02.06.2014 Aufrufe

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank ...

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank ...

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Wahlordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vertreterversammlung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>PSD</strong> <strong>Bank</strong> RheinNeckarSaar eG<br />

RheinNeckarSaar eG<br />

Listenwahl als Briefwahl<br />

§ 1 Wahl <strong>der</strong> Vertreter<br />

(1) Gemäß § 26 c Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung findet die Wahl <strong>zur</strong> <strong>Vertreterversammlung</strong> alle fünf Jahre statt. Für je<br />

angefangene 500 Mitglie<strong>der</strong> ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>stand am letzten<br />

Tag des <strong>der</strong> Wahl vorhergehenden Geschäftsjahres. Ab dem Jahr 2009 ist für je angefangene 600 Mitglie<strong>der</strong><br />

ein Vertreter zu wählen. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 <strong>der</strong> Satzung sind zusätzlich – unter Festlegung<br />

<strong>der</strong> Reihenfolge ihres Nachrückens – je Wahlbezirk fünf Ersatzvertreter zu wählen.<br />

(2) Eine vorzeitige Neuwahl <strong>zur</strong> <strong>Vertreterversammlung</strong> findet statt, wenn die Zahl <strong>der</strong> Vertreter unter<br />

Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.<br />

§ 2 Wahlausschuss<br />

(1) Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong> Wahl und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen<br />

obliegen einem Wahlausschuss, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> letzten vor <strong>der</strong> Neuwahl einer <strong>Vertreterversammlung</strong> stattfindenden<br />

<strong>Vertreterversammlung</strong> zu bilden ist. Er besteht aus je zwei Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstands und<br />

des Aufsichtrats und sechs Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands für den<br />

Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Genossenschaft werden von <strong>der</strong> <strong>Vertreterversammlung</strong> gewählt, sie müssen die Voraussetzungen<br />

des § 26 b <strong>der</strong> Satzung erfüllen. Scheiden Mitglie<strong>der</strong> vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht<br />

<strong>der</strong> Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitglie<strong>der</strong>n; eine<br />

Ergänzungswahl ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Zahl <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Vertreterversammlung</strong> gewählten Mitglie<strong>der</strong><br />

des Wahlausschusses unter drei absinkt.<br />

(2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands, ein Mitglied des<br />

Aufsichtsrats und drei weitere Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong><br />

gültig abgegebenen Stimmen.<br />

(4) Der Wahlausschuss hat über seine Tätigkeit sowie über die Durchführung und das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Vertreterwahl eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von dem Vorsitzenden des<br />

Wahlausschusses o<strong>der</strong> dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.<br />

§ 3 Wahlberechtigung<br />

(1) Wahlberechtigt ist jedes bei Bekanntmachung <strong>der</strong> Wahl in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> eingetragene Mitglied.<br />

Ausgeschlossene Mitglie<strong>der</strong> haben kein Wahlrecht (§ 26 b Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung).<br />

(2) Als Nachweis <strong>der</strong> Wahlberechtigung gilt die Eintragung in dem von <strong>der</strong> <strong>PSD</strong> <strong>Bank</strong> RheinNeckarSaar eG<br />

erstellten Verzeichnis <strong>der</strong> Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis).<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> sind in dem Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 4 <strong>der</strong> Satzung) wahlberechtigt, in dem sie ständig<br />

wohnen o<strong>der</strong> in dem sich ihr Sitz befindet. Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Wohnsitz o<strong>der</strong> Sitz nicht in einem <strong>der</strong><br />

Wahlbezirke liegt, sind in dem Wahlbezirk wahlberechtigt, in dem die Hauptstelle <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ihren Sitz hat.<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> sollen ihr Wahlrecht persönlich ausüben.<br />

(5) Geschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr<br />

Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre <strong>zur</strong> Vertretung<br />

ermächtigten Gesellschafter aus.<br />

(6) Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en gesetzliche Vertreter o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vertretung bevollmächtigte Gesellschafter können sich<br />

durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7 <strong>der</strong> Satzung)<br />

können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein<br />

Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglie<strong>der</strong> vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister des Mitglieds sein o<strong>der</strong> müssen<br />

zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- o<strong>der</strong> Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die<br />

Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5 <strong>der</strong> Satzung), können nicht bevollmächtigt werden.


(7) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>der</strong> Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis<br />

schriftlich nachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>.<br />

§ 4 Wählbarkeit<br />

Wählbar sind nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen, die Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft sind und<br />

nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat angehören. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es<br />

die Mitgliedschaft gekündigt hat o<strong>der</strong> wenn es aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 26 b Abs. 2<br />

<strong>der</strong> Satzung).<br />

§ 5 Wahlform<br />

Die Wahl wird als Listenwahl durchgeführt.<br />

§ 6 Wahlausschreibung<br />

Der Wahlausschuss gibt in dem gemäß § 46 <strong>der</strong> Satzung bezeichneten Blatt die Bezeichnung und die Grenzen <strong>der</strong><br />

Wahlbezirke je mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter bekannt.<br />

§ 7 Wahlvorschläge des Wahlausschusses<br />

(1) Der Wahlausschuss erstellt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag. Die Wahlvorschläge sind <strong>zur</strong> Einsicht<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft für die Dauer von 2 Wochen auszulegen (Auslegungsfrist).<br />

(2) Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss enthalten<br />

– so viele Vertreter, wie in dem Wahlbezirk zu wählen sind, fünf Ersatzvertreter, und zwar<br />

unter Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge ihres Nachrückens, und<br />

– Vor- und Zuname jedes Vorgeschlagenen sowie dessen Anschrift und Mitgliedsnummer bei <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

Die Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Vorgeschlagenen müssen dem Wahlausschuss vorliegen.<br />

(3) Die Auslegung <strong>der</strong> Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ist im Rahmen <strong>der</strong> Wahlausschreibung (§ 6) bekannt<br />

zumachen.<br />

§ 8 Weitere Wahlvorschläge<br />

(1) In <strong>der</strong> Wahlausschreibung nach § 6 weist <strong>der</strong> Wahlausschuss darauf hin, dass innerhalb <strong>der</strong> Auslegungsfrist (§<br />

7 Abs. 1) von den Mitglie<strong>der</strong>n beim Wahlausschuss für jeden Wahlbezirk weitere Wahlvorschläge eingebracht<br />

werden können.<br />

(2) Die gemäß vorstehendem Abs. 1 eingebrachten Wahlvorschläge müssen die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllen. Die Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Vorgeschlagenen müssen beigefügt sein. Diese<br />

Wahlvorschläge müssen jeweils von mindestens 200 Mitglie<strong>der</strong>n unterschrieben sein, die im Wahlbezirk<br />

wahlberechtigt sind (§ 3 Abs. 3). Die Unterschriften sind zu ergänzen durch folgende Angaben <strong>der</strong> Unterzeichnenden:<br />

Vor- und Zuname, Anschrift, Mitgliedsnummer bei <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

Der Unterzeichner, <strong>der</strong> an erster Stelle steht, gilt als berechtigt, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss<br />

zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlausschusses entgegenzunehmen.<br />

Ein Mitglied kann jeweils nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.<br />

(3) Die Wahlvorschläge gemäß vorstehendem Abs. 1 sind an den Wahlausschuss bei <strong>der</strong> Genossenschaft zu richten.<br />

Der Empfang ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu bestätigen.<br />

(4) Ein Mitglied kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.<br />

§ 9 Behandlung <strong>der</strong> weiteren Wahlvorschläge<br />

(1) Auf den Wahlvorschlägen ist <strong>der</strong> Tag des Eingangs zu vermerken. Nach Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist eingehende<br />

Wahlvorschläge sind ungültig.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist für Wahlvorschläge beruft <strong>der</strong> Vorsitzende des Wahlausschusses dessen Mitglie<strong>der</strong><br />

zu einer Sitzung ein. In dieser prüft <strong>der</strong> Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit.<br />

(3) Wahlvorschläge, die nicht dieser <strong>Wahlordnung</strong> entsprechen, sind unter Angabe <strong>der</strong> Gründe an den in § 8 Abs.<br />

2 genannten Erstunterzeichner <strong>zur</strong>ückzugeben. Die Mängel können binnen einer vom Wahlausschuss bestimmten<br />

Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, behoben werden. Geschieht dies nicht o<strong>der</strong> wird<br />

<strong>der</strong> Wahlvorschlag nicht o<strong>der</strong> verspätet wie<strong>der</strong> eingereicht, so ist er ungültig.<br />

Die Frist beginnt am dritten Tage nach <strong>der</strong> Aufgabe des Schreibens des Wahlausschusses <strong>zur</strong> Post.


§ 10 Wahlbekanntmachung<br />

(1) Sind weitere Wahlvorschläge, die gemäß § 9 gültig sind, eingereicht worden, so sind diese Vorschläge<br />

anschließend an den Wahlvorschlag des Wahlausschusses zu nummerieren, und zwar in <strong>der</strong> Reihenfolge ihres<br />

Eingangs.<br />

(2) Die gültigen Wahlvorschläge sind <strong>zur</strong> Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft mindestens<br />

14 Tage vor Ablauf <strong>der</strong> Rückgabefrist <strong>der</strong> Wahlunterlagen (gemäß nachstehendem Abs. 3) auszulegen.<br />

(3) Der Wahlausschuss bestimmt die Abgabefrist <strong>der</strong> Rücksendeumschläge (Abschluss <strong>der</strong> Wahl).<br />

(4) Die Abgabefrist gemäß vorstehendem Abs. 3 und die Auslegung <strong>der</strong> gültigen Wahlvorschläge ist vom<br />

Wahlausschuss in dem von <strong>der</strong> Satzung bestimmten Blatt (§ 46 <strong>der</strong> Satzung) bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung<br />

kann im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wahlausschreibung (§ 6) erfolgen.<br />

§ 11 Wahldurchführung<br />

(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl<br />

mittels Stimmzettel gewählt.<br />

Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Wahlvorschläge untereinan<strong>der</strong> bzw. nebeneinan<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Reihenfolge<br />

ihrer Nummerierung (§ 10 Abs. 1) aufzuführen.<br />

(2) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.<br />

(3) Es ist sicherzustellen, dass jedem wahlberechtigten Mitglied die Wahlunterlagen zugesandt werden.<br />

(4) Die Stimmabgabe erfolgt nach beiliegendem Merkblatt.<br />

(5) Die eingehenden Rücksendeumschläge sind bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Termin ungeöffnet sorgfältig<br />

unter Verschluss zu nehmen.<br />

(6) Steht nur ein Wahlvorschlag <strong>zur</strong> Wahl, so wird in <strong>der</strong> Weise abgestimmt, dass je<strong>der</strong> Wähler seine Stimme durch<br />

„Ja“ o<strong>der</strong> „Nein“ auf dem Stimmzettel abgibt. An<strong>der</strong>s beschriebene Stimmzettel sind ungültig.<br />

(7) Stehen mehrere Wahlvorschläge <strong>zur</strong> Wahl, so kreuzt je<strong>der</strong> Wähler den Wahlvorschlag an, dem er seine<br />

Stimme geben will; an<strong>der</strong>s beschriebene Stimmzettel sind ungültig.<br />

(8) Fehlt in dem Rücksendeumschlag die „Erklärung <strong>zur</strong> schriftlichen Stimmabgabe“ o<strong>der</strong> ist sie nicht unterschrieben<br />

o<strong>der</strong> unvollständig, so ist <strong>der</strong> Stimmzettel ungültig.<br />

§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses<br />

Unverzüglich nach Ablauf <strong>der</strong> Abgabefrist <strong>der</strong> Rücksendeumschläge (= Abschluss <strong>der</strong> Wahl gemäß § 10 Abs. 3)<br />

hat <strong>der</strong> Wahlausschuss das Ergebnis festzustellen.<br />

(2) Stand nur ein Wahlvorschlag <strong>zur</strong> Wahl, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen<br />

erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in dem betreffenden Wahlbezirk eine neue Wahl<br />

statt; für diese gelten die §§ 1-11 dieser <strong>Wahlordnung</strong> entsprechend.<br />

(3) Standen mehrere Wahlvorschläge <strong>zur</strong> Wahl, werden die Vertreter nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältniswahl<br />

(d´Hondtsches System) entsprechend den Rangstellen <strong>der</strong> einzelnen Wahlvorschläge ermittelt; wenn die<br />

niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge entfällt, so entscheidet das vom<br />

Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogene Los darüber, welchem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Sitz zufällt. Die<br />

Ersatzvertreter je Wahlvorschlag gelten als gewählt, wenn auf den jeweiligen Wahlvorschlag mindestens ein<br />

gewählter Vertreter entfallen ist.<br />

(4) Der Wahlausschuss fertigt über die Durchführung und das Ergebnis <strong>der</strong> Wahl eine Nie<strong>der</strong>schrift.<br />

Sie muss enthalten:<br />

– Ort, Tag und Wahlzeit,<br />

– die Zahl <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen für jeden Wahlbezirk,<br />

– die Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmen für jeden Wahlbezirk,<br />

– die Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmen für jeden Wahlbezirk und jeden Wahlvorschlag,<br />

– beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse.<br />

§ 13 Nachrücken <strong>der</strong> Ersatzvertreter<br />

Das Nachrücken (§ 26 e Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung) erfolgt für den jeweiligen Wahlvorschlag in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />

Auflistung <strong>der</strong> Ersatzvertreter.<br />

§ 14 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses<br />

Nach Feststellung aller Wahlergebnisse stellt <strong>der</strong> Wahlausschuss in einer Sitzung die Namen <strong>der</strong> gewählten<br />

Vertreter und Ersatzvertreter fest und teilt sie dem Vorstand <strong>der</strong> <strong>PSD</strong> <strong>Bank</strong> RheinNeckarSaar eG mit. Dieser gibt


das Ergebnis <strong>der</strong> Wahl nach § 26 e Abs. 4 <strong>der</strong> Satzung bekannt, unterrichtet die Gewählten und übersendet ihnen<br />

die Ausweiskarten (§ 26 f Abs. 4 <strong>der</strong> Satzung).<br />

Die gesamten Wahlunterlagen sind zu den Akten <strong>der</strong> Genossenschaft zu nehmen und mindestens bis <strong>zur</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> nächsten Vertreterwahl aufzubewahren.<br />

§ 15 Wahlanfechtung<br />

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> Auslegefrist (§ 26 e<br />

Abs. 4 <strong>der</strong> Satzung) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen<br />

des Genossenschaftsgesetzes, <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> <strong>Wahlordnung</strong> verstoßen ist.<br />

Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst<br />

wird.<br />

Über die Anfechtung entscheidet <strong>der</strong> Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich<br />

bekannt.<br />

§ 16 Inkrafttreten und Bekanntgabe <strong>der</strong> <strong>Wahlordnung</strong><br />

(1) Die <strong>Wahlordnung</strong> bedarf <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong> <strong>Vertreterversammlung</strong>. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung<br />

in Kraft.<br />

(2) Die <strong>Wahlordnung</strong> ist in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> <strong>PSD</strong> <strong>Bank</strong> RheinNeckarSaar eG auszulegen. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

haben während <strong>der</strong> Geschäftsstunden Anspruch auf Einsichtnahme o<strong>der</strong> Aushändigung <strong>der</strong> <strong>Wahlordnung</strong>.<br />

Diese <strong>Wahlordnung</strong> wurde am 17.07.2003 durch die <strong>Vertreterversammlung</strong> beschlossen.


Merkblatt<br />

<strong>zur</strong> schriftlichen Stimmabgabe gemäß § 11 Abs. 4 <strong>der</strong> <strong>Wahlordnung</strong><br />

1. Der Stimmzettel ist unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen (<strong>Wahlordnung</strong> 11 Abs. 6 und 7).<br />

2. Der Stimmzettel ist in den roten Wahlumschlag zu legen; <strong>der</strong> rote Wahlumschlag ist zuzukleben.<br />

3. Der verschlossene rote Wahlumschlag mit dem eingelegten Stimmzettel ist in den Rücksendeumschlag zu legen.<br />

4. Die „Erklärung <strong>zur</strong> schriftlichen Stimmabgabe“ ist unter Angabe des Ortes und des Datums zu unterschreiben<br />

und in den Rücksendeumschlag zu legen.<br />

5. Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>der</strong> Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis<br />

schriftlich nachweisen (§ 3 Abs. 7 <strong>der</strong> <strong>Wahlordnung</strong>). Dieser Nachweis ist ebenfalls dem Rücksendeumschlag<br />

beizufügen. Hiervon ausgenommen sind Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>.<br />

Der Rücksendeumschlag ist zu verschließen und umgehend an den Wahlausschuss abzusenden o<strong>der</strong> in die bei<br />

den Geschäftsstellen <strong>der</strong> <strong>PSD</strong> <strong>Bank</strong> RheinNeckarSaar eG in Freiburg, Saarbrücken o<strong>der</strong> Stuttgart aufgestellten<br />

Behältnisse (Wahlurnen) / Briefkästen einzuwerfen.<br />

Der Rücksendeumschlag muss vor Ablauf <strong>der</strong> Abgabefrist beim Wahlausschuss eingegangen o<strong>der</strong> in die<br />

aufgestellten Behältnisse (Wahlurnen) / Briefkästen eingeworfen sein.<br />

Das Ende <strong>der</strong> Abgabefrist ist zu beachten.<br />

Nach Ende <strong>der</strong> Abgabefrist eingehende Rücksendeumschläge werden nicht mehr berücksichtigt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!