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Ausfüllhilfe zu den vorvertraglichen Informationen/Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (PSD BauGeld kompakt) Die Pflichtangaben werden im Einzelnen nachfolgend in der Reihenfolge erläutert, in der sie in dem gesetzlichen Muster anzugeben sind. 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers (Nr. 1 des Vordrucks) Kreditgeber Nach der Firma und dem Namen des Kreditgebers ist die Kontaktadresse als postalische Adresse anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Kreditvermittler Nach der Firma und dem Namen des Kreditvermittlers ist die Kontaktadresse als postalische Adresse anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits (Nr. 2 des Vordrucks) bereits je VVI voradministriert Kreditart Mit den Textbausteinen werden zu den einzelnen Kreditarten passende Formulierungen angeboten. Es finden sich Ankreuzoptionen für das Annuitätendarlehen und für Zinszahlungsdarlehen Tilgungsersatzinstrument (Bausparvertrag) Wichtig ist, die Beschreibung der Kreditart tatsächlich entsprechend der jeweils angebotenen Vertragsart auszuwählen. Gesamtkreditbetrag Einzutragen ist lediglich die Höhe des Gesamtkreditbetrags. Der Gesamtkreditbetrag wird vom Gesetz auch mit dem bereits bekannten Begriff des Nettodarlehensbetrags bezeichnet. Beispiel Bedingungen für die Inanspruchnahme Im Textfeld ''Bedingungen für die Inanspruchnahme'' wird durch die Textvorgabe im ersten Absatz darauf hingewiesen, wie und wann der Darlehensnehmer das Geld erhält. Mit dem zweiten Absatz werden entsprechende Inhalte aus Nummer 18 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen wiedergegeben. Mit diesem Hinweis wird zum einen auf § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) hingewiesen, wonach im Falle einer Vorleistungspflicht die Leistung verweigert werden kann, wenn nach Vertragsabschluss die Erbringung der Gegenleistung gefährdet ist. Zum anderen stützt sich dieser Hinweis auf

Ausfüllhilfe <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong>/Europäische Standardinformation für<br />

Verbraucherkredite (PSD BauGeld kompakt)<br />

Die Pflichtangaben wer<strong>den</strong> im Einzelnen nachfolgend in der Reihenfolge erläutert, in der sie in dem gesetzlichen<br />

Muster an<strong>zu</strong>geben sind.<br />

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers (Nr. 1 des Vordrucks)<br />

Kreditgeber<br />

Nach der Firma und dem Namen des Kreditgebers ist die Kontaktadresse als postalische Adresse an<strong>zu</strong>geben.<br />

Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.<br />

Kreditvermittler<br />

Nach der Firma und dem Namen des Kreditvermittlers ist die Kontaktadresse als postalische Adresse an<strong>zu</strong>geben.<br />

Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.<br />

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits (Nr. 2 des Vordrucks)<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Kreditart<br />

Mit <strong>den</strong> Textbausteinen wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> einzelnen Kreditarten passende Formulierungen angeboten.<br />

Es fin<strong>den</strong> sich Ankreuzoptionen für das Annuitätendarlehen und für Zinszahlungsdarlehen<br />

Tilgungsersatzinstrument (Bausparvertrag)<br />

Wichtig ist, die Beschreibung der Kreditart tatsächlich entsprechend der jeweils angebotenen Vertragsart<br />

aus<strong>zu</strong>wählen.<br />

Gesamtkreditbetrag<br />

Ein<strong>zu</strong>tragen ist lediglich die Höhe des Gesamtkreditbetrags. Der Gesamtkreditbetrag wird vom Gesetz auch mit<br />

dem bereits bekannten Begriff des Nettodarlehensbetrags bezeichnet.<br />

Beispiel<br />

Bedingungen für die Inanspruchnahme<br />

Im Textfeld ''Bedingungen für die Inanspruchnahme'' wird durch die Textvorgabe im ersten Absatz darauf<br />

hingewiesen, wie und wann der Darlehensnehmer das Geld erhält.<br />

Mit dem zweiten Absatz wer<strong>den</strong> entsprechende Inhalte aus Nummer 18 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite<br />

und Darlehen wiedergegeben. Mit diesem Hinweis wird <strong>zu</strong>m einen auf § 321 BGB (Unsicherheitseinrede)<br />

hingewiesen, wonach im Falle einer Vorleistungspflicht die Leistung verweigert wer<strong>den</strong> kann, wenn nach<br />

Vertragsabschluss die Erbringung der Gegenleistung gefährdet ist. Zum anderen stützt sich dieser Hinweis auf


das vertraglich <strong>zu</strong> vereinbarende Leistungsverweigerungsrecht aus § 499 Abs. 2 BGB, wonach für <strong>den</strong> Fall, dass<br />

ein Rückzahlungszeitpunkt nicht vereinbart wurde, die Auszahlung verweigert wer<strong>den</strong> kann, wenn sachlicher<br />

Grund besteht und dies vertraglich vereinbart wurde.<br />

Laut Gesetzesbegründung ist im Falle der Überweisung an einen Dritten auch das auf<strong>zu</strong>führen, was der<br />

Kreditnehmer dafür erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einem Gegenstand. Diese<br />

Angabepflicht ist im Formular in der Weise umgesetzt, dass in <strong>den</strong> Text die abstrakte Formulierung<br />

aufgenommen wurde: ''... an <strong>den</strong> von Ihnen benannten Dritten. Die Gegenleistung und die Rechtsfolge der<br />

Zahlung ergibt sich aus dem zwischen Ihnen und dem benannten Dritten vereinbarten Rechtsverhältnis ...''.<br />

Laufzeit des Kreditvertrags<br />

Bei der Rubrik ''Laufzeit des Kreditvertrags'' bestehen Ankreuzmöglichkeiten für die voraussichtliche Laufzeit und<br />

für <strong>den</strong> konkreten Endtermin des Vertrages.<br />

Teilzahlungen<br />

In der Rubrik ''Teilzahlungen'' ist die komplette Regelung aus dem jeweils vereinbarten Kreditvertrag<br />

wiedergegeben.<br />

Gesamtbetrag<br />

In der Rubrik ''Gesamtbetrag'' ist die Höhe des Gesamtbetrags betragsmäßig aus<strong>zu</strong>weisen. Der Begriff des<br />

Gesamtbetrags ist aus dem bisherigen Verbraucherkreditrecht bekannt. Er bildet die Summe aus<br />

Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten.<br />

Zahlungsaufschub/verbun<strong>den</strong>e Verträge<br />

Zahlungsaufschübe für eine Ware oder eine Dienstleistung dürften im Kreditsektor praktisch nicht relevant sein,<br />

weshalb da<strong>zu</strong> ein Ankreuzfeld nicht vorgesehen ist.<br />

Das erste vorgegebene Textfeld betrifft verbun<strong>den</strong>e Verträge. Hier sind der verbun<strong>den</strong>e Vertrag und der<br />

Barzahlungspreis ein<strong>zu</strong>tragen. Ob der Kreditvertrag mit einem anderen Vertrag verbun<strong>den</strong> ist, bestimmt sich<br />

unverändert nach bisherigen Maßstäben.<br />

In einem sogenannten ''angegebenen Vertrag'' ist die Ware oder Dienstleistung im Vertrag konkret angegeben.<br />

Eine nur der Gattung nach vorgenommene Angabe genügt für die Annahme eines ''angegebenen Vertrages''<br />

nicht. Beispielsweise wäre eine nur der Gattung nach vorgenommene Angabe ''Kauf eines Kraftfahrzeugs'' oder<br />

''Kauf einer Geschirrspülmaschine''. Auch hier sind Ware oder Dienstleistung und Barzahlungspreis an<strong>zu</strong>geben.<br />

Verlangt der Kreditgeber <strong>zu</strong>m Abschluss des Verbraucherkreditvertrags, dass der Darlehensnehmer <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Leistungen des Kreditgebers annimmt, so stehen diese im unmittelbaren Zusammenhang und sind im dritten<br />

Ankreuzfeld an<strong>zu</strong>geben. In Betracht kommen etwa Versicherungsverträge. Kontoführungsverträge für Konten,<br />

von <strong>den</strong>en die Darlehensrate abgebucht wird, wer<strong>den</strong> regelmäßig nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen,<br />

da es hier vorrangig um die Kontoführung und <strong>den</strong> Zahlungsverkehr geht.<br />

Verlangte Sicherheiten<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Bei der Rubrik ''verlangte Sicherheiten'' wird als fester Textbaustein <strong>zu</strong>nächst auf das AGB-Pfandrecht<br />

hingewiesen, welches dem Kreditinstitut grundsätzlich als Sicherheit dient.<br />

Ferner sind Ankreuzfelder für weitere Vereinbarungen über <strong>zu</strong> stellende Sicherheiten vorgesehen. Die<br />

Ankreuzfelder sollen die Regelfälle abdecken.<br />

In das ankreuzbare Freifeld können weitere Sicherheiten eingetragen wer<strong>den</strong>. Hierbei ist auch an<br />

Grundpfandrechte <strong>zu</strong> <strong>den</strong>ken. Zwar ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag die vorvertragliche Information für<br />

Immobiliardarlehen <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong>. Jedoch liegt ein Immobiliardarlehensvertrag nach § 503 BGB nur vor, wenn<br />

die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird<br />

und <strong>zu</strong>dem <strong>zu</strong> Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Daher kann bei<br />

Vereinbarung eines Grundpfandrechts ohne marktübliche Konditionen auch die vorvertragliche Information für<br />

<strong>den</strong> (normalen) Verbraucherkreditvertrag <strong>zu</strong>r Anwendung kommen.<br />

Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung<br />

Im Falle des Einsatzes eines Tilgungsersatzinstruments ist der vorgeschlagene Warnhinweis an<strong>zu</strong>kreuzen.


3. Kreditkosten (Nr. 3 des Vordrucks)<br />

Sollzinssatz<br />

Mit <strong>den</strong> vorgegebenen Textbausteinen kann der vereinbarte Sollzins angegeben wer<strong>den</strong>. Im Falle der<br />

Vereinbarung eines veränderlichen Zinssatzes enthält der Textbaustein auch die Zinsänderungsklausel* in der<br />

von dem Institut verwendeten Fassung.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage erörtert wor<strong>den</strong>, ob es <strong>zu</strong>lässig ist, in Fällen, in <strong>den</strong>en ein längerer<br />

Text - wie hier die Zinsänderungsklausel - abgebildet wer<strong>den</strong> muss, auch mit einer Anlage gearbeitet wer<strong>den</strong><br />

kann, auf der der Text abgedruckt wird und die dann der <strong>vorvertraglichen</strong> Information als Anlage beigefügt wird.<br />

Aus Grün<strong>den</strong> der Rechtssicherheit, der Transparenz und der Überlegung, dass eine <strong>zu</strong>sätzliche Anlage keine<br />

Vorteile bietet, wurde jedoch der oben beschriebene Weg beschritten.<br />

*Vgl. hier<strong>zu</strong> das Beispiel am Ende des Dokuments<br />

Effektiver Jahreszins/Gesamtkosten<br />

Eintragung des angenommenen<br />

Auszahlungsdatums<br />

Nach dem gesetzlichen Muster ist neben dem effektiven Jahreszins ein repräsentatives Beispiel unter Angabe<br />

sämtlicher in die Berechnung einfließender Annahmen erforderlich. Der Umset<strong>zu</strong>ng liegen folgende<br />

Überlegungen <strong>zu</strong>grunde:<br />

Zunächst wird im ersten Satz der effektive Jahreszins angegeben. Eine Beschreibung der Formel <strong>zu</strong>r Berechnung<br />

des effektiven Jahreszinses erscheint nicht erforderlich. Denn bei der Formel handelt es sich nicht um eine<br />

Annahme, sondern vielmehr um die Berechnungsmethode, auf welche die Annahmen an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong> sind.<br />

Im zweiten Satz wird auf die in der <strong>vorvertraglichen</strong> Information bereits dargestellten Vertragskonditionen<br />

verwiesen. Zwar wurde intensiv erörtert, ob neben dem an<strong>zu</strong>geben<strong>den</strong> Effektivzinssatz ein weiteres<br />

''repräsentatives Beispiel'' auf<strong>zu</strong>führen ist. Jedoch hat sich herausgestellt, dass ein ''repräsentatives Beispiel'' im<br />

Ergebnis die Wiederholung der bereits dargestellten Konditionen wäre. Da ein weiteres Beispiel für <strong>den</strong><br />

Darlehensnehmer keinen weiteren Erklärungswert hätte, dürfte die Angabe des effektiven Jahreszinses als ''das''<br />

repräsentative Beispiel an<strong>zu</strong>sehen sein.<br />

Im dritten Satz wird Be<strong>zu</strong>g genommen auf die <strong>zu</strong>grunde gelegten Annahmen, welche zwingend an<strong>zu</strong>geben sind<br />

(Art. 247 § 3 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Mit ''Annahmen'' in diesem Sinn dürften die ''<strong>zu</strong>sätzlichen Annahmen'' im<br />

Sinne der Anlage <strong>zu</strong> § 6 PAngV gemeint sind. Darüber hinausgehende ''Annahmen'' sind nicht ersichtlich. Bei <strong>den</strong><br />

im Vordruck ersichtlichen Optionen handelt es sich bereits um eine Auswahl der für die Praxis überhaupt infrage<br />

kommen<strong>den</strong> Optionen. Zudem sind im Ausdruck nur die im Einzelfall einschlägigen Annahmen abgebildet. Im<br />

Rahmen der an<strong>zu</strong>kreuzen<strong>den</strong> Annahmen ist ferner ein Freifeld vorgesehen, in das weitere Annahmen in<br />

Abhängigkeit des vorliegen<strong>den</strong> Einzelfalls eingetragen wer<strong>den</strong> können.<br />

Mit dem letzten Ankreuzfeld wird dem gesetzlichen Erfordernis nachgekommen, <strong>den</strong> Kreditnehmer darauf<br />

hin<strong>zu</strong>weisen, dass sich der Jahreszins unter Umstän<strong>den</strong> erhöht, wenn sich eine der Vermutungen ändert (vgl.<br />

Art. 247 § 3 Abs. 3 Satz 3 EGBGB).<br />

Abschluss Kreditversicherung/Nebenleistung:<br />

Diese Rubrik ist aus dem Hinweistext in der linken Spalte heraus verständlich. Die jeweils einschlägige Option der<br />

bei<strong>den</strong> Alternativen ist an<strong>zu</strong>kreuzen. Beispielhaft sind einige der in Betracht kommen<strong>den</strong> Versicherungen und<br />

Nebenleistungen aufgeführt. Wegen des Beispiels Wertermittlung verweisen wir auf das BVR-Rundschreiben<br />

vom 10. August 2007.<br />

In diesem Zusammenhang ist an<strong>zu</strong>merken, dass die Beweislast für die Frage, ob eine Kreditversicherung für eine<br />

Kreditvergabe zwingend ist, bei der Bank liegt. Denn aus der gesetzlichen Formulierung, ''Kosten für solche<br />

Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Kreditvergabe oder für<br />

die Kreditvergabe <strong>zu</strong> <strong>den</strong> vorgesehenen Vertragsbedingungen sind'' (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV), folgt eine<br />

Beweislastumkehr in dem Sinn, dass die Bank <strong>zu</strong> beweisen hat, ob eine Restschuldversicherung zwingend ist<br />

oder nicht.<br />

Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Zunächst ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass diese Rubrik - entgegen anfänglichen Einschät<strong>zu</strong>ngen - nicht nur<br />

Überschriftenfunktion für die folgen<strong>den</strong> Zeilen hat. Vielmehr sind hier die unmittelbar durch <strong>den</strong> Kreditvertrag<br />

veranlassten Kostenbestandteile an<strong>zu</strong>geben. Es wer<strong>den</strong> einige Ankreuzoptionen vorgegeben.


Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung [...] erforderlich<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Mit der Rubrik ''Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung [...] erforderlich'' wer<strong>den</strong> die<br />

sogenannten Darlehenskonten angesprochen. Im juristischen Diskurs wird die Erhebung eines Entgelts für die<br />

Kontoführung, das nicht in <strong>den</strong> effektiven Jahreszins eingepreist wird, kritisch gesehen, da die Führung eines<br />

derartigen Kontos im Interesse der Bank liege (vgl. Nobbe, WM 2008, 193) .<br />

Daher besteht mit dem ersten Ankreuzfeld die Möglichkeit, auf ein entsprechendes Entgelt <strong>zu</strong> verzichten. Der<br />

Aufwand ist Teil der Gesamtkalkulation und wird darüber in <strong>den</strong> Sollzins eingepreist und nicht gesondert<br />

ausgewiesen.<br />

Mit dem zweiten Ankreuzfeld besteht die Möglichkeit, das Entgelt aus<strong>zu</strong>weisen. Dabei sollte aber - der <strong>zu</strong>vor<br />

zitierten Auffassung <strong>zu</strong>folge - auf eine Einpreisung in <strong>den</strong> effektiven Jahreszins nicht verzichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Ein drittes Ankreuzfeld lässt Raum für weitere Vereinbarungen.<br />

Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Angabe über <strong>den</strong> Änderungsmechanismus. Daher ist bei<br />

Kontoführungsentgelten der Änderungsmechanismus für Dauerentgelte aus Nummer 12 AGB-Banken<br />

an<strong>zu</strong>geben.<br />

Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels<br />

Wird ein Kreditkartenrahmenvertrag abgeschlossen, wären hier die Kosten der Kreditkarte ein<strong>zu</strong>tragen. Die<br />

Kosten für die Führung eines Girokontos oder für eine Überweisung fallen nicht unter diese Rubrik, weil es sich<br />

hierbei nicht um kausal mit dem Kredit verknüpfte Kosten handelt.<br />

Sofern Kosten nicht anfallen, ist keine gesonderte Ankreuzoption vorgesehen, da die Zeile dann insgesamt nicht<br />

angekreuzt wer<strong>den</strong> muss.<br />

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Hier sind - im Umkehrschluss <strong>zu</strong> <strong>den</strong> ''Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag'' (siehe oben) - sonstige<br />

Kosten auf<strong>zu</strong>führen, die nicht unmittelbar mit dem Kredit verknüpft sind, d. h. beispielsweise Gegenstand eines<br />

gesonderten Vertrages sind. Die in diesem Zusammenhang viel diskutierte Frage, ob diese Kosten nur dem<br />

Grunde oder auch der Höhe nach an<strong>zu</strong>geben sind, dürfte dahingehend <strong>zu</strong> beantworten sein, dass die Kosten<br />

grundsätzlich lediglich dem Grunde nach an<strong>zu</strong>geben sind. Denn:<br />

Es sind viele Konstellationen <strong>den</strong>kbar, in <strong>den</strong>en derartige Kosten anfallen, jedoch die Höhe der Kosten nicht<br />

absehbar ist, d. h. das ''Ob'' klar, die ''Höhe'' aber unklar ist. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben: Bei<br />

einer Haftpflicht ist die Scha<strong>den</strong>sklasse nicht bekannt. Bei einer freiwilligen Restkreditversicherung ist noch nicht<br />

klar, <strong>zu</strong> welchem Versicherer der Kunde geht und ob der Kunde sie überhaupt abschließt. Problematisch ist<br />

ferner, dass der Preisänderungsmechanismus angegeben wer<strong>den</strong> müsste, der der Bank auch nicht ohne<br />

Kenntnis des Drittvertrages bekannt ist.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>den</strong> Kosten eines separaten Vertrages heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich,<br />

dass Kosten eines separaten Vertrages nicht nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB an<strong>zu</strong>geben sind (vgl.<br />

Gesetzesbegründung <strong>zu</strong> Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB). Ähnlich ist die Argumentation der Gesetzesbegründung <strong>zu</strong><br />

<strong>den</strong> Notarkosten. Danach wird die Angabe der Notarkosten nur dem Grunde nach gefordert, weil diese Angabe<br />

für <strong>den</strong> Darlehensnehmer nur begrenzt nützlich wäre, da <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Notargebühren auch noch weitere nicht im<br />

Voraus feststehende Kosten, wie etwa Auslagen und Pauschalgebühren, hin<strong>zu</strong>kämen.<br />

Übertragen auf die sonstigen Kosten bedeutet dies, dass bei allen Kosten, die sich aus separaten Verträgen<br />

ergeben, je<strong>den</strong>falls eine Angabe dem Grunde nach vor<strong>zu</strong>nehmen ist. Im Ergebnis ist eine Angabe über die Höhe<br />

nicht erforderlich, wenn die Höhe nicht bekannt ist.<br />

Im ersten Ankreuzfeld könnte daher gegebenenfalls als Kostenart ''Kosten für eine Haftpflichtversicherung'' und -<br />

soweit erforderlich - deren Höhe eingetragen wer<strong>den</strong>. Die Höhe der Kosten wären beispielsweise bei einer<br />

Versicherung die Kosten nach Produktinformationsblatt gemäß VVG.<br />

Mit dem zweiten Ankreuzfeld wird darauf hingewiesen, welche Kosten der Kunde sonst selbst <strong>zu</strong> tragen hat:<br />

''Telefon, Internet, Porti und sonstige eigene Aufwendungen hat der Darlehensnehmer <strong>zu</strong> tragen.''<br />

Bedingungen für Änderungen der Kosten<br />

In der Rubrik ''Bedingungen für Änderungen der Kosten'' wird die neu gefasste Nummer 12 Abs. 5 AGB-Banken<br />

wiedergegeben, die im Hinblick auf die Kosten - nicht auf die Zinsen - inhaltlich die bisherige Nummer 12 Abs. 3<br />

AGB-Banken ablöst.


Notarkosten<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Notarkosten sind dem Grunde nach an<strong>zu</strong>geben, d. h. dass diese Zeile an<strong>zu</strong>kreuzen ist, wenn Notarkosten<br />

anfallen. Eine Angabe der Höhe ist nicht erforderlich.<br />

Grundsätzlich fallen bei Anschaffungskrediten Notarkosten nicht an, sodass in dieser <strong>vorvertraglichen</strong> Information<br />

diese Zeile nicht an<strong>zu</strong>kreuzen ist und damit entfällt.<br />

In Ausnahmekonstellationen können jedoch Notarkosten anfallen, wenn z. B. grundpfandrechtliche Sicherheiten<br />

vereinbart wer<strong>den</strong>, ohne dass der Kreditvertrag dadurch <strong>zu</strong> einem Immobiliardarlehensvertrag im Sinne von § 503<br />

BGB wird. Ein weiteres Beispiel für anfallende Notarkosten wäre die Verpfändung von Geschäftsanteilen.<br />

Kosten bei Zahlungsver<strong>zu</strong>g<br />

In der Rubrik ''Kosten bei Zahlungsver<strong>zu</strong>g'' wird einerseits der aktuelle, gesetzlich vorgegebene Ver<strong>zu</strong>gszinssatz<br />

angegeben sowie andererseits der bankindividuell ein<strong>zu</strong>tragende Kostenposten Mahnungen. An <strong>den</strong> bisherigen<br />

Regeln für die Zulässigkeit von Mahngebühren, wie sie sich aus der entsprechen<strong>den</strong> Formulierung im Preis- und<br />

Leistungsverzeichnis ergeben, hat sich eine Änderung nicht ergeben.<br />

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte (Nr. 4 des Vordrucks)<br />

Widerrufsrecht<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

In der Rubrik ''Widerrufsrecht'' wird die wesentliche Information bereits in der linken Spalte vorgegeben, sodass<br />

im Ankreuzfeld lediglich noch Ja oder Nein an<strong>zu</strong>kreuzen ist.<br />

Bei einem Präsenzgeschäft mit einem Verbraucher besteht das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht<br />

grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt nur für Umschuldungsverträge, für die jedoch eine eigene vorvertragliche<br />

Information <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong> wäre (aber vom DG VERLAG mangels praktischer Relevanz nicht angeboten wird), für<br />

notariell beurkundete Verträge und für Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 BGB (kurzfristige oder<br />

jederzeit kündbare Überziehungen), für welche ebenfalls eine eigene vorvertragliche Information vorliegt, sowie<br />

für geduldete Überziehungen.<br />

Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls<br />

grundsätzlich. Auch bei Umschuldungsverträgen und bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 BGB<br />

besteht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, über welches an dieser Stelle - im kreditrechtlichen Teil der<br />

<strong>vorvertraglichen</strong> Information - theoretisch <strong>zu</strong> informieren ist. Praktisch kommen diese Ausnahmen jedoch nicht<br />

<strong>zu</strong>m Tragen. Denn: Umschuldungen wer<strong>den</strong> wie normale Verbraucherkredite behandelt, sodass das<br />

verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong> ist. Für Überziehungen gibt es eine eigene<br />

vorvertragliche Information. Notariell beurkundete Verträge wer<strong>den</strong> nicht im Fernabsatz abgeschlossen.<br />

Die Fernabsatzrelevanz und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts bei geduldeten Überziehungen sind nach<br />

wie vor gerichtlich nicht geklärt. Es können jedoch Gründe angeführt wer<strong>den</strong>, die Fernabsatzrelevanz und damit<br />

das Bestehen eines Widerrufsrechts <strong>zu</strong> verneinen, z. B. dass die geduldete Überziehung nicht im Rahmen eines<br />

organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erbracht wird.<br />

Vorzeitige Rückzahlung<br />

bereits je VVI voradministriert<br />

Bei einem vertraglich vereinbarten gebun<strong>den</strong>en Sollzins ist es dem Verbraucher <strong>zu</strong>künftig gestattet, <strong>den</strong> Kredit<br />

jederzeit vorzeitig <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen. Daher ist in diesem Feld bei gebun<strong>den</strong>en Sollzinsen in der linken Spalte der<br />

Hinweis an<strong>zu</strong>kreuzen, wenn der Kreditgeber beabsichtigt, <strong>den</strong> ihm im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung<br />

gesetzlich <strong>zu</strong>stehen<strong>den</strong> Entschädigungsanspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auch geltend <strong>zu</strong> machen.<br />

Im Falle der Option erscheint in der rechten Spalte die Beschreibung der Vorfälligkeitsentschädigung, orientiert an<br />

<strong>den</strong> einschlägigen BGH-Grundsätzen, die sowohl auf die Berechnungsmethode für Aktiv-Aktiv (plus Marge) als<br />

auch für Aktiv-Passiv Anwendung findet. Im Anschluss an die Darstellung der Berechnungsmethode sind die<br />

gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen (vgl. § 502 BGB) abgedruckt.<br />

Datenbankabfrage<br />

Hier ist eine Eintragung nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen Hinweis handelt.<br />

Recht auf einen Kreditvertragsentwurf<br />

Hier ist eine Eintragung nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen Hinweis handelt.


Bindung an die <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong><br />

Bindungsfrist: 7 Tage<br />

In der Rubrik ''Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> gebun<strong>den</strong> ist''<br />

kann in der linken Spalte für eine Bindung votiert wer<strong>den</strong>. In der rechten Spalte ist in diesem Fall ein Datum<br />

ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Nach der Gesetzesbegründung hat die Angabe einer Bindung für <strong>den</strong> Verbraucher erhebliche Bedeutung, falls er<br />

mehrere Angebote <strong>zu</strong> vergleichen wünscht.<br />

Aus dieser Überlegung kann geschlossen wer<strong>den</strong>, dass einer Angabe in dieser Rubrik Rechtsverbindlichkeit auch<br />

hinsichtlich der Inhalte der <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> im Rahmen des begründeten <strong>vorvertraglichen</strong><br />

Schuldverhältnisses <strong>zu</strong>kommt, auch wenn es sich bei <strong>den</strong> <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> noch nicht um das<br />

eigentliche Vertragsangebot handelt.<br />

Wird nicht für eine Bindung optiert, bedeutet dies nicht, dass die <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> unbefristet gelten,<br />

<strong>den</strong>n dies wäre dann sogar noch mehr als eine zeitliche Bindung. Vielmehr kann die Nicht-Auswahl daher nur<br />

bedeuten, dass eine Bindung gerade nicht gewollt ist.<br />

Es ist daher eine geschäftspolitische Entscheidung des Instituts, die sich u. a. auch an dem erreichten<br />

Verhandlungsstand orientiert, ob die Entscheidung für oder gegen eine Bindung ausfällt.<br />

Ist eine Bindungsfrist eingetragen und abgelaufen, kann die Bank <strong>den</strong> Vertrag trotzdem <strong>zu</strong> <strong>den</strong> in <strong>den</strong><br />

<strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> angegebenen Konditionen abschließen. Bei Veränderungen nach Ablauf der<br />

Bindungsfrist gelten im Übrigen die Grundsätze <strong>zu</strong> ''Änderungswünsche nach Erhalt der <strong>vorvertraglichen</strong><br />

<strong>Informationen</strong>'', vgl. Ziffer 2.2.3.3.<br />

5. Zusätzliche <strong>Informationen</strong> beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Nr. 5 des Vordrucks)<br />

Die <strong>Informationen</strong> unter dieser Ziffer sind nur erforderlich, wenn es sich im Einzelfall um einen Fernabsatzvertrag<br />

handelt. Daher ist die Nummer 5 insgesamt mit einem Ankreuzfeld versehen. Anderenfalls können diese<br />

<strong>Informationen</strong> entfallen.<br />

Die Inhalte der <strong>Informationen</strong> unter dieser Nummer sind bekannt und unverändert aus <strong>den</strong> Informationskatalogen<br />

<strong>zu</strong>m Fernabsatzrecht. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um die <strong>Informationen</strong>, die nicht bereits an anderer<br />

Stelle in <strong>den</strong> <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> abgebildet sind.<br />

bereits je VVI weitestgehend voradministriert<br />

Zum Kreditgeber<br />

Die erste Zeile hat Überschriftenfunktion. Ein Ausfüllen entfällt.<br />

Vertreter des Kreditgebers<br />

In der Rubrik ''Vertreter des Kreditgebers'' ist eine Postadresse (kein Postfach) an<strong>zu</strong>geben. Bei Nichtausfüllen der<br />

freiwilligen Felder bleibt die Vorgabe stehen.<br />

Eintrag im Handelsregister<br />

In dieser Rubrik sind die Handels- bzw. GenossenschaftsregisterNummer sowie das jeweils <strong>zu</strong>ständige<br />

Amtsgericht ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Zuständige Aufsichtsbehörde<br />

In der Rubrik ''Zuständige Aufsichtsbehörde'' ist Name und Adresse der BaFin vorgegeben.<br />

Zum Kreditvertrag<br />

Diese Zeile hat Überschriftenfunktion. Ein Ausfüllen entfällt.<br />

Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, ist dieses Feld ebenfalls an<strong>zu</strong>kreuzen, mit welchem dann <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong>m<br />

Widerrufsrecht erteilt wer<strong>den</strong>.


Grundsätzlich besteht das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht, da dieses dem Widerrufsrecht nach<br />

Fernabsatzrecht vorgeht (vgl. § 312d Abs. 5 BGB). Obwohl die Nummer 5 der <strong>vorvertraglichen</strong> <strong>Informationen</strong> die<br />

<strong>Informationen</strong> nach Fernabsatzrecht enthält, ist an dieser Stelle über das kreditrechtliche Widerrufsrecht <strong>zu</strong><br />

informieren, da nach Sinn und Zweck des Gesetzes an dieser Stelle über die Ausübung des Widerrufsrechts <strong>zu</strong><br />

informieren ist und diese Vorgabe anderenfalls in der überwiegen<strong>den</strong> Anzahl aller Fälle leerliefe.<br />

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen [...] <strong>zu</strong>grunde legt<br />

Die Rechtsanwendung für vorvertragliche Phasen wird in <strong>den</strong> Fernabsatzinformationskatalogen beschrieben mit<br />

''Die Bank legt der gesamten Geschäftsbeziehung deutsches Recht <strong>zu</strong>grunde.'' Dieser Satz wurde so bisher in<br />

<strong>den</strong> Fernabsatzinformationskatalogen verwendet.<br />

Die Einschränkungen einer derartigen Rechtswahl bestehen darin, dass dem Verbraucher etwaige Schutzrechte<br />

des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wer<strong>den</strong> dürfen, was im Einzelfall <strong>zu</strong>r Anwendung<br />

ausländischen Rechts führen kann (vgl. Art. 29 EGBGB). Gleichwohl braucht auf diese Einschränkung an dieser<br />

Stelle nicht ausdrücklich hingewiesen <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong>, da sie ebenfalls <strong>zu</strong>m deutschen Recht gehört. In dieser Weise<br />

wurde auch schon in der Vergangenheit in <strong>den</strong> Fernabsatzkatalogen verfahren.<br />

Klauseln über das auf <strong>den</strong> Kreditvertrag anwendbare Recht<br />

Parallel <strong>zu</strong>r Information über die Rechtswahl bei der Vertragsanbahnung wird in dieser Rubrik darüber informiert,<br />

dass auch für <strong>den</strong> Vertrag deutsches Recht gilt.<br />

Zusätzlich wird der Hinweis erteilt, dass eine Gerichtsstandklausel nicht besteht. Eine Gerichtsstandklausel wäre<br />

bei Verbrauchern nicht <strong>zu</strong>lässig. Bei Existenzgründern, die trotz ihrer Kaufmannseigenschaft dem<br />

Verbraucherkreditrecht unterfallen, wäre eine Gerichtsstandklausel zwar <strong>zu</strong>lässig, da dies nach § 38 Abs.1 ZPO<br />

für Kaufleute möglich ist. Gleichwohl erschien eine entsprechende Option bei regionalem Geschäftsbereich nicht<br />

erforderlich.<br />

Wahl der Sprache<br />

Möglich sind auch andere Sprachen. Ankreuzfelder erschienen wegen mangelnder praktischer Relevanz nicht<br />

erforderlich.<br />

Zu <strong>den</strong> Rechtsmitteln<br />

Diese Zeile hat Überschriftenfunktion. Ein Ausfüllen entfällt.<br />

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

In der Rubrik <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren stehen <strong>zu</strong>nächst zwei Alternativen <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

In Abhängigkeit davon, ob das jeweilige Institut am Ombudsmannverfahren teilnimmt oder nicht, ist hier die<br />

Auswahl <strong>zu</strong> treffen. Zudem bietet jede Alternative noch die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle bei der Bank<br />

an<strong>zu</strong>geben.<br />

An<strong>zu</strong>geben sind noch unter Ziffer 5:<br />

Im Abschnitt Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Bezeichnung des Vertrages über eine Zusatzleistung<br />

Zinsbetrag pro Tag<br />

(Bausparvertrag)<br />

6. Weitere (gesetzlich nicht geforderte) Hinweise des Kreditgebers<br />

Für etwaige weitere Inhalte, die gesetzlich nicht gefordert sind, über die der Kreditgeber jedoch <strong>zu</strong> informieren<br />

wünscht, fordert das Gesetz eine räumliche Trennung.<br />

Eine räumliche Trennung ist im Formular mittels eines Seitenumbruchs realisiert.<br />

Denkbar ist es jedoch auch, weitere Hinweise in ein Anschreiben <strong>zu</strong> integrieren.


Hinweis auf Erläuterungsbroschüre<br />

Unter dieser Überschrift wird ein Hinweis auf die Broschüre ''Erläuterungen <strong>zu</strong>m Verbraucherkreditvertrag''<br />

gegeben.<br />

Für Rückfragen und weitere Erläuterungen [...]<br />

Ferner wird unter dieser Überschrift ein Hinweis auf <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>berater gegeben.<br />

Sonstige Hinweise<br />

Ein Vergleich zwischen <strong>den</strong> im Einzelnen vorgegebenen gesetzlichen Informationspflichten und <strong>den</strong> Vorgaben im<br />

Muster zeigt, dass das Muster nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Beispielsweise fordert Art. 246 § 1<br />

Abs. 2 Nr. 3 EGBGB eine Angabe <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Beendigungstatbestän<strong>den</strong> des Vertrages. Gleichwohl sieht Anlage 3<br />

<strong>zu</strong>m EGBGB in der einschlägigen Nummer 5 eine Information <strong>zu</strong> Beendigungstatbestän<strong>den</strong> nicht vor.<br />

Es können lediglich Vermutungen darüber angestellt wer<strong>den</strong>, ob es sich um ein redaktionelles Versehen handelt<br />

oder ob im obigen Beispiel der Gesetzgeber meinte, mit der Angabe <strong>zu</strong>r vorzeitigen Rückzahlung seiner<br />

Informationspflicht Genüge getan <strong>zu</strong> haben.<br />

Jedoch dürfte dieser Umstand für das <strong>zu</strong>vor dargestellte Beispiel und auch allgemein unschädlich sein, da<br />

je<strong>den</strong>falls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 2 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gilt.<br />

Wer jedoch die Gesetzlichkeitsfiktion durch eine etwaige Abweichung in Gefahr sieht, könnte die festgestellte<br />

fehlende Information in dieser Rubrik angeben.<br />

7. Weitere Hinweise des Kreditvermittlers<br />

Die weiteren Hinweise des Kreditvermittlers sind nur einschlägig, wenn überhaupt ein Kreditvermittler tätig wird.<br />

Die Hinweispflichten ergeben sich aus Art. 247 § 13 EGBGB.<br />

An<strong>zu</strong>geben ist <strong>zu</strong>nächst eine etwaig vom Kreditnehmer verlangte Vergütung (erstes Ankreuzfeld).<br />

Der Kreditvermittler hat auch eine Provision, die er vom Kreditgeber erhält, an<strong>zu</strong>geben sowie gegebenenfalls<br />

deren Höhe (zweites Ankreuzfeld).<br />

Ferner wird eine Option eröffnet, der gesetzlichen Hinweispflicht <strong>zu</strong>m Umfang seiner Befugnisse (Mehrfach- oder<br />

Ausschließlichkeitsvertreter, Kreditentscheidungsbefugnis, Abschluss- oder Nachweisvermittlung)<br />

nach<strong>zu</strong>kommen. Primärinstitute, die für Verbundunternehmen als Darlehensvermittler tätig wer<strong>den</strong>, erhalten von<br />

diesen die entsprechen<strong>den</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung. Primärinstitute, die Mitarbeiter von<br />

Verbundunternehmen als Darlehensvermittler einsetzen, sollten diese in derselben Weise über die oben<br />

angeführten. Inhalte unterrichten.<br />

Die letzte Ankreuzoption betrifft schließlich etwaig verlangte Nebenentgelte und deren Höhe.


Beispiel <strong>zu</strong> Ziffer 3. des<br />

Vordrucks<br />

Erster Tag nach Ende der Sollzinsbindung<br />

Immer Abschlussquartal + 3 Monate!<br />

Überprüfungszeitpunkt wie im Beispiel<br />

dargestellt, demnach nicht der<br />

30.06.2020, sondern der 30.09.2020

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