</strong> genügen, da das Fernabsatzrecht und der Verhaltenskodex diese Information fordern.<br />

Repräsentativer Tilgungsplan (Nr. 14 des Vordrucks)<br />

Die Rubrik ''repräsentativer Tilgungsplan'' ist aus dem ESIS-Merkblatt - dort betitelt mit ''Beispiel eines<br />

Tilgungsplans'' - übernommen.<br />

Ausweislich der gesetzlichen Ausfüllhinweise ist - abweichend vom ESIS-Merkblatt - der Tilgungsplan für die<br />

gesamte Restlaufzeit <strong>zu</strong> erstellen. Dies ist jedoch lediglich bei Darlehen mit einer Sollzinsbindung für die<br />

Darlehenslaufzeit möglich. Bei Darlehen mit einem veränderlichen Zins oder bei Darlehen mit einer<br />

Festzinsphase und anschließendem noch ungewissen Fortgang kann ein vollständiger Tilgungsplan nicht erstellt<br />

wer<strong>den</strong>. Daher wird an der aus dem ESIS-Merkblatt bekannten Praxis festgehalten, einen Tilgungsplan bei<br />

gebun<strong>den</strong>em Zins nur für die Zeit der Sollzinsbindung und bei veränderlichem Zins unter Vorbehalt nur für ein<br />

Jahr <strong>zu</strong> erstellen.<br />

Bei Immobiliarkrediten besteht <strong>zu</strong>dem für <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> ein Anspruch auf jederzeitige Aushändigung eines<br />

Tilgungsplans während der Vertragslaufzeit (§ 492 Abs. 3 BGB). Auf dieses Recht braucht jedoch in der<br />

vorvertraglichen Information für Immobiliardarlehen nicht hingewiesen <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong>. Ausweislich der<br />

Gesetzesbegründung (<strong>zu</strong> Art. 247 § 9 EGBGB) ist auch die Angabe <strong>zu</strong> Nummer 14 beim Präsenzgeschäft nicht<br />

zwingend. Auf eine optionale Ausgestaltung wird - wie oben - gleichwohl verzichtet, um mit der vorvertraglichen<br />

Information ohne weitere Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>den</strong> Anforderungen des Verhaltenskodexes <strong>zu</strong> genügen, da der<br />

Verhaltenskodex diese Information fordert.<br />

<strong>Bank</strong>- und Gehaltskonto (Nr. 15 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

In dieser Rubrik ist mithilfe der vorgegebenen Ankreuzfelder an<strong>zu</strong>geben, ob die Verpflichtung besteht, bei dem<br />

Kreditgeber das <strong>Bank</strong>- und Gehaltskonto <strong>zu</strong> führen.<br />

Ausweislich der Gesetzesbegründung (<strong>zu</strong> Art. 247 § 9 EGBGB) ist auch die Angabe <strong>zu</strong> Nummer 15 nicht<br />

zwingend. Auf eine optionale Ausgestaltung wird - wie oben - gleichwohl verzichtet, um mit der vorvertraglichen<br />

Information ohne weitere Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>den</strong> Anforderungen des Verhaltenskodexes <strong>zu</strong> genügen, da der<br />

Verhaltenskodex diese Information fordert.<br />

3


Widerrufsrecht (Nr. 16 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Hier ist mit ''Ja'' oder mit ''Nein'' - ohne Wiedergabe der Belehrung - über das Bestehen eines Widerrufsrechts <strong>zu</strong><br />

informieren.<br />

Grundsätzlich wird beim Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages ein Widerrufsrecht bestehen, außer wenn<br />

im Einzelfall ein Immobiliardarlehensvertrag <strong>den</strong> Ausnahmen des § 495 Abs. 3 BGB unterfällt. Eine<br />

Rückausnahme besteht dann allerdings wieder für <strong>den</strong> Fall, dass der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen wird.<br />

In diesen Fällen ist stets die vorvertragliche Information für Immobiliardarlehen mit einem fernabsatzrechtlichen<br />

Widerrufsrecht <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong>.<br />

Abtretung, Übertragung (Nr. 17 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

In dieser Rubrik ist eine Information <strong>zu</strong> der Frage <strong>zu</strong> erteilen, ob die Forderung aus dem Vertrag abgetreten<br />

wer<strong>den</strong> kann oder nicht. Diese Information entspricht dem Hinweis in <strong>den</strong> Verträgen nach<br />

Risikobegren<strong>zu</strong>ngsgesetz. Daher sind die entsprechen<strong>den</strong> Optionen hier wiedergegeben.<br />

Zusätzliche <strong>Informationen</strong> im Fernabsatzgeschäft (Nr. 18 des Vordrucks)<br />

Für <strong>den</strong> Fall, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, sind in <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Zeilen des Vordrucks<br />

die entsprechen<strong>den</strong> <strong>Informationen</strong> an<strong>zu</strong>kreuzen.<br />

bereits je VVI weitestgehend voradministriert<br />

An<strong>zu</strong>geben sind noch unter Ziffer 18:<br />

Im Abschnitt <strong>zu</strong>sätzliche <strong>Informationen</strong> im Fernabsatzgeschäft:<br />

Firmierung des Darlehensvermittlers<br />

Anschrift (postalische Adresse!)<br />

Telefon<br />

E-Mail<br />

Fax<br />

Internet-Adresse<br />

Im Abschnitt Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Bezeichnung des Vertrages über eine Zusatzleistung<br />

Zinsbetrag pro Tag<br />

Bindungsfrist an die VVI (7 Tage)<br />

(z.B. Bausparvertrag)<br />

Weitere Hinweise des Kreditvermittlers<br />

(letzter Abschnitt des Vordrucks)<br />

Hier sind die Angaben <strong>zu</strong>r Vermittlungsprovision, über <strong>den</strong> Umfang der Befugnisse (Ausschließlichkeitsvermittler,<br />

Nachweisvermittler etc.) und ggf. verlangte Nebenentgelte (z.B. Portokosten, Telefonkosten etc.)vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

4


Beispiel <strong>zu</strong> Ziffer 3. des Vordrucks<br />

Erster Tag nach Ende der Sollzinsbindung<br />

Immer Abschlussquartal + 3 Monate!<br />

Überprüfungszeitpunkt wie im Beispiel<br />

dargestellt, demnach nicht der<br />

30.03.2014, sondern der 30.06.2014<br />

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