Leseprobe Bankbetriebslehre - Europa-Lehrmittel
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Inhaltsverzeichnis<br />
A Kreditinstitute in der Gesamtwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
1 Wert- und Informationsströme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
1.1 Güter- und Geldströme im Wirtschaftskreislauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
1.2 Informationsströme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
1.3 Die Funktionen der Kreditinstitute in der Volkswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
2 System der deutschen Kreditwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
2.1 Aufgaben der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
2.2 Das deutsche Bankensystem als Teil des europäischen Bankensystems . . . . . . . 24<br />
2.3 Begriff des Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
2.4 Finanzdienstleistungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
3 Zielsysteme der Kreditinstitute. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
3.1 Zielbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
3.2 Aufgaben von Zielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
3.3 Zielarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
3.4 Zielbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
3.5 Formulierung operationalisierter Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
4 Marketing der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
4.1 Grundzüge des Bankmarketings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
4.2 Marketingziele der Kreditinstitute. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
4.3 Marketingstrategien der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
4.4 Aufgaben des Marketing-Managements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
4.5. Marktforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
4.6 Marketinginstrumente der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
4.6.1 Produktpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />
4.6.2 Preis- und Konditionenpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
4.6.3 Kommunikationspolitik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
4.6.4 Distributionspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
4.7 Marketing-Mix . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am<br />
rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten . . . . . . . . . . . . 45<br />
1 Rechtliche Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
1.1 Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
1.2 Aufbau der Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
1.3 Privates und öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
1.4 Rechtsgeschäfte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
1.4.1 Zustandekommen und Arten von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
1.4.2 Formen von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
1.4.3 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
1.5 Eigentum und Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
1.6 Rechtsgeschäfte am Beispiel von Kauf-, Miet- und<br />
Geschäftsbesorgungsverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
1.6.1 Überblick über die Vertragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
1.6.2 Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
4
1.6.2.1 Vertragsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
1.6.2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
1.6.3 Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
1.6.3.1 Anfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
1.6.3.2 Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
1.6.3.3 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
1.6.3.4 Bestellungsannahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
1.6.3.5 Zustandekommen des Kaufvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
1.6.3.6 Pflichten der Vertragspartner und Erfüllung des Kaufvertrags. . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
1.6.3.7 Inhalte des Kaufvertrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
1.6.3.8 Unterscheidung der Vertragsarten nach der rechtlichen Stellung der<br />
Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
1.6.4 Fernabsatzvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
1.6.4.1 Merkmale des Fernabsatzvertrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
1.6.4.2 Besondere Rechtsvorschriften im Fernabsatzgeschäft für Verbraucher . . . . . . . . 66<br />
1.6.5 Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />
1.6.6 Übersicht über die Kaufvertragsstörungen (Leistungsstörungen). . . . . . . . . . . . . 68<br />
1.6.6.1 Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />
1.6.6.2 Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferungsverzug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
1.6.6.3 Nicht-Rechtzeitig-Zahlung (Zahlungsverzug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />
1.6.6.4 Nicht-Rechtzeitig-Annahme (Annahmeverzug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
1.6.7 Mietvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
1.6.8 Geschäftsbesorgungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
2 Rechtssubjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
2.1 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
2.2 Natürliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
2.3 Juristische Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
2.4 Kaufmannseigenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />
2.5 Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />
2.6 Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />
2.7 Rechtsformen von Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
2.7.1 Überblick über die Rechtsformen von Unternehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
2.7.2 Einzelunternehmung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />
2.7.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />
2.7.4 Offene Handelsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />
2.7.5 Kommanditgesellschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />
2.7.6 Partnerschaftsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />
2.7.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />
2.7.8 Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />
2.7.9 Aktiengesellschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />
2.7.10 Europäische Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />
2.7.11 Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />
2.7.12 Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />
2.7.13 Zusammenfassung der wichtigsten Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . 120<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121<br />
5
Inhaltsverzeichnis<br />
C Lernfeld 2: Konten führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />
1 Kontoführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />
1.1 Kontenarten im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />
1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />
1.2.1 Zustandekommen des Kontovertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />
1.2.2 Bestandteile des Kontoeröffnungsantrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />
1.2.3 Pflichten der Beteiligten aus dem Kontovertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />
1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen . . . . . . . . 130<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />
1.3 Kontoinhaber und Kontobezeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />
1.3.1 Privatkunden und Firmenkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />
1.3.2 Einzelkonten und Gemeinschaftskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />
1.3.3 Kontobezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />
1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />
1.4.1 Legitimationsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />
1.4.1.1 Legitimationsprüfung nach § 154 Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />
1.4.1.2 Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137<br />
1.4.1.3 Legitimationsprüfung nach der devisenrechtlichen Stellung . . . . . . . . . . . . . . . 141<br />
1.4.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143<br />
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung. . . . . . . . . . . . . . . 144<br />
1.5.1 Kontoverfügung durch den Kontoinhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />
1.5.2 Gesetzliche Vertreter bei Privatkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />
1.5.2.1 Eltern als gesetzliche Vertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />
1.5.2.2 Vormund als gesetzlicher Vertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />
1.5.2.3 Vertretung von Volljährigen durch einen Betreuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />
1.5.2.4 Verfügungen durch einen Pfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147<br />
1.5.3 Gesetzliche Vertreter bei Firmenkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147<br />
1.5.4 Vertragliche Vertreter bei Privatkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149<br />
1.5.5 Vertragliche Vertreter bei Firmenkunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150<br />
1.5.6 Treuhänder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151<br />
1.5.6.1 Arten von Treuhandkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />
1.5.6.2 Anderkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />
1.5.6.3 Gesetzliche Treuhänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />
1.5.6.4 Private Treuhänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153<br />
1.5.7 Kontovertrag zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156<br />
1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159<br />
1.6.1 Kontoführung und Verfügungsmöglichkeiten bei Tod des Kontoinhabers . . . . 159<br />
1.6.1.1 Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159<br />
1.6.1.2 Maßnahmen des Kreditinstituts beim Tod des Kontoinhabers . . . . . . . . . . . . . . 159<br />
1.6.1.3 Verfügungsmöglichkeiten über ein Nachlasskonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />
1.6.2 Verfügungsmöglichkeiten bei einem Pfändungs- und<br />
Überweisungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />
1.6.2.1 Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />
1.6.2.2 Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />
6
1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164<br />
1.7.1 Wesen des Bankgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164<br />
1.7.2 Begrenzung des Bankgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />
1.7.2.1 Gesetzliche Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />
1.7.2.2 Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167<br />
1.7.3 Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172<br />
1.8 Abrechnung von Giro- und Kontokorrentkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177<br />
2 Zahlungsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />
2.1 Zahlungsmittel und Zahlungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />
2.1.1 Zahlungsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />
2.1.2 Zahlungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />
2.2 Kassengeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />
2.2.1 Grundlagen des Kassengeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />
2.2.2 Einzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />
2.2.3 Umgang mit gefälschten Banknoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181<br />
2.2.4 Beschädigte Banknoten und Bankmünzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181<br />
2.2.5 Auszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />
2.3 Bargeldlose Zahlungsinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />
2.3.1 Organisatorische Grundlagen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. . . . . . . . . . 182<br />
2.3.1.1 Bank- und Kontokennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />
2.3.1.2 Einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />
2.3.1.3 Gironetze und Clearingsysteme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />
2.3.1.4 Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum für <strong>Europa</strong> (SEPA) . . . . . . . . . . . 185<br />
2.3.2 Überweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />
2.3.2.1 Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />
2.3.2.2 Erteilung und Widerruf von Überweisungsaufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />
2.3.2.3 Ausführung und Ausführungsfristen von Überweisungsaufträgen . . . . . . . . . . 190<br />
2.3.2.4 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit des Überweisungsbetrags . . . . . . . . . . 191<br />
2.3.2.5 Haftung des überweisenden Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />
2.3.2.6 Sonderformen der Überweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192<br />
2.3.2.7 SEPA-Überweisung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193<br />
2.3.3 Lastschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />
2.3.3.1 Wesen und Bedeutung des Lastschriftverfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />
2.3.3.2 Rechtliche Grundlagen und Zahlungsabwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />
2.3.3.3 Lastschriftinkasso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />
2.3.3.4 Rückgabe von Lastschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />
2.3.3.5 SEPA-Lastschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />
2.3.4 Scheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />
2.3.4.1 Wesen des Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />
2.3.4.2 Voraussetzungen zur Teilnahme am Scheckverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203<br />
2.3.4.3 Bestandteile der Scheckurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />
2.3.4.4 Arten des Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206<br />
7
Inhaltsverzeichnis<br />
2.3.4.5 Vorlegungsfristen für Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208<br />
2.3.4.6 Einlösung und Nichteinlösung von Schecks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />
2.3.4.7 Widerruf von Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />
2.3.4.8 Einzug von Schecks (Scheckinkasso) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />
2.3.4.9 Rückgabe nicht eingelöster Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213<br />
2.3.5 Kartenzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />
2.3.5.1 Kartenzahlungen und Einsatzmöglichkeiten im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />
2.3.5.2 Service am Geldautomaten und SB-Terminal. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />
2.3.5.3 GeldKarte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216<br />
2.4.5.4 Electronic cash (girocard-System) und maestro/V PAY . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217<br />
2.3.5.5 Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />
2.3.5.6 Kreditkarte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221<br />
2.3.5.7 Haftungsregelung der Kartenzahlungssysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />
2.4 Reisezahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />
2.4.1 Arten von Reisezahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />
2.4.1.1 Sorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />
2.4.1.2 Reiseschecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223<br />
2.4.1.3 Kreditkarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224<br />
2.4.2 Anmeldepflicht von Reisezahlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225<br />
2.5 Elektronische Verfügungsmöglichkeiten des Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226<br />
2.5.1 Klassische und neue Wege der Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226<br />
2.5.2 Identifikationsverfahren beim Electronic Banking. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227<br />
2.5.3 Funktionen beim Electronic Banking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230<br />
2.5.4 Zahlungen im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230<br />
D Lernfeld 4: Geld- und Vermögensanlagen anbieten . . . . . . . . . 233<br />
1 Geld- und Vermögensanlagen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233<br />
2 Anlagen bei Kreditinstituten auf Konten und in Sparbriefen . . . . 233<br />
2.1 Überblick über die Einlagen auf Konten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233<br />
2.2 Einlagensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235<br />
2.3 Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238<br />
2.4 Termineinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239<br />
2.5 Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242<br />
2.5.1 Bedeutung des Sparens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242<br />
2.5.2 Rechtsgrundlage und Merkmale von Spareinlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243<br />
2.5.3 Sparvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244<br />
2.5.4 Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245<br />
2.5.4.1 Formen der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245<br />
2.5.4.2 Rechtsnatur der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245<br />
2.5.4.3 Vorlage der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247<br />
2.5.4.4 Verlust der Sparurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247<br />
2.5.5 Abrechnung von Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />
2.5.5.1 Verzinsung von Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />
2.5.5.2 Zinsberechnung nach der progressiven Postenmethode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249<br />
2.5.6 Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250<br />
8
2.5.7 Vorzeitige Verfügungen bei Spareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251<br />
2.5.8 Sondersparformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253<br />
2.6 Sparbriefe und Sparschuldverschreibungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257<br />
3 Anlagen in Bausparverträgen, Lebensversicherungen<br />
und staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. . . . . . . . . . . . . 262<br />
3.1 Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz und<br />
Wohnungsbauprämiengesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262<br />
3.1.1 Staatliche Förderung des Sparens im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262<br />
3.1.2 Bausparen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264<br />
3.1.2.1 Grundgedanke des Bausparens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264<br />
3.1.2.2 Phasen des Bausparens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265<br />
3.1.2.3 Inanspruchnahme des Bausparvertrags nach Zuteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />
3.1.3 Lebensversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />
3.1.3.1 Wesen und Formen der Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />
3.1.3.2 Versicherungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267<br />
3.1.3.3 Besondere Vertragsformen kapitalbildender Lebensversicherungen. . . . . . . . . 268<br />
3.2 Drei-Schichten-Modell der privaten Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275<br />
4 Anlagen in Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />
4.1 Grundlagen der Anlage in Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />
4.1.1 Begriff und Wesen von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />
4.1.2 Einteilung von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />
4.1.2.1 Überblick über die Einteilung von Wertpapieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />
4.1.2.2 Einteilung nach der Art der Übertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />
4.1.2.3 Einteilung nach der Art des verbrieften Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />
4.1.2.4 Einteilung nach der Art des verbrieften Vermögenswertes. . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />
4.1.2.5 Einteilung nach der Art der verbrieften Kapitalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />
4.2 Effekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />
4.2.1 Wesen von Effekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />
4.2.2 Äußere Gestalt von Effekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />
4.2.3 Wertrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280<br />
4.2.4 Bedeutung von Effekten für den Anleger und den Emittenten. . . . . . . . . . . . . . 281<br />
4.3 Gläubigerpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />
4.3.1 Anleihen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />
4.3.1.1 Wesen von Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />
4.3.1.2 Ausstattungsmerkmale von Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281<br />
4.3.1.3 Laufende Verzinsung und Rendite (Effektivverzinsung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284<br />
4.3.1.4 Stückzinsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285<br />
4.3.1.5 Risiken und Sicherheitsmerkmale bei der Geldanlage in Anleihen . . . . . . . . . . 286<br />
4.3.2 Bundeswertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />
4.3.2.1 Arten von Bundeswertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />
4.3.2.2 Neuemission von Bundeswertpapieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290<br />
4.3.2.3 Stripping. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292<br />
4.3.3 Pfandbriefe und Hypothekenpfandbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293<br />
4.4 Teilhaberpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />
4.4.1 Begriff und Rechtsnatur der Aktie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />
9
Inhaltsverzeichnis<br />
4.4.2 Rechte der Aktionäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296<br />
4.4.3 Aktienarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296<br />
4.4.4 Emission und Handel von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300<br />
4.4.4.1 Emission von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300<br />
4.4.4.2 Handel von Aktien und Bezugsrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />
4.4.5 Vergleich von Aktie und Gläubigereffekten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />
4.4.6 Motive und Risiken der Geldanlage in Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />
4.4.7 Beurteilung von Aktienanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />
4.4.8 Rendite von Aktienanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309<br />
4.5 Investmentzertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312<br />
4.5.1 Begriff des Investmentzertifikats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312<br />
4.5.2 Grundprinzip des Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313<br />
4.5.3 Vorteile der Anlage in Investmentzertifikaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313<br />
4.5.4 Arten von Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />
4.5.4.1 Überblick über die Arten von Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />
4.5.4.2 Offene und geschlossene Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />
4.5.4.3 Spezial- und Publikumsfonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314<br />
4.5.4.4 Richtlinienkonforme Fonds und sonstige Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />
4.5.5 Ausgabe, Handel und Preisermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />
4.5.5.1 Ausgabe, Rücknahme und Börsenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />
4.5.5.2 Preisermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320<br />
4.5.5.3 Ausschüttungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321<br />
4.5.5.4 Splitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321<br />
4.5.5.5 Investment-Anlagekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321<br />
4.5.5.6 Cost-Averaging . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322<br />
4.5.6 Risiken der Investmentanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322<br />
4.5.7 Anlegerschutzbestimmungen nach dem Investmentgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 323<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324<br />
4.6 Handel von Effekten an Effektenbörsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />
4.6.1 Wesen und Funktionen von Effektenbörsen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />
4.6.2 Rechtsgrundlagen und Organisation der deutschen Wertpapierbörsen. . . . . . . 328<br />
4.6.2.1 Börsengesetz und Börsenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328<br />
4.6.2.2 Börsenaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328<br />
4.6.2.3 Träger und Organe der Börse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330<br />
4.6.2.4 Handelsteilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331<br />
4.6.2.5 Struktur der Deutschen Börse AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332<br />
4.6.3 Wertpapierhandelsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332<br />
4.6.3.1 Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332<br />
4.6.3.2 Insiderüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333<br />
4.6.3.3 Ad-hoc-Publizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334<br />
4.6.4 Marktsegmente im Börsenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334<br />
4.6.4.1 Gesetzliche Marktsegmente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334<br />
4.6.4.2 Marktsegmente und Transparenzstandards der Frankfurter Wertpapierbörse 336<br />
4.6.5 Ermittlung von Börsenpreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338<br />
4.6.5.1 Grundlagen der Preisermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338<br />
4.6.5.2 Preisermittlung im elektronischen XETRA-Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340<br />
4.6.5.3 Preisermittlung im Präsenzhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347<br />
4.6.6 Aktienindizes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348<br />
4.6.7 Einflussfaktoren auf den Preis von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350<br />
10
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352<br />
4.7 Wertpapierdienstleistungen: Pflichten von Kreditinstituten nach dem<br />
Wertpapierhandelsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354<br />
4.7.1 Geschäftsarten des Wertpapiergeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354<br />
4.7.1.1 Anlageberatung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354<br />
4.7.1.2 Beratungsfreies Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356<br />
4.7.1.3 Reines Ausführungsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />
4.7.2 Kundengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />
4.7.3 Klassifizierung von Risikogruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />
4.7.4 Anforderung an den Anlageberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />
4.7.5 Schadensersatz bei Falschberatung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />
4.7.6 Abwicklung von Wertpapieraufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />
4.7.7 Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />
4.7.7.1 Geschlossenes und offenes Depot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />
4.7.7.2 Verwahrarten im offenen Depot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361<br />
4.7.7.3 Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen der Verwahrung . . . . . . . . . . . 363<br />
4.7.7.4 Stimmrechtsvollmachten aus Kundendepots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364<br />
E Lernfeld 5: Besondere Finanzinstrumente anbieten<br />
und über Steuern informieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />
1 Wertpapiersonderformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />
1.1 Genussscheine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />
1.2 Wandelanleihen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369<br />
1.2.1 Wesen von Wandelanleihen und Rechte der Inhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369<br />
1.2.2 Ausstattungsmerkmale von Wandelanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370<br />
1.2.3 Chancen und Risiken von Wandelanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />
1.3 Optionsanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />
1.3.1 Wesen von Optionsanleihen und Rechte der Inhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />
1.3.2 Ausstattungsmerkmale von Optionsanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375<br />
1.3.3 Chancen und Risiken von Optionsanleihen für den Emittenten<br />
und den Anleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378<br />
1.4 Optionsscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380<br />
1.4.1 Grundlagen und Funktionsweise von Optionsscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380<br />
1.4.2 Formen von Optionsscheinen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381<br />
1.4.3 Bewertungskriterien und Preisbildungsfaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382<br />
1.4.3.1 Hebel (Leverage). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382<br />
1.4.3.2 Innerer Wert des Optionsscheins (Parität). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383<br />
1.4.3.3 Aufgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384<br />
1.4.3.4 Zeitwert des Optionsscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385<br />
1.4.4 Gewinn- und Verlustpotential im Optionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386<br />
1.4.5 Handlungsalternativen im Optionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387<br />
1.5 Anlage in strukturierte Finanzprodukte (Zertifikate). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />
1.5.1 Grundlagen strukturierter Finanzprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />
1.5.2 Aktienanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389<br />
1.5.3 Discountzertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392<br />
11
Inhaltsverzeichnis<br />
1.5.4 Indexzertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393<br />
1.5.5 Bonuszertifikate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394<br />
1.5.6 Outperformancezertifikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395<br />
1.5.7 Garantiezertifikate (Zertifikate mit Kapitalschutz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396<br />
1.5.8 Hebelzertifikate (Turbo- oder Knock-Out-Zertifikate) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398<br />
2 Finanzderivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />
2.1 Begriff und Arten der Finanzderivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />
2.2 Aktienoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400<br />
2.2.1 Merkmale von Aktienoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400<br />
2.2.2 Preisbestimmende Faktoren beim Aktien-Optionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . 403<br />
2.2.3 Anlagemotive der Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403<br />
2.3 Futures (Financial Future) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />
2.3.1 Merkmale von Futures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />
2.3.2 Future-Kontrakte am Beispiel des DAX-Futures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405<br />
2.3.3 Future-Kontrakte am Beispiel des Euro-Bund-Futures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405<br />
2.3.4 Anlagemotive, Chancen und Risiken bei der Anlage in Futures . . . . . . . . . . . . 406<br />
2.3.5 Handel von Terminkontrakten an der EUREX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />
3 Steuern in der Anlageberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />
3.1 Übersicht über die Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />
3.2 Grundlagen der Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />
3.2.1 Einkommensteuerpflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />
3.2.2 Steuererhebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />
3.2.3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410<br />
3.2.4 Steuerschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414<br />
3.3 Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . 415<br />
3.4 Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416<br />
3.4.1 Grundlagen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. . . . . . . . . 416<br />
3.4.2 Behandlung der Einkünfte im Kreditinstitut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416<br />
3.4.3 Zinserträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418<br />
3.4.4 Zinsähnliche Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418<br />
3.4.5 Dividenden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />
3.4.6 Ausländische Quellensteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />
3.4.7 Investmenterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />
3.4.8 Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />
3.4.9 Veräußerungsgewinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />
3.4.10 Behandlung von Verlusten (Verrechnungstöpfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421<br />
3.4.11 Depotübertragung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425<br />
3.4.12 Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425<br />
3.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425<br />
3.6 Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426<br />
3.7 Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428<br />
3.8 Weitere Steuerarten im Rahmen der Geld- und Vermögensanlage . . . . . . . . . . 429<br />
3.8.1 Erbschafts- und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429<br />
3.8.2 Grundsteuer und Grunderwerbsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432<br />
3.8.3 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433<br />
12
4 Gläubigerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436<br />
4.1 Gläubigerschutz nach dem Kreditwesengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436<br />
4.2 Gläubigerschutz nach Solvabilitätsverordnung, Basel III und<br />
Liquiditätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437<br />
F Lernfeld 7: Privatkredite bearbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />
1 Grundlagen des Kreditgeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />
1.1 Begriff des Kredits. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />
1.2 Kreditnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />
1.3 Kreditarten des standardisierten Privatkreditgeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440<br />
1.4 Voraussetzungen für den Kreditvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441<br />
1.4.1 Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441<br />
1.4.2 Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit (Haushaltsrechnung). . . . . . . . . . . . . . . . 442<br />
1.4.3 Kreditscoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442<br />
1.4.4 Score-System der SCHUFA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445<br />
2 Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />
2.1 Rechtsvorschriften für Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />
2.2 Abschluss des Kreditvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />
2.3 Rechtsfolgen bei Formmängel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448<br />
2.4 Informationen während des Vertragsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />
2.4.1 Informationen während des Vertragsverhältnisses bei Verbraucherdarlehen<br />
mit festem Zinssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />
2.4.2 Informationen während des Vertragsverhältnisses bei Verbraucherdarlehen<br />
mit variablem Zinssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />
2.5 Kündigung des Kreditvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />
2.5.1 Übersicht über die Kündigungsmöglichkeiten von Kreditverträgen . . . . . . . . . 449<br />
2.5.2 Ordentliches Kündigungsrecht mit fester Laufzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450<br />
2.5.3 Ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehen ohne feste Laufzeit . . . . . . . . . . . 450<br />
2.5.4 Erweiterte Kündigungsmöglichkeit bei Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . 450<br />
2.5.5 Außerordentliches Kündigungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451<br />
2.5.6 Vorfälligkeitsentschädigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />
3 Abrechnung von Privatkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />
3.1 Abrechnung von Kontokorrentkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />
3.2 Abrechnung von Ratenkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453<br />
3.2.1 Kreditrückzahlung bei Anwendung eines Monatszinssatzes . . . . . . . . . . . . . . . 453<br />
3.2.2 Kreditrückzahlung bei Anwendung eines festen Jahreszinssatzes . . . . . . . . . . 454<br />
3.3 Exkurs: Näherungsformel zur Berechnung der Effektivverzinsung<br />
(Uniformmethode) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456<br />
4 Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />
4.1 Kreditsicherheiten und deren Auswahlkriterien im Überblick . . . . . . . . . . . . . . 458<br />
4.2 Wesen der Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />
4.2.1 Personensicherheiten und Sachsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />
4.2.2 Akzessorische und abstrakte Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460<br />
4.3 Zweckerklärung mit engem und weitem Sicherungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />
13
Inhaltsverzeichnis<br />
4.4 Kreditsicherheiten im kurz- und mittelfristigen Kreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . 462<br />
4.4.1 Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />
4.4.1.1 Rechtliche Grundlagen der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />
4.4.1.2 Merkmale der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463<br />
4.4.1.3 Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463<br />
4.4.1.4 Bürgschaftsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464<br />
4.4.1.5 Mögliche Vertragsgestaltungen bei Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465<br />
4.4.1.6 Besondere Arten der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466<br />
4.4.1.7 Voraussetzungen für den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages . . . . . . . . . . . . 466<br />
4.4.1.8 Bürgschaftsähnliche Kreditsicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468<br />
4.4.2 Sicherungsabtretung (Zession). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470<br />
4.4.2.1 Rechtliche Grundlagen und Merkmale der Sicherungsabtretung . . . . . . . . . . . 470<br />
4.4.2.2 Abtretbare und nicht abtretbare Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471<br />
4.4.2.3 Arten der Zession . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472<br />
4.4.2.4 Risiken der Sicherungsabtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474<br />
4.4.3 Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />
4.4.3.1 Rechtliche Grundlagen und Merkmale des Pfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />
4.4.3.2 Arten des Pfandrechts nach der Entstehung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />
4.4.3.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen (Mobiliarspfandrecht). . . . . . . . . . . . . . . . . 476<br />
4.4.3.4 Pfandrecht an Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478<br />
4.4.3.5 Pfandrecht in der Kreditsicherungspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479<br />
4.4.3.6 AGB-Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479<br />
4.4.3.7 Verwertung und Erlöschen des Pfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481<br />
4.4.4 Sicherungsübereignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483<br />
4.4.4.1 Wesen der Sicherungsübereignung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483<br />
4.4.4.2 Arten der Sicherungsübereignung und mögliche Sicherungsgüter . . . . . . . . . . 485<br />
4.4.4.3 Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486<br />
4.4.4.4 Verwertung und Erlöschen des Sicherungseigentums. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487<br />
4.5 Restschuldversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488<br />
5 Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />
5.1 Ablauf und Wesen des Leasings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />
5.2 Leasingformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />
5.3 Ausgestaltung von Leasing-Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />
5.4 Vor- und Nachteile des Leasings für den Leasingnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />
5.5 PKW-Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />
5.6 PKW-Leasing und Kreditfinanzierung im Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494<br />
6 Kreditüberwachung, Kreditfälligstellung, Kreditabwicklung . . . . 495<br />
6.1 Kreditüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />
6.2 Abwicklung Not leidender Kredite und Kreditfälligstellung. . . . . . . . . . . . . . . . 496<br />
6.3 Gerichtliches Mahn- und Klageverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497<br />
6.3.1 Wesen des gerichtlichen Mahn- und Klageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497<br />
6.3.2 Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498<br />
6.3.3 Ablauf des gerichtlichen Klageverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498<br />
14
6.4 Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499<br />
6.5 Vermögensauskunft des Schuldners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499<br />
6.6 Verbraucherinsolvenzverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502<br />
G Lernfeld 10: Auslandsgeschäfte abwickeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />
1 Grundlagen des Außenwirtschaftsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />
1.1 Notwendigkeit des Außenhandels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />
1.2. Rechtsgrundlagen für den Außenwirtschaftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />
1.3 Felder des Außenwirtschaftsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504<br />
1.4 Statistische Erfassung des Außenwirtschaftsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505<br />
2 Risiken im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508<br />
3 Incoterms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508<br />
4 Internationale Zahlungsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512<br />
5 Außenwirtschaftsdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513<br />
5.1 Bedeutung der Dokumente im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513<br />
5.2 Transportdokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />
5.2.1 Aufgabe der Transportdokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />
5.2.2 Konnossement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />
5.2.3 Ladeschein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515<br />
5.2.4 Lagerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515<br />
5.2.5 Frachtbrief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516<br />
5.2.6 Internationale Spediteurübernahmebescheinigung (FCR-Dokument). . . . . . . . 517<br />
5.2.7 Post- und Kurierversanddokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />
5.3 Versicherungsdokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />
5.3.1 Überblick über die Versicherungsdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />
5.3.2 Versicherungspolice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />
5.3.3 Versicherungszertifikat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />
5.4 Handels- und Zolldokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />
5.4.1 Handelsrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />
5.4.2 Konsulatsfaktura und Zollfaktura . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />
5.4.3 Ursprungszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519<br />
5.4.4 Sonstige Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520<br />
6 Devisengeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522<br />
6.1 Devisen und Wechselkurssysteme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522<br />
6.2 Kursnotierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523<br />
6.3 Abwicklung von Devisenhandelsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />
6.3.1 Übersicht über Devisenhandelsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />
6.3.2 Devisenkassageschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />
6.3.3 Devisentermingeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />
6.3.3.1 Begriff des Devisentermingeschäfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />
6.3.3.2 Terminkurs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />
6.3.3.3 Outright- oder Sologeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529<br />
15
Inhaltsverzeichnis<br />
6.3.3.4 Swapgeschäft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530<br />
6.3.3.5 Devisenoptionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />
6.3.3.6 Arbitragegeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533<br />
7 Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534<br />
7.1 Voraussetzungen für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . 534<br />
7.2 Nichtdokumentärer Zahlungsverkehr (clean payment). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537<br />
7.2.1 Zahlungen an das Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537<br />
7.2.1.1 Überweisungen an das Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537<br />
7.2.1.2 Einzug von Forderungen aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538<br />
7.2.1.3 Zahlungen mit Scheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539<br />
7.2.2 Zahlungen aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540<br />
7.2.2.1 Eingang des Zahlungsauftrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540<br />
7.2.2.2 Eingang des Schecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541<br />
7.2.3 Entgeltregelung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541<br />
7.3 Dokumentärer Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />
7.3.1 Zug-um-Zug-Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />
7.3.2 Dokumenteninkasso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />
7.3.2.1 Begriff und Arten des Dokumenteninkassos. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />
7.3.2.2 Rechtsbeziehungen beim Dokumenteninkasso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543<br />
7.3.2.3 Inkassoauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543<br />
7.3.2.4 Documents against payment-Inkasso (D/P-Inkasso) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />
7.3.2.5 Documents against Acceptance-Inkasso (D/A-Inkasso) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />
7.3.3 Dokumentenakkreditiv. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />
7.3.3.1 Begriff des Dokumentenakkreditivs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546<br />
7.3.3.2 Rechtsbeziehungen beim Dokumentenakkreditiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547<br />
7.3.3.3 Arten des Dokumentenakkreditivs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549<br />
7.3.3.4 Abwicklung des Dokumentenakkreditvs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550<br />
7.3.4 Vergleich Dokumenteninkasso – Dokumentenakkreditiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554<br />
8 Finanzierungsgeschäfte der Kreditinstitute im Auslandsgeschäft . . 556<br />
8.1 Überblick über die Finanzierungsleistungen der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . 556<br />
8.2 Exportkredite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556<br />
8.2.1 Wesen der Exportkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556<br />
8.2.2 Formen von Exportkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556<br />
8.3 Importkredite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />
8.3.1 Wesen des Importkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />
8.3.2 Arten von Importkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />
8.4 Kredite zwischen Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />
8.5 Garantien im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />
H Lernfeld 11: Baufinanzierung und Firmenkredite bearbeiten. . 559<br />
1 Baufinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559<br />
1.1 Grundstück und grundstücksgleiche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559<br />
1.1.1 Grundpfandrechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten . . . . . 559<br />
1.1.2 Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559<br />
16
1.1.3 Grundstücksgleiche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561<br />
1.2 Grundstückserwerb durch einen Grundstückskaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . 562<br />
1.2.1 Eigentumsübergang bei Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562<br />
1.2.2 Abwicklung eines Grundstückskaufs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564<br />
1.3 Grundbuch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />
1.3.1 Wesen des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />
1.3.2 Aufbau und Inhalt des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />
1.3.3 Voraussetzungen zur Vornahme von Grundbucheintragungen . . . . . . . . . . . . . 569<br />
1.4 Grundbucheintragungen in den drei Abteilungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570<br />
1.4.1 Grundbucheintragungen in Abteilung I: Eigentumsverhältnisse . . . . . . . . . . . . 570<br />
1.4.2 Grundbucheintragungen in Abteilung II: Lasten und Beschränkungen . . . . . . 570<br />
1.4.3 Grundbucheintragungen in Abteilung III: Grundpfandrechte . . . . . . . . . . . . . . 574<br />
1.4.3.1 Wesen von Grundpfandrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574<br />
1.4.3.2 Arten von Grundpfandrechten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575<br />
1.4.3.3 Beurteilung von Grundpfandrechten als Sicherungsinstrument. . . . . . . . . . . . . 579<br />
1.5 Rangordnung in Abteilung II und III des Grundbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581<br />
1.6 Ermittlung des Gesamtfinanzierungsbedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585<br />
1.7 Einzureichende Unterlagen für eine Immobilienfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . 586<br />
1.8 Beleihungswertermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586<br />
1.8.1 Grundsatz der Beleihungswertermittlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586<br />
1.8.2 Verfahren der Beleihungswertermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588<br />
1.8.2.1 Überblick über die Verfahren zur Beleihungswertermittlung. . . . . . . . . . . . . . . 588<br />
1.8.2.2 Sachwertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589<br />
1.8.2.3 Ertragswertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591<br />
1.8.2.4 Vergleichswertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593<br />
1.9 Arten von Baufinanzierungskrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />
1.9.1 Realkredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />
1.9.1.1 Merkmale von Realkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />
1.9.1.2 Zinssatz und Auszahlungskurs bei Realkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596<br />
1.9.1.3 Zinsvereinbarungen bei Realkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597<br />
1.9.1.4 Vorzeitige Rückzahlung von Realkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598<br />
1.9.1.5 Tilgung und Tilgungsverrechnung bei Realkrediten (Darlehensarten) . . . . . . . 598<br />
1.9.2 Bauspardarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604<br />
1.9.3 Verbundfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />
1.9.4 Forward-Darlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />
1.9.5 Inverse Hypothek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />
Lernkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606<br />
2 Firmenkredite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609<br />
2.1 Wesen des Firmenkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609<br />
2.2 Arten der Finanzierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609<br />
2.3 Vorteile und Nachteile der Eigen- bzw. Fremdfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . 610<br />
2.4 Kreditarten im Firmenkundengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />
2.4.1 Kreditarten im Firmenkundengeschäft im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />
2.4.2 Kontokorrentkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />
2.4.2.1 Wesen des Kontokorrentkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />
2.4.2.2 Vorteile des Kontokorrentkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611<br />
17
Inhaltsverzeichnis<br />
2.4.2.3 Arten des Kontokorrentkredits. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612<br />
2.4.3 Investitionskredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612<br />
2.4.4 Avalkredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />
2.4.4.1 Wesen des Avalkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />
2.4.4.2 Vertragliche Beziehungen beim Avalkredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />
2.4.4.3 Avalkredit durch Übernahme einer Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />
2.4.4.4 Avalkredit durch Stellung einer Garantie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613<br />
2.4.4.5 Ablauf des Antragsverfahrens für einen Avalkredit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614<br />
2.4.4.6 Vorteile des Avalkredits für den Kreditnehmer und das Kreditinstitut. . . . . . . . 614<br />
2.4.4.7 Avalarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614<br />
2.4.5 Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615<br />
2.4.5.1 Wesen des Factorings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615<br />
2.4.5.2 Funktionen des Factorings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615<br />
2.4.5.3 Vergleich Factoring und Sicherungsabtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616<br />
2.4.5.4 Beurteilung des Factorings. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />
2.5 Kreditfähigkeits- und Kreditwürdigkeitsprüfung im Firmenkreditgeschäft . . . 617<br />
2.5.1 Kreditfähigkeitsprüfung im Firmenkreditgeschäft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />
2.5.2 Kreditwürdigkeitsprüfung im Firmenkreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />
2.5.3 Kreditrating im Firmenkreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618<br />
2.5.4 Ermittlung von Bilanzkennziffern zur Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Kreditwürdigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618<br />
2.6 Kreditsicherheiten bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />
2.6.1 Kreditsicherheiten bei Firmenkrediten im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />
2.6.2 Bürgschaft bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />
2.6.3 Sicherungsabtretung (Zession) bei Firmenkrediten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621<br />
2.6.4 Pfandrecht bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622<br />
2.6.5 Sicherungsübereignung bei Firmenkrediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623<br />
2.7 Not leidende Kredite – Unternehmensinsolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625<br />
2.7.1 Wesen des Regelinsolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625<br />
2.7.2 Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625<br />
2.7.3 Berechnung der Insolvenzquote für nicht bevorrechtigte Insolvenzgläubiger . 627<br />
2.8 Rechtsvorschriften für das Firmenkundenkreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628<br />
2.8.1 Rechtsvorschriften für das Firmenkundenkreditgeschäft im Überblick . . . . . . . 628<br />
2.8.2 Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628<br />
2.8.3 Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) . . . . . . . . . . . . . . . 629<br />
Sachwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630<br />
18
2.6 Handelsregister<br />
Firmenbeständigkeit: Auch nach einer Namensänderung des Inhabers, z. B. durch Heirat,<br />
einer Übertragung des Unternehmens durch Kauf oder Erbschaft, darf die bisherige Firma<br />
beibehalten werden. Hierzu muss das Einverständnis des Voreigentümers vorliegen.<br />
Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen<br />
lassen. Die vollständige und genaue Firma muss in jedem Geschäftsbrief genannt<br />
werden.<br />
Firmeneinheit: Für ein- und dasselbe Unternehmen darf der Kaufmann nur eine Firma<br />
führen.<br />
Firmenschutz<br />
Wenn eine Firma unzulässig verwendet wird, kann das Registergericht von Amts wegen<br />
die Weiterverwendung verbieten und gegebenenfalls auch ein Ordnungsgeld verhängen.<br />
Der in seinen Rechten Verletzte hat zudem die Möglichkeit, privatrechtliche Unterlassungsansprüche<br />
geltend zu machen und auch Schadenersatz zu verlangen.<br />
2.6 Handelsregister<br />
Das Handelsregister ist das amtliche Verzeichnis der Kaufleute eines oder mehrerer Amtsgerichtsbezirke.<br />
Das Register wird beim zuständigen Registergericht elektronisch geführt.<br />
Inhalt und Aufbau<br />
Je nach Rechtsform werden die Kaufleute in verschiedene Abteilungen eingetragen.<br />
Abteilung A<br />
Abteilung B<br />
HGB<br />
§ 21<br />
HGB<br />
§ 29<br />
HGB<br />
§ 37<br />
HGB<br />
§ 8<br />
HGB<br />
§§ 8, 10, 12<br />
Einzelkaufleute<br />
Personengesellschaften<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Handelsregister B des Amtsgerichts<br />
Stuttgart<br />
– Ausdruck – Seite 1 von 1<br />
Abteilung B<br />
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts<br />
Abruf vom 22.01. 20..<br />
Nummer der Firma<br />
HRB 8856<br />
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 3<br />
2. a) Firma<br />
Frantz Druckguss GmbHb<br />
b) Sitz der Niederlassung, Zweigniederlassung Heilbronn<br />
c) Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Aluminiumdruckgussteilen<br />
3. Grund- oder Stammkapital: 50.000,00 EUR<br />
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung<br />
Die Gesellschaft hat zumindest zwei Geschäftsführer.<br />
Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.<br />
b) Vorstand, Leitungsorgane, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter; Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte<br />
und besondere Vertretungsbefugnis:<br />
Geschäftsführer: Frantz, Günther, Heilbronn, *26.09.1962; Geschäftsführer: Lauser, Björn, Neckarsulm, *03.03.1965<br />
5. Prokura<br />
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen:<br />
Waller, Martin, Schwaigern, *13.04.1968; Künzel, Barbara, Ludwigsburg, *30.07.1972<br />
6. a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Gesellschaftsvertrag vom 20.07.1997 mit Nachtrag vom 14.04.2009<br />
b) Sonstige Rechtsverhältnisse<br />
7. Tag der letzten Eintragung: 17. 06. 20..<br />
85
B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />
HGB<br />
§§ 12, 8a<br />
Insbesondere folgende Inhalte werden in das Handelsregister aufgenommen:<br />
Fima<br />
Sitz der Niederlassung bzw. der Gesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Grund- oder Stammkapital bei Kapitalgesellschaften<br />
Geschäftsinhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Vorstand<br />
Vertretungsregelung für die Leitungsorgane<br />
Prokura<br />
Rechtsverhältnisse (Rechtsform, Satzung / Gesellschaftsvertrag).<br />
Anträge zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter<br />
Form einzureichen. Die Beglaubigung geschieht mit elektronischer Signatur. Mit Aufnahme<br />
in den Datenspeicher ist die Eintragung wirksam.<br />
Löschung von Eintragungen<br />
Die Löschung von Handelsregistereintragungen erfolgt durch rotes Unterstreichen. Dadurch<br />
bleiben alte Eintragungen weiterhin lesbar. Alte Rechtsverhältnisse bleiben dadurch nachvollziehbar.<br />
Eintragung oder Löschung<br />
auf Antrag<br />
durch<br />
den Kaufmann bei Einzelunternehmen<br />
alle vollhaftenden Gesellschafter bei der<br />
OHG und KG<br />
den Vorstand einer AG bzw. durch die<br />
Geschäftsführer einer GmbH<br />
elektronisch, in öffentlich-beglaubigter Form<br />
von Amts wegen<br />
durch das Registergericht bei Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens<br />
Wirkung der Eintragungen<br />
Die Eintragungen können konstitutive oder deklaratorische Wirkung haben.<br />
konstitutive Wirkung<br />
(rechtserzeugend)<br />
Rechtszustand wird erst mit Eintragung in das<br />
Register erzeugt<br />
Beispiel:<br />
Kaufmannseigenschaft bei Kann-kaufleuten<br />
Erlangen der Rechtsfähigkeit bei einer AG<br />
oder GmbH<br />
deklaratorische Wirkung<br />
(rechtsbezeugend)<br />
Rechtszustand wird durch den Registereintrag<br />
lediglich beurkundet, der Rechtszustand ist auch<br />
ohne Eintragung bereits gültig<br />
Beispiele:<br />
Kaufmannseigenschaft eines Istkaufmanns<br />
Erteilung und Widerruf einer Prokura<br />
86
2.6 Handelsregister<br />
Einsicht in das Handelsregister<br />
Handelsregistereinträge, -änderungen und -löschungen werden öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die elektronische Bekanntmachung kann im Internet (www.unternehmensregister.de,<br />
www.handelsregister.de, www.bundesanzeiger.de) abgerufen werden. Die Einsichtnahme<br />
ist zu jedem Informationszweck gestattet.<br />
Öffentlicher Glaube<br />
Das Handelsregister soll auch den gutgläubigen Rechtsverkehr schützen. Alle Auskunftssuchenden<br />
müssen auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen können.<br />
öffentlicher Glaube der Registereintragung<br />
HGB<br />
§§ 9, 10<br />
HGB<br />
§ 15<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 12 und 13<br />
positive Publizität<br />
Eingetragene und bekannt gemachte Tat sachen<br />
muss ein Dritter gegen sich gelten lassen. Ausgenommen<br />
sind Rechtshand lungen, die innerhalb<br />
von 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen<br />
werden, falls der Dritte beweisen kann, dass<br />
er die Tatsache nicht kannte oder sie kennen<br />
musste.<br />
Z. B.: Die Firma wurde geändert, ein Liefe rant reicht<br />
Klage unter der alten Firma ein.<br />
negative Publizität<br />
Wenn einzutragende Tatsachen nicht eingetragen<br />
und bekannt gemacht wurden, können sie einem<br />
Dritten gegenüber nicht entgegengebracht werden.<br />
Ein Dritter kann sich auf unrichtig eingetragene<br />
Tatsachen berufen, wenn er gutgläubig war, also<br />
die Unrichtigkeit nicht kannte.<br />
Z. B.: Einem Prokuristen wurde die Prokura entzogen.<br />
Er schließt vor Veröffentlichung der Löschung<br />
einen Vertrag ab.<br />
Die Kreditinstitute sehen allerdings in ihren AGB vor, dass Änderungen bei der Verfügungsberechtigung<br />
gegenüber den Kreditinstituten schriftlich widerrufen werden müssen,<br />
unabhängig von den Handelsregistereinträgen.<br />
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister<br />
Für Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften gibt es selbstständige elektronische<br />
Register. Sie enthalten analog zum Handelsregister wesentliche Angaben zu diesen Unternehmen.<br />
Unternehmensregister<br />
Über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) werden alle wichtigen<br />
Unternehmensdaten online zur Verfügung gestellt. Es fasst die Einzelregister zusammen.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 1<br />
Die Witwe Beate Klein hat in ihrem Testament ihren treuen Dackel Waldi zu ihrem Erben<br />
gemacht. Kann Waldi nach ihrem Tod das Erbe antreten?<br />
Aufgabe 2<br />
Die Universität Tübingen möchte zur jährlichen Diplomierungsfeier einen Festsaal im<br />
Tübinger Schloss anmieten. Kann die Universität einen Mietvertrag abschließen?<br />
87
Organe<br />
2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />
Die KG ist keine juristische Person und hat deshalb keine Organe. Allerdings benötigt die<br />
GmbH als Vollhafter die Organe Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer und eventuell<br />
Aufsichtsrat.<br />
Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
Die Gewinnverteilung und die Beteiligung am Verlust erfolgen nach den Vorschriften zur<br />
KG oder sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />
Besteuerung des Gewinns<br />
Eine GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft. Die Gewinnanteile der einzelnen<br />
Gesellschafter gehören bei jedem Gesellschafter einkommensteuerrechtlich zu den „Einkünften<br />
aus Gewerbetrieb“.<br />
HGB<br />
§ 168<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 4<br />
2.7.9 Aktiengesellschaft<br />
Wesen<br />
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die<br />
über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (gezeichnetes Kapital) verfügt. Das Mindestgrundkapital<br />
beträgt 50.000 Euro. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den<br />
Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Die Firma der Gesellschaft muss<br />
den Zusatz Aktiengesellschaft oder AG enthalten. Die AG übt unabhängig vom Geschäftszweig,<br />
in dem sie tätig ist, ein Handelsgewerbe aus und erhält ihre Kaufmannseigenschaft<br />
kraft Rechtsform (Formkaufmann).<br />
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der sich gegebenenfalls viele Aktionäre<br />
auch mit Kleinbeträgen als Eigenkapitalgeber beteiligen können. Im Gegensatz zu<br />
den Personengesellschaften besteht bei Kapitalgesellschaften kein Recht zur Geschäftsführung<br />
oder Vertretung für die Eigenkapitalgeber. Grundsätzlich können die Aktionäre<br />
ihre Beteiligungen in Form von Aktien jederzeit, meist über die Börse, verkaufen.<br />
Gründung und Kapital der Aktiengesellschaft<br />
Ein oder mehrere Gründer beschließen eine Satzung und bringen das Grundkapital der<br />
AG auf. Die Satzung muss notariell beurkundet sein und bestimmt die Höhe des Grundkapitals.<br />
Es wird auch festgelegt, wie dieses Grundkapital in Aktien zerlegt werden soll.<br />
Eine Aktie ist ein vertretbares Kapitalwertpapier, das ein Anteilsrecht an einer AG verbrieft<br />
( Teilhaberpapier).<br />
Es gibt die Möglichkeit, die Aktien als Nennbetragsaktien (Nennwertaktien) mit feststehendem<br />
Euro-Wert oder als Stückaktien (nennwertlose Aktien) mit feststehender Aktienzahl<br />
in die Satzung aufzunehmen. Dabei muss der vorgesehene oder der rechnerische Nennwert<br />
einer Aktie mindestens einen Euro betragen.<br />
AktG<br />
§§ 1– 6<br />
AktG<br />
§§ 7, 8<br />
107
B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />
Beispiel:<br />
Eine AG legt in ihrer Satzung ein Grundkapital in Höhe von 100.000 Euro fest. Die<br />
Satzung bestimmt entweder die Ausgabe von Nennbetragsaktien oder Stückaktien.<br />
Satzung legt<br />
fest:<br />
rechnerisch<br />
ermittelbar<br />
Nennbetragsaktien<br />
Grundkapital: 100.000 Euro<br />
Nennwert pro Aktie: z. B. 2 Euro<br />
Anzahl der auszugebenen Aktien:<br />
Grundkapital<br />
Nennwert je Aktie<br />
Im Beispiel:<br />
100.000<br />
= 50.000<br />
2<br />
Stückaktien<br />
Grundkapital: 100.000 Euro<br />
Anzahl der Aktien: z. B. 50.000 Stück<br />
Rechnerische Nennwert je Aktie:<br />
Grundkapital<br />
Aktienzahl<br />
Im Beispiel:<br />
100.000<br />
50.000 = 2<br />
AktG<br />
§§ 27– 48<br />
Nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung) sowie der Aktienübernahme<br />
durch den oder die Gründer, müssen die notwendigen Organe gewählt und die Einlagen<br />
erbracht werden. Danach erfolgt die Anmeldung in das Handelsregister, wodurch die AG<br />
als juristische Person entsteht (konstitutive Wirkung).<br />
Aufbau und Organe<br />
Juristische Personen benötigen zum Handeln Organe. Die Organe der AG entsprechen<br />
denen der GmbH und sind im Gesetz zwingend geregelt. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats<br />
ist anders als bei der GmbH zwingend. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats<br />
gelten verschiedene Mitbestimmungsvorschriften. Dadurch sind die Arbeitnehmer in unterschiedlicher<br />
Weise an der Wahl des Aufsichtsrats beteiligt.<br />
Organe der AG<br />
Leitung der AG<br />
Vorstand<br />
Überwachung<br />
Beschlussfassung<br />
Bestellung<br />
Aufsichtsrat<br />
(Vertreter der Aktionäre und<br />
Vertreter der Arbeitnehmer)<br />
Wahl<br />
Hauptversammlung<br />
Wahl<br />
Arbeitnehmer<br />
108
2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />
Vorstand – leitendes Organ<br />
Der Vorstand als geschäftsführendes Organ leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung.<br />
Er wird vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt, wobei eine wiederholte Bestellung<br />
möglich ist. Das Leitungsorgan besteht aus einer oder mehreren Personen, die keine<br />
Aktionäre sein müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder<br />
dieser AG sein. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzung bestimmt.<br />
Bei Aktiengesellschaften mit mehr als 3 Millionen Euro Grundkapital sind mindestens zwei<br />
Personen vorgeschrieben.<br />
AktG<br />
§ 76 ff.<br />
Der Vorstand hat grundsätzlich Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis.<br />
Abweichungen müssen in der Satzung vereinbart und in das Handelsregister eingetragen<br />
werden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat regelmäßig über den Stand<br />
und die Entwicklung der Unternehmung zu unterrichten. Er erstellt den Jahresabschluss<br />
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht. Den Abschluss muss<br />
der Vorstand vom Aufsichtsrat und von den Abschlussprüfern prüfen lassen.<br />
Der Vorstand beruft die jährlich vorgeschriebene ordentliche Hauptversammlung ein. Er<br />
muss seine Aufgaben sorgfältig erfüllen und unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Damit<br />
dürfen Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe<br />
betreiben, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung<br />
Geschäfte machen. Außerdem dürfen sie ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands,<br />
Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft<br />
sein. Für ihre Tätigkeit erhalten die Vorstandmitglieder eine Vergütung.<br />
AktG<br />
§ 88<br />
Meist setzt sich die Vergütung aus Gehalt, Gewinnbeteiligung (Tantieme) und Aufwandsentschädigung<br />
zusammen.<br />
Aufsichtsrat – überwachendes Organ<br />
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist aufgrund verschiedener Mitbestimmungsvorschriften<br />
unterschiedlich geregelt.<br />
bis zu 500 Arbeitnehmer<br />
( Drittelbeteiligungsgesetz)<br />
mehr als 500 Arbeitnehmer<br />
(Drittelbeteiligungsgesetz)<br />
mehr als 2.000 Arbeitnehmer<br />
( Mitbestimmungsgesetz)<br />
DrittlbG<br />
MitbestG<br />
Der Aufsichtsrat besteht nur<br />
aus Vertretern der Anteilseigner<br />
(Aktionäre). Die Arbeitnehmer<br />
haben kein Mitbestimmungsrecht<br />
im Aufsichtsrat.<br />
Der Aufsichtsrat wird zu zwei<br />
Dritteln durch die Aktionäre gewählt.<br />
Ein Drittel der Mitglieder<br />
wählen die Arbeitnehmer auf<br />
Grundlage von Wahlvorschlägen<br />
der Betriebsräte.<br />
Bei den Großunternehmen setzt<br />
sich der Aufsichtsrat paritätisch<br />
zusammen. Er besteht zu gleichen<br />
Teilen aus Vertretern der<br />
Anteilseigner und der Arbeitnehmer.<br />
Bei Stimmengleichheit<br />
hat der Vorsitzende (i. d. R. ein<br />
Vertreter der Aktionäre) eine<br />
zweite Stimme.<br />
Besonderheit der Montanmitbestimmung<br />
Für Unternehmen im Bereich der Montanindustrie (Bergbau, eisen- und stahlerzeugende Industrie) mit<br />
mehr als 1.000 Arbeitnehmern wird der Aufsichtsrat durch paritätische Besetzung der Anteilseigner- und<br />
der Arbeitnehmerseite besetzt. Auf der Arbeitnehmerseite sind zwingend Gewerkschaftsvertreter vorgesehen.<br />
Anders als beim Mitbestimmungsgesetz ist hier der Vorsitzende eine neutrale Person.<br />
MontanMitbestG<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 9<br />
109
B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />
Der Aufsichtsrat wird für höchstens vier Jahre gewählt. Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht<br />
gleichzeitig im Vorstand dieser AG sein. Allerdings kann er Vorstand einer anderen AG<br />
sein. Die Zahl der möglichen Aufsichtsratssitze für jede Person ist auf zehn Unternehmen<br />
beschränkt. Ist eine AG einer anderen AG untergeordnet (Mutter-/Tochtergesellschaft),<br />
darf ein Vorstandsmitglied der Tochtergesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats der<br />
Muttergesellschaft sein. Um keine Interessenkonflikte entstehen zu lassen, darf auch keine<br />
Überkreuzverflechtung entstehen.<br />
Überkreuzverflechtung<br />
Aktiengesellschaft A<br />
Aktiengesellschaft B<br />
Vorstandsmitglied<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
verboten<br />
Vorstandsmitglied<br />
Aufsichtsratsmitglied<br />
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind:<br />
Überwachung der Tätigkeit des Vorstands<br />
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts<br />
Prüfung des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands<br />
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung<br />
Bestellung und Abberufung des Vorstands<br />
AktG<br />
§ 118 ff.<br />
AktG<br />
§§ 17, 103<br />
AktG<br />
§ 135<br />
Hauptversammlung – beschließendes Organ<br />
Die Versammlung der Aktionäre findet in der Regel einmal jährlich statt. Hier üben die<br />
Aktionäre als Kapitaleigner ihre Rechte aus. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand<br />
innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einberufen. Die Beschlüsse börsennotierter<br />
Aktiengesellschaften müssen notariell beurkundet werden.<br />
Wesentliche Rechte in der Hauptversammlung sind:<br />
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Kapitaleigner<br />
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />
Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />
Bestellung der Abschlussprüfer<br />
Beschlüsse über Satzungsänderungen<br />
Jede Aktie mit gleichem Nennwert gewährt das gleiche Stimmengewicht. Die Beschlüsse<br />
in der Hauptversammlung können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit des anwesenden<br />
Kapitals gefasst werden. Für Satzungsänderungen muss die Beschlussfassung mit einer<br />
qualifizierten Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals erfolgen. Auch für die Abberufung<br />
von Aufsichtsratsmitgliedern wird die qualifizierte Mehrheit (¾-Mehrheit) benötigt.<br />
Das Stimmrecht kann übertragen werden. Wenn ein Kreditinstitut, bei dem der Aktionär<br />
ein Depot unterhält, durch diesen zur Stimmabgabe bevollmächtigt wird, spricht man vom<br />
Depotstimmrecht. Diese Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und kann von Fall zu<br />
Fall oder auf Dauer erteilt werden. Der Kunde kann seinem Kreditinstitut Weisungen bezüglich<br />
der Stimmabgabe erteilen. Dann ist das Kreditinstitut daran gebunden.<br />
110
2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />
Aus der Beteiligung an einer AG erwachsen dem Aktionär neben dem Stimmrecht in der<br />
Hauptversammlung folgenden Rechte:<br />
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung<br />
Recht auf Gewinnanteil (Dividende)<br />
Recht auf Anteil am Liquidationserlös<br />
Bezugsrecht für junge Aktien<br />
Eigenkapital der Aktiengesellschaft<br />
Die Summe der Aktiennennwerte entspricht dem Grundkapital, das in der Bilanz als gezeichnetes<br />
Kapital bezeichnet wird. Das Grundkapital ist eine feste, satzungsmäßig festgelegte<br />
Größe. Der Wert des Grundkapitals ändert sich nur, wenn eine Kapitalerhöhung<br />
vollzogen wird, durch die sich das Grundkapital und die Anzahl der Aktien verändern.<br />
Bei Gründung und bei jeder späteren Kapitalerhöhung kann beschlossen werden, dass die<br />
Aktien über dem Nennbetrag ausgegeben werden. Die Differenz zwischen dem (rechnerischen)<br />
Nennbetrag und dem Ausgabepreis ( Emissionskurs) wird als Aufgeld oder Agio<br />
bezeichnet. Bilanztechnisch bildet die Summe der Nennwerte das Grundkapital, das Agio<br />
wird in eine Rücklage eingestellt. Aktien dürfen also zum Nennwert (pari) oder mit Aufgeld<br />
(über pari) ausgegeben werden. Eine Ausgabe unter dem Nennwert (unter pari) ist verboten.<br />
Da auch das Aufgeld von den Aktionären (Eigentümern der AG) aufgebracht wird,<br />
stellt es Eigenkapital dar.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 5, 7 u. 8<br />
AktG<br />
§§ 150, 58<br />
AktG<br />
§ 9<br />
Eigenkapital einer AG = Grundkapital (gezeichnetes Kapital) + Summe aller Rücklagen<br />
Eine AG wird mit einem Grundkapital in Höhe von 100.000 Euro gegründet. Die Satzung legt die Zahl<br />
der Aktien (Stückaktien) auf 25.000 Stück fest. Es wird beschlossen, die Aktien mit einem Aufschlag von<br />
50 % auszugeben.<br />
rechnerischer Nennwert einer Aktie:<br />
100.000<br />
25.000 = 4 Euro<br />
Ausgabepreis je Aktie: Nennwert 4 Euro<br />
+ Agio 50 % 2 Euro<br />
Emissionskurs 6 Euro<br />
Zufluss an flüssigen Mitteln: Grundkapital: 4 Euro x 25.000 Stück = 100.000 Euro<br />
Rücklagen: 2 Euro x 25.000 Stück = 50.000 Euro<br />
gesamtes Eigenkapital:<br />
150.000 Euro<br />
Aktiva Eröffnungsbilanz AG Passiva<br />
Flüssige Mittel 150.000,00 Euro Gezeichnetes Kapital 100.000,00 Euro<br />
(Grundkapital)<br />
Kapitalrücklagen<br />
50.000,00 Euro<br />
150.000,00 Euro 150.000,00 Euro<br />
Die AG kann beantragen, dass die Aktien an der Börse gehandelt werden. Dadurch hat<br />
der Aktionär die Möglichkeit, Aktien jederzeit zu kaufen oder zu verkaufen. An der Börse<br />
bildet sich der Preis aufgrund von Angebot und Nachfrage. Der Börsenkurs einer Aktie<br />
weicht daher i. d. R. vom (rechnerischen) Nennbetrag der Aktie ab.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 6<br />
111
B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />
Kapitalerhöhungen<br />
Jede Änderung des Grundkapitals muss durch eine Satzungsänderung von den Gesellschaftern<br />
in der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit (¾ des anwesenden Kapitals)<br />
beschlossen werden. Eine Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von neuen Aktien<br />
( jungen Aktien) und wird in das Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Aktionäre<br />
haben ein Recht, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen (Bezugsrecht). Das Aktiengesetz<br />
erlaubt mehrere Formen der Kapitalerhöhung.<br />
Ordentliche Kapitalerhöhung<br />
AktG<br />
§§ 182, 186, 188<br />
Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Einlagen. Es werden Aktien ausgegeben und der AG<br />
fließt Geld zu. Die bisherigen Aktionäre haben ein Recht auf Bezug junger Aktien (Vorkaufsrecht).<br />
Beispiel: Die Kupfer AG erhöht ihr Eigenkapital durch Ausgabe von 10.000 jungen<br />
Aktien zum Nennbetrag von je 10 Euro. Bei der Aktienemission wird ein Agio von<br />
20 % erhoben.<br />
Aktiva Bilanz vor Kapitalerhöhung Passiva<br />
Anlagevermögen 1.200.000,00 Euro Grundkapital 1.000.000,00 Euro<br />
Umlaufvermögen 300.000,00 Euro Kapitalrücklagen 500.000,00 Euro<br />
1.500.000,00 Euro 1.500.000,00 Euro<br />
Die Kapitalerhöhung führt zur Veränderung des Grundkapitals durch die Aktiennennbeträge<br />
um 10.000 Aktien x 10 Euro<br />
= 100.000 Euro<br />
Das Agio führt zu einer Erhöhung der Kapitalrücklagen um 10.000 Aktien x 2 Euro<br />
(20 % von 10 Euro) = 20.000 Euro.<br />
Der AG fließen durch diese Kapitalerhöhung flüssige Mittel (Umlaufvermögen) in<br />
Höhe der Grundkapitalerhöhung und des Agios zu: = 120.000 Euro.<br />
Aktiva Bilanz nach Kapitalerhöhung Passiva<br />
Anlagevermögen 1.200.000,00 Euro Grundkapital 1.100.000,00 Euro<br />
Umlaufvermögen 420.000,00 Euro Kapitalrücklagen 520.000,00 Euro<br />
1.620.000,00 Euro 1.620.000,00 Euro<br />
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln<br />
AktG<br />
§§ 207<br />
Eine AG kann bereits gebildete Rücklagen in Grundkapital umwandeln. Häufig führen<br />
zu hohe Rücklagen zu einem hohen Börsenkurs, da das Unternehmen dadurch über ein<br />
großes Eigenkapital verfügt. Um künftige Kapitalerhöhungen zu erleichtern, kann die<br />
AG den Börsenkurs durch Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital senken. Die<br />
steigende Aktienanzahl führt zu einer Kurssenkung. Da bei dieser Art von Kapitalerhöhung<br />
das Eigenkapital gleich bleibt, die Aktienanzahl aber steigt, sinkt der Börsenkurs.<br />
Da Rücklagen aber bereits durch die Aktionäre bei früheren Kapitalerhöhungen ( Kapitalrücklagen<br />
durch Agio) aufgebracht wurden oder durch nicht ausgeschüttete Gewinne<br />
entstanden sind ( Gewinnrücklagen), werden die neuen Aktien gratis ausgegeben<br />
( Gratisaktien). Bilanztechnisch werden nur Eigenkapitalpositionen getauscht. Es fließen<br />
keine Geldmittel zu. Die jungen Gratisaktien stehen den bisherigen Aktionären zu.<br />
112
2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />
Beispiel: Die Kupfer AG möchte den sehr hohen Aktienkurs durch Ausgabe von 100.000<br />
Stück Gratisaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von je 10 Euro senken.<br />
Aktiva Bilanz vor Kapitalerhöhung Passiva<br />
Anlagevermögen 4.500.000,00 Euro Grundkapital 3.000.000,00 Euro<br />
Umlaufvermögen 500.000,00 Euro Kapitalrücklagen 2.000.000,00 Euro<br />
5.000.000,00 Euro 5.000.000,00 Euro<br />
Die Rücklagen werden um 1.000.000 Euro gesenkt. Dafür erhöhen die neuen Aktien<br />
das Grundkapital um 100.000 Aktien x 10 Euro = 1.000.000 Euro.<br />
Der AG fließt kein Geld zu. Die Altaktionäre erhalten Gratisaktion im Verhältnis 3:1,<br />
d. h. wer 3 alte Aktien besitzt, bekommt eine junge Aktie gratis.<br />
Die Erhöhung der Aktienzahl senkt den Aktienkurs an der Börse.<br />
Aktiva Bilanz nach Kapitalerhöhung Passiva<br />
Anlagevermögen 4.500.000,00 Euro Grundkapital 4.000.000,00 Euro<br />
Umlaufvermögen 500.000,00 Euro Kapitalrücklagen 1.000.000,00 Euro<br />
5.000.000,00 Euro 5.000.000,00 Euro<br />
Sonderformen der Kapitalerhöhung<br />
Das Aktiengesetz sieht zudem besondere Formen der Kapitalerhöhung vor.<br />
Genehmigtes Kapital<br />
Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb von 5 Jahren eine<br />
Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage durchzuführen (maximal<br />
50 % des bisherigen Grundkapitals). Der Vorstand kann die Kapitalerhöhung zu einem<br />
für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt ausführen.<br />
Bedingte Kapitalerhöhung<br />
Die Aktionäre können eine Kapitalerhöhung für den Zweck beschließen, dass die<br />
Gläubiger von Wandelanleihen oder von Optionsanleihen ihr Recht auf späteren Bezug<br />
von Aktien geltend machen können. Bei einer Wandelanleihe kann die festverzinsliche<br />
Anleihe in Aktien umgetauscht werden. Die Optionsanleihe ist eine Schuldverschreibung,<br />
die neben dem Gläubigerrecht noch ein Bezugsrecht auf Aktien verbrieft. Bei<br />
beiden Papieren können die Gläubiger entscheiden, ob sie Aktien der Gesellschaft<br />
haben wollen. Nur in diesem Fall findet eine Kapitalerhöhung statt.<br />
Das Eigenkapital der Aktiengesellschaft besteht neben dem Grundkapital auch aus Rücklagen.<br />
Die Rücklagen werden getrennt ausgewiesen und entstehen bei Aktienausgabe und<br />
durch nicht ausgeschüttete Gewinne.<br />
Kapitalrücklage<br />
Entstehen durch Agio:<br />
bei Ausgabe von jungen Aktien<br />
bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung<br />
beim Umtausch von Wandelanleihen<br />
bei Wahrnehmung des Optionsrechts bei<br />
Optionsanleihen<br />
Gewinnrücklagen<br />
Entstehen durch Einbehaltung von Gewinnen als:<br />
gesetzliche Rücklagen<br />
satzungsmäßige Rücklagen<br />
andere Gewinnrücklagen<br />
113
B Lernfeld 1: Privates und betriebliches Handeln am rechtlichen Bezugsrahmen ausrichten<br />
Gewinnverwendung<br />
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Der Bilanzgewinn<br />
ist nicht identisch mit dem Jahresüberschuss, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
(Erträge minus Aufwand) ergibt. Der Jahresüberschuss wird um einen eventuell<br />
aus dem Vorjahr übertragenen Verlustvortrag vermindert. Zudem müssen gesetzliche<br />
oder laut Satzung festgelegte Rücklagen gebildet werden. Der Aufsichtsrat kann freiwillige<br />
Rücklagen bilden. Der danach übrig bleibende Bilanzgewinn kann auf Beschluss der<br />
Hauptversammlung<br />
zur Dividendenausschüttung,<br />
für weitere Rücklagen und<br />
eventuell für einen Gewinnvortrag<br />
verwendet werden.<br />
Beispiel: Gewinnverwendung nach AktG (Beispielrechnung)<br />
Jahresüberschuss aus der GuV<br />
100.000 Euro<br />
– evtl. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 0 Euro Der Verlust des Vorjahres (Aktivseite der Bilanz)<br />
muss zunächst ausgeglichen werden.<br />
= bereinigter Jahresüberschuss 100.000 Euro<br />
davon evtl. 5 % für gesetzliche<br />
Rücklagen<br />
5.000 Euro Die Rücklage muss so lange gefüllt werden, bis die<br />
Summe aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklage<br />
10 % des Grundkapitals beträgt (oder einen in<br />
der Satzung bestimmten höheren Satz).<br />
= Restbetrag 95.000 Euro<br />
davon maximal 50 % für andere<br />
Gewinnrücklagen<br />
47.500 Euro Vorstand und Aufsichtsrat können bis zu 50 % des<br />
Restbetrages ohne Mitwirkung der Aktionäre in die<br />
Gewinnrücklage einstellen.<br />
= Restbetrag 47.500 Euro<br />
+ evtl. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 1.000 Euro Der Restgewinn des Vorjahres steht erneut zur Ausschüttung<br />
bereit.<br />
= Bilanzgewinn 48.500 Euro Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet<br />
die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.<br />
evtl. davon weitere Beträge in die<br />
anderen Gewinnrücklagen<br />
0 Die Hauptversammlung kann weitere Gewinnrücklagen<br />
beschließen.<br />
Annahme: die Hauptversammlung stimmt nicht für<br />
weitere Rücklagen<br />
= Betrag für Dividendenausschüttung 48.500 Euro<br />
– tatsächliche Ausschüttung 47.000 Euro Annahme: Die Hauptversammlung beschließt eine<br />
Ausschüttung eines „runden“ Betrags pro Aktie,<br />
wodurch ein Rest bleibt.<br />
= Gewinnvortrag 1.500 Euro Der Rest steht im nächsten Jahr zur Ausschüttung<br />
zur Verfügung.<br />
114
Publizitäts- und Prüfungspflicht<br />
2.7 Rechtsformen von Unternehmen<br />
Zum Schutz der Gesellschafter und Gläubiger der Aktiengesellschaft muss der Jahresabschluss<br />
und der Lagebericht durch Abschlussprüfer geprüft werden. Darüber hinaus müssen<br />
folgende Unterlagen offengelegt werden:<br />
Jahresabschuss und Lagebericht<br />
Bericht des Aufsichtsrates<br />
Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer<br />
Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung<br />
Die Offenlegung erfolgt nach Einreichung der Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger.<br />
Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Unternehmensgröße.<br />
Besteuerung des Gewinns<br />
Die Gewinne der Aktiengesellschaft unterliegen auf der Ebene der AG der Körperschaftsteuer.<br />
Die ausgeschütteten Dividenden der Aktionäre müssen von jedem Aktionär unter<br />
der Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ einkommensteuerrechtlich versteuert<br />
werden. Es gelten die Vorschriften über die Abgeltungssteuer. Bei Dividendengutschrift<br />
über ein Kreditinstitut kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden.<br />
2.7.10 Europäische Gesellschaft<br />
Bei der Europäischen Gesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform der Aktiengesellschaft.<br />
International wird sie auch als Societas <strong>Europa</strong>ea (SE) bezeichnet. Die umgangssprachliche<br />
Bezeichnung ist auch Europäische Aktiengesellschaft (<strong>Europa</strong>-AG). Die Gesellschaftsform<br />
ist nach europäischem Recht geregelt. Das Ziel war die Schaffung einer<br />
Gesellschaftsform, die es Unternehmen erleichtert, innerhalb der Mitgliedsstaaten der<br />
Europäischen Union tätig zu werden. Ein Vorteil einer einheitlichen europäischen Unternehmensform<br />
besteht auch in der Möglichkeit der einfachen Sitzverlegung der Gesellschaft<br />
in ein anderes Mitgliedsland. Die Europäische Gesellschaft soll neben den in den jeweiligen<br />
Mitgliedsländern bestehenden Gesellschaftsformen eine eigene Gesellschaftsform<br />
darstellen.<br />
Gründung<br />
Die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft ist auf verschiedenen Wegen möglich:<br />
Verschmelzung von Aktiengesellschaften<br />
Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften<br />
Aufnahme einer Tochter-SE als Gemeinschaftsunternehmen<br />
Umwandlung einer Aktiengesellschaft<br />
Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine Europäische Gesellschaft<br />
Die Europäische Gesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.<br />
Fima<br />
Die Abkürzung „SE“ muss Firmenbestandteil sein.<br />
115
1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />
1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />
1.2.1 Zustandekommen des Kontovertrags<br />
Der Kontovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die Kreditinstitute<br />
Zahlungsdienste erbringen müssen. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das<br />
durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Kreditinstitut ( Zahlungsdienstleister)<br />
und Kunde ( Zahlungsdienstnutzer) zustande kommt.<br />
Geschäfts be sor gungs verträge werden unterschieden in<br />
Einzelzahlungsverträge, z. B. Überweisungen, Barabhebungen<br />
Zahlungsdiensterahmenverträge für mehrere Zahlungsdienstleistungen im Rahmen der<br />
Kontoführung<br />
BGB § 675c<br />
i.V. m. §§ 663,<br />
665 – 670, 672– 674<br />
Kreditinstitut<br />
1. Antrag auf Kontoeröffnung<br />
2. Annahme des Antrags<br />
Kunde<br />
Die beiden Willenserklärungen sind der Antrag des Kunden auf Kontoeröffnung und die<br />
Annahme dieses Antrags durch das Kreditinstitut. Dabei kann die Annahme entweder<br />
ausdrücklich, z. B. durch ein Anschreiben an den Kunden, oder auch durch konkludentes<br />
(schlüssiges) Handeln, wie z. B. der Vergabe einer Kontonummer, der Annahme einer Einzahlung<br />
auf das neue Konto, erfolgen. Für das Zustandekommen des Kontovertrags ist<br />
keine Form vorgeschrieben. Dennoch werden Kreditinstitute wegen eventueller Beweispflichten<br />
auf schriftliche Kontoeröffnungsanträge bestehen.<br />
127
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
1.2.2 Bestandteile des Kontoeröffnungsantrags<br />
Den Kontoeröffnungsantrag füllen Kunde und Bankmitarbeiter gewöhnlich gemeinsam<br />
aus. Auf den standardisierten Vordrucken des Kreditinstituts werden folgende Angaben<br />
festgehalten:<br />
128
1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />
129
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
1.2.3 Pflichten der Beteiligten aus dem Kontovertrag<br />
Mit Abschluss des Kontovertrages ergeben sich für beide Beteiligten – Kunde und Kreditinstitut<br />
– vielfältige Sorgfaltspflichten, die Grundlage für eine geregelte Geschäftsbeziehung<br />
darstellen:<br />
Pflichten für den Kunden<br />
wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über<br />
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse<br />
machen<br />
Aufträge (z. B. Überweisungsträger) deutlich erteilen<br />
Rechnungsabschlüsse auf Richtigkeit prüfen<br />
überlassene Vordrucke verwenden und sorgfältig<br />
aufbewahren<br />
Pflichten für das Kreditinstitut<br />
vereinbarte Konten eröffnen und entsprechend den<br />
Kundenwünsche führen<br />
Kontobelastungen und Gutschriften entsprechend<br />
den Aufträgen des Kunden ausführen<br />
Kunden auf mögliche rechtliche Bedenken<br />
hinweisen<br />
1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen<br />
BGB<br />
§ 305<br />
BGB<br />
§ 310 Abs. 1<br />
Die nähere Ausgestaltung des Kontovertrages bestimmen die Allgemeinen Ge schäftsbedingungen<br />
(AGB) der Kreditinstitute sowie verschiedene Sonder bedingungen, wie z. B.<br />
für den Überweisungsverkehr oder für das Onlinebanking. Die AGB erkennt der Privatkunde<br />
mit seiner Unterschrift bei der Kontoeröffnung an. Bei Ver trags verhältnissen zwischen<br />
Kreditinstituten und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten<br />
die AGB auch ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung.<br />
Zur schnelleren und rationelleren Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut<br />
und Kunde haben Banken und Sparkassen für die Vielzahl ihrer Verträge weitgehend<br />
identische AGB vorformuliert. Diese gelten für die gesamte Ge schäfts verbindung zwischen<br />
dem Kunden und seinem Kreditinstitut. Dem Kunden werden die AGB entweder ausgehändigt<br />
oder er kann sie jederzeit in den Geschäftsräumen der Kreditinstitute einsehen. Viele<br />
Kreditinstitute veröffentlichen die AGB auch auf ihrer Internetseite.<br />
Einfluss auf den Inhalt der Geschäftsbedingungen haben auch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie<br />
und die EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die wichtigsten Regelungen der<br />
AGBs:<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 2 und 3<br />
Geltungsbereich<br />
Änderungsmöglichkeiten<br />
Bankgeheimnis<br />
Bankauskunft<br />
für die gesamte Geschäftsverbindung<br />
Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden<br />
bekannt gegeben<br />
gelten durch Stillschweigen als angenommen<br />
über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen<br />
Weitergabe von Informationen nur, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten<br />
oder der Kunde eingewilligt hat<br />
über juristische Personen immer, es sei denn es liegt eine anderslautende<br />
Weisung vor<br />
über natürliche Personen nur bei Zustimmung<br />
130
1.2 Kontoeröffnung für Privat- und Firmenkunden<br />
Haftung der Bank<br />
und Mitverschulden<br />
des Kunden<br />
Rechnungsabschlüsse<br />
bei<br />
Kontokorrentkonten<br />
Mitwirkungspflichten<br />
des Kunden<br />
Kosten der Bankdienstleistungen<br />
Kündigungsrechte<br />
des Kunden<br />
Kündigungsrechte<br />
der Bank<br />
Sicherungseinrichtung<br />
Haftung des Kreditinstituts bei Verschulden<br />
bei schuldhaftem Verhalten des Kunden eventuell Mitverschulden<br />
Erstellung zum Ende des Quartals, wenn nichts anderes vereinbart wurde<br />
Kundeneinwände spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang<br />
Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung verlangen, muss dann aber die<br />
Unrichtigkeit der Buchung beweisen<br />
unverzügliche Mitteilung über Änderungen des Namens, der Anschrift, erteilte<br />
Vollmachten<br />
Aufträge klar erteilen<br />
erteilte Aufträge prüfen und Einwände unverzüglich erheben<br />
ergeben sich aus dem Preisaushang und dem Preis- und Leistungsverzeichnis<br />
gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen jederzeit ohne<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist, falls keine Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelung<br />
vereinbart; fristlose Kündigung auch aus wichtigem Grund möglich<br />
gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen jederzeit ohne<br />
Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist (falls keine Laufzeit oder abweichende<br />
Kündigungsregelung vereinbart wurde)<br />
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich<br />
Angabe, welcher Sicherungseinrichtung die Bank angeschlossen ist<br />
Für verschiedene Produkte gelten darüber hinaus spezielle Sonderbedingungen, die jedoch<br />
für den einzelnen Kunden erst dann Gültigkeit erlangen, wenn auch das dazu gehörige<br />
Produkt in Anspruch genommen wird. Sonderbedingungen gibt es z. B. für:<br />
Online-Banking<br />
Überweisungsverkehr<br />
Lastschriftverkehr<br />
Nutzung des Nachttresors<br />
Anderkonten<br />
Datenträgeraustausch<br />
131
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 1<br />
Entscheiden Sie, welche Kontoart in den folgenden Situationen günstig wäre:<br />
a) Ihre Kunden, die Eheleute Sandra und Peter Schneider, möchten sich den Traum vom<br />
eigenen Haus erfüllen. In einem Beratungsgespräch beantragen sie einen Kredit in Höhe<br />
von 250.000 Euro.<br />
b) Lukas Schneider, der Sohn von Sandra und Peter Schneider, beginnt am 1. August seine<br />
Berufsausbildung. Zur Auszahlung der Ausbildungsvergütung benötigt er ein Konto.<br />
c) Lukas möchte einen Teil seiner Ausbildungsvergütung jeden Monat auf die Seite legen,<br />
um in drei Jahren den Führerschein bezahlen zu können.<br />
d) Sandra Schneider ist bei der Genuss AG, einer börsennotierten Aktiengesellschaft,<br />
beschäftigt und hat von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, Vorzugsaktien<br />
ihres Unternehmens zu beziehen.<br />
e) Herr Schneider hat von seinen Eltern 10.000 Euro zum Kauf einer neuen Küche geschenkt<br />
bekommen. Das Geld wurde auf das Girokonto überwiesen. Die Küche wird<br />
erst in drei Monaten geliefert und muss auch erst dann bezahlt werden.<br />
f) Die Eheleute Schneider führen gemeinsam die Fahrschule Schneider GmbH. In sechs<br />
Monaten soll ein neuer Fahrschulwagen angeschafft werden. Die hierfür benötigten<br />
30.000 Euro möchten sie bis dahin zinsbringend anlegen.<br />
g) Durch den Verkauf eines Betriebsgrundstücks der Fahrschule Schneider GmbH sind<br />
70.000 Euro auf das Geschäftskonto eingegangen. Das Geld wird erst in ca. einem Jahr<br />
wieder für die Modernisierung der Schulungsräume benötigt.<br />
h) Lukas Schneider ist zum Klassensprecher seiner Berufsschulklasse gewählt worden und<br />
soll nun ein Konto für die Klassenkasse eröffnen. Hierauf sollen die Mitschüler das Geld<br />
für die Klassenfahrt im 2. Ausbildungsjahr überweisen.<br />
Aufgabe 2<br />
Besorgen Sie sich die AGB Ihres Ausbildungsunternehmens.<br />
a) Wann gelten schriftlich bekannt gegebene Änderungen der Geschäftsbedingungen und<br />
Sonderbedingungen als genehmigt?<br />
b) Wie ist die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch den Kunden bzw. das Kündigungsrecht<br />
durch Ihre Bank geregelt?<br />
c) Wie haftet das Kreditinstitut bei Verschulden seiner Mitarbeiter laut AGB und wie ist<br />
die Regelung bei Mitverschulden des Kunden?<br />
d) Bis wann muss der Kunde spätestens Einwendungen wegen fehlerhafter Rechnungsabschlüsse<br />
bei seinem Kreditinstitut erheben?<br />
Aufgabe 3<br />
Ein Kunde kommt zu Ihnen an den Schalter, weil ein von ihm erteilter Über weisungsauftrag<br />
nicht ausgeführt wurde. Auf dem Überweisungsauftrag fehlt die Kontonummer des Zahlungsempfängers,<br />
nur der Name wurde vermerkt. Welche Auskunft können Sie dem Kunden<br />
bezüglich der Klarheit von Aufträgen machen? Begründen Sie Ihre Meinung mithilfe<br />
der entsprechenden Hinweise aus den AGB Ihres Ausbildungsunternehmens.<br />
132
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />
1.4.1 Legitimationsprüfung<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 1<br />
AO<br />
§ 154 Abs. 1<br />
AO<br />
§ 154 Abs. 2<br />
Satz 1<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 2<br />
1.4.1.1 Legitimationsprüfung nach § 154 Abgabenordnung<br />
Durch § 154 Abgabenordnung (AO) sind Kreditinstitute aus steuerrechtlichen Gründen<br />
verpflichtet, bei Neukunden die Legitimation des Antragsstellers zu prüfen.<br />
Der Grundsatz der Kontenwahrheit besagt, dass niemand auf einen falschen oder erdichteten<br />
Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen<br />
lassen darf. Gleiches gilt für die Verwahrung von Wertsachen (Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten)<br />
und die Überlassung eines Schließfaches. Dadurch soll unter anderem verhindert<br />
werden, dass Kunden Steuern hinterziehen.<br />
Dieser Zielsetzung soll ferner die Vorschrift beitragen, dass sich Kreditinstitute Gewissheit<br />
über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschaffen müssen. Insbesondere<br />
gilt, dass nicht nur die Identität des Konto- bzw. Depotinhabers festzustellen ist, sondern<br />
auch die der gesetzlichen Vertreter sowie sämtlicher Kontobevollmächtigter.<br />
Gewissheit über die Person besteht nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum<br />
sowie der Geburtsort, die Wohnanschrift und die Nationalität bekannt sind. Zusätzlich hält<br />
das Kreditinstitut auch die Art und die Nummer des Legitimationspapiers sowie die ausstellende<br />
Behörde fest.<br />
Als geeignete Legitimationspapiere gelten nur gültige amtliche Lichtbildausweise. Hierzu<br />
zählen der Personalausweis sowie der Reisepass unter Vorlage einer Meldebestätigung,<br />
da der Reisepass keine Anschrift enthält. Bei Kontoeröffnungen für Minderjährige genügt<br />
neben der Legitimation der gesetzlichen Vertreter die Vorlage der Geburtsurkunde.<br />
Sind die Kunden wie etwa bei Direktbanken nicht persönlich anwesend, kann die Legitimation<br />
durch Notare oder Drittbanken festgestellt werden. Möglich ist die Legitimationsprüfung<br />
von natürlichen Personen auch auf dem Weg des Postident-Service der Deutschen<br />
Post AG. Dabei sind zwei Verfahrensweisen der Identitätsfeststellung möglich.<br />
Postident-Service<br />
in der Postfiliale<br />
Die Direktbank sendet dem Kunden ein spezielles Postident-Formular zu, mit<br />
dem er sich an eine beliebige Filiale der Deutschen Post wenden kann. Dort<br />
erfolgt die Legitimationsprüfung durch einen Postmitarbeiter, der auch die<br />
notwendigen Angaben in das Postident-Formular überträgt. Die Bestätigung<br />
der Legitimation sendet die Postfiliale direkt an die jeweilige Direktbank.<br />
durch den Postzusteller<br />
Hierbei erfolgt die Identitätsfeststellung<br />
im Gegensatz zum Verfahren<br />
in der Postfiliale durch einen<br />
Postzusteller beim Kunden.<br />
Unternehmen und juristische Personen legitimieren sich anhand eines aktuellen Auszugs<br />
aus dem jeweiligen öffentlichen Register (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister).<br />
Darin finden sich die zur Kontoeröffnung notwendigen Daten wie der vollständige<br />
Name der juristischen Person bzw. des Unternehmens, der Firmensitz und die Namen<br />
aller vertretungsberechtigten Personen. Letztere sind bei einer Kontoeröffnung ebenfalls<br />
zu legitimieren.<br />
136
1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />
Hat ein Antragssteller keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich, kann das Konto dennoch<br />
beispielsweise zwecks Einzahlungen eröffnet werden. Verfügungen können allerdings erst<br />
nach erfolgter Legitimation zugelassen werden, die unverzüglich nachgeholt werden muss.<br />
Bei Kontoeröffnung prüft das Kreditinstitut insbesondere, ob<br />
das Legitimationspapier formgerecht ausgestellt und gültig ist.<br />
der Antragssteller mit der Person auf dem Lichtbild des Legitimationspapiers identisch<br />
ist.<br />
die bei Kontoeröffnung angegebenen Daten mit denen des Legitimationspapiers übereinstimmen.<br />
sich die Unterschriften auf dem Kontoeröffnungsantrag und dem Legitimationspapier<br />
decken.<br />
Neben der Legitimationsprüfung verlangen die Vorschriften des § 154 AO auch die<br />
Herstellung der Auskunftsbereitschaft. Im Anwendungserlass zur AO heißt es, dass das<br />
Kreditinstitut verpflichtet ist, ein besonderes alphabetisch geführtes Namensverzeichnis<br />
( Alphadatei) der Verfügungsberechtigten zu führen, um jederzeit über die Konten und<br />
Schließ fächer eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben zu können. Diese Verpflichtung<br />
besteht noch sechs Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.<br />
Verstößt ein Kreditinstitut gegen die Vorschrift der Kontenwahrheit gemäß § 154 Absatz 1<br />
AO, so ist das Konto bzw. das Depot zu sperren. Guthaben, Wertsachen und der Inhalt<br />
eines Schließfachs dürfen nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer<br />
des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. Kommt<br />
es trotz Kontosperre dennoch zu Verfügungen, haftet das Kreditinstitut bei resultierenden<br />
Steuerausfällen.<br />
AO<br />
§ 154 Abs. 2<br />
Satz 2<br />
AO<br />
§ 154 Abs. 3<br />
1.4.1.2 Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz-<br />
und Wirtschaftskreislauf. Dies geschieht durch geschickte Verschleierung bzw.<br />
Tarnung der wahren Herkunft der Vermögenswerte mittels finanzieller Transaktionen. Wer<br />
sich dieser Straftat schuldig macht, wird gemäß § 261 StGB (Strafgesetzbuch) mit einer<br />
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
StGB<br />
§ 261<br />
Phasen der Geldwäsche<br />
1. Placement<br />
(Einspeisung)<br />
2. Layering<br />
(Verschleierung)<br />
3. Investition<br />
(Integration)<br />
„Geldwäscher“ tauschen oft unter Einschaltung von „Strohmännern“ das Bargeld in Buchgeld<br />
oder andere Vermögenswerte (Wertpapiere, Luxusartikel etc.).<br />
Beim „Smurfing“ werden mehrere kleine Beträge eingezahlt, um keine Aufmerksamkeit zu<br />
erregen.<br />
Durch zahlreiche Finanztransaktionen soll die wirkliche Herkunft des Geldes verschleiert<br />
werden, sodass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist.<br />
Mittel zur Verschleierung sind z. B. Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung<br />
von Scheinfirmen und „Strohmännern“.<br />
Die Herkunft des Geldes ist nun nicht mehr nachvollziehbar.<br />
Es folgt die Investition des „gewaschenen“ Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf.<br />
Kriminelle verfügen nun über legale Vermögensanlagen.<br />
137
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz<br />
– GwG) verpflichtet Kreditinstitute zur Mitwirkung bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität,<br />
der Terrorismusfinanzierung sowie der Anlage von Gewinnen aus sonstigen<br />
kriminellen Geschäften. Ziel ist es, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und<br />
Finanztransaktionen zu sorgen. Die Legitimationsprüfung dient hierbei der Umsetzung<br />
dieses „Know-Your-Customer-Grundsatzes“.<br />
GwG<br />
§ 1 Abs. 1<br />
GwG<br />
§ 2<br />
GwG<br />
§ 4 Abs. 1<br />
KWG<br />
§ 25e<br />
Kreditinstitute sind daher nach § 1 Abs. 1 GwG verpflichtet, Angaben zur Person zu erheben<br />
und die Identität zu überprüfen. Diese Identifizierungspflicht gilt jedoch nicht ausschließlich<br />
für Kreditinstitute.<br />
Zur Identifizierung ihrer Kunden im Sinne des § 2 GwG sind verpflichtet:<br />
Kreditinstitute<br />
Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Versicherungen<br />
Versicherungsvermittler<br />
Investmentgesellschaften<br />
Rechtsanwälte<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
Immobilienmakler<br />
Spielbanken<br />
Personen, die gewerblich Güter handeln<br />
Die zu identifizierenden Vertragspartner und die wirtschaftlich Berechtigten sind dabei<br />
grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung aber spätestens vor der ersten<br />
Verfügung zu legitimieren. Der Mitarbeiter des Kreditinstituts sollte sich dabei grundsätzlich<br />
Kopien der erforderlichen Unterlagen machen und diese zu den Kontounterlagen legen.<br />
Ein Einverständnis des Kunden zur Erstellung der Kopien ist nicht notwendig.<br />
Das Geldwäschegesetz nennt ausdrücklich die Angaben, die zur Feststellung der Identität<br />
des Kunden erhoben werden müssen und legt fest, welche Dokumente zur Überprüfung<br />
dieser Angaben heranzuziehen sind. Die Regelungen entsprechen denen der Legitimationsprüfung<br />
nach § 154 AO.<br />
GwG<br />
§ 4 Abs. 3, 4<br />
Identifizierung natürlicher Personen<br />
Prüfung anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit<br />
Lichtbild<br />
Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit,<br />
Anschrift<br />
Ausweisdaten (Art, Nr., ausstellende Behörde)<br />
Identifizierung juristischer Personen oder<br />
Personenhandelsgesellschaften<br />
Prüfung anhand eines Registerauszugs oder von<br />
Gründungsdokumenten<br />
Firma, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des<br />
Sitzes<br />
Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder<br />
der gesetzlichen Vertreter<br />
Ebenso legt das Geldwäschegesetz in § 3 Abs. 2 GwG genau fest, in welchen Fällen eine<br />
Identifizierungspflicht besteht:<br />
GwG<br />
§ 3 Abs. 2<br />
Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung (z. B. Kontoeröffnung)<br />
Durchführung von Transaktionen im Wert von 15.000 Euro oder mehr durch Nichtkunden<br />
Beispiel:<br />
Ein Nichtkunde zahlt bei der Euro Bank AG 16.000 Euro bar auf ein Kundenkonto der<br />
Euro Bank AG ein.<br />
138
1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />
Bareinzahlung auf ein fremdes Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut von 1.000<br />
Euro oder mehr durch Nichtkunden<br />
Beispiel:<br />
Ein Nichtkunde zahlt bei der Euro Bank AG 1.500 Euro auf ein Kundenkonto bei der<br />
Cent Bank AG bar ein.<br />
Durchführung von mehreren Finanztransaktionen, die zusammen einen Betrag von<br />
15.000 Euro oder mehr ausmachen, wenn zwischen ihnen eine Verbindung besteht<br />
(Smurfing)<br />
Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unabhängig vom Betrag<br />
Sortengeschäfte im Wert von 2.500 Euro oder mehr, wenn die Transaktion bar durchgeführt<br />
wird<br />
Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Kunde bereits bei früheren<br />
Geschäften identifiziert wurde und die erhobenen Angaben aufgezeichnet wurden.<br />
GwG<br />
§ 4 Abs. 2<br />
Kreditinstitute müssen über ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verfügen.<br />
Um Geldwäsche frühzeitig erkennen und bewerten zu können, sind für verschiedene<br />
Kundengruppen und Transaktionsarten Risikogewichtungen vorzunehmen. In Abhängigkeit<br />
vom Geldwäscherisiko müssen dann gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflichten<br />
beachtet werden.<br />
Sorgfaltspflichten<br />
Allgemeine<br />
Sorgfaltspflichten<br />
§ 3 GwG<br />
gelten bei Geschäften mit<br />
allen Kunden<br />
Vereinfachte<br />
Sorgfaltspflichten<br />
§ 5 GwG<br />
gelten bei Geschäften mit<br />
geringem Geldwäscherisiko<br />
Verstärkte<br />
Sorgfaltspflichten<br />
§ 6 GwG<br />
gelten bei Geschäften mit<br />
erhöhtem Geldwäscherisiko<br />
Allgemeine Sorgfaltspflichten<br />
Identifizierung des Vertragspartners<br />
Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung<br />
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten:<br />
Wird nicht für eigene Rechnung gehandelt, muss der wirtschaftlich Berechtigte mit<br />
Namen und Anschrift notiert werden.<br />
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, der die Vermögenswerte eigentlich<br />
gehören.<br />
kontinuierliche Überwachung der Konten und Transaktionen:<br />
Es erfolgt eine fortlaufende Kontrolle, ob die Geschäfte zum Kundenprofil passen<br />
und mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte<br />
übereinstimmen.<br />
Bei Verdachtsmomenten ist der Geldwäschebeauftragte des Kreditinstituts zu informieren.<br />
GwG<br />
§ 3<br />
139
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
GwG<br />
§ 5<br />
GwG<br />
§ 6<br />
GwG<br />
§ 8<br />
GwG<br />
§ 9<br />
Vereinfachte Sorgfaltspflichten<br />
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit<br />
Kreditinstituten (in Ländern mit gleichwertiger Aufsicht)<br />
börsennotierten Gesellschaften<br />
Freiberuflern, die Anderkonten führen (Notare, Rechtsanwälte etc.)<br />
inländischen Behörden<br />
Verstärkte Sorgfaltspflichten<br />
Personen, die nicht im Inland ansässig sind und ein politisch wichtiges Amt ausüben<br />
bzw. ausgeübt haben, sowie dessen Familienmitglieder<br />
Natürliche Personen, die bei der Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend<br />
waren<br />
Transaktionen mit Banken in Drittstaaten ohne anerkannte Bankenaufsicht bzw. Regeln<br />
zur Geldwäschebekämpfung<br />
Sortenbarumtausch ab 2.500 Euro<br />
Das Geldwäschegesetz schreibt eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbeziehungen<br />
und Transaktionen von Kreditinstituten vor. Dies gilt für sämtliche<br />
erhobene Angaben und eingeholte Informationen über Vertragspartner und wirtschaftlich<br />
Berechtigte. Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von kurzer Zeit verfügbar sein und<br />
dürfen beispielsweise auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert sein. Sie müssen<br />
für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, wobei die Aufbewahrungsfrist mit dem<br />
Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Geschäftsbeziehung endet.<br />
Kreditinstitute müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass<br />
sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Es<br />
müssen Datenverarbeitungssysteme verwendet werden, welche die Geschäftsbeziehungen<br />
der Kunden kontinuierlich überwachen. Sie müssen in der Lage sein, verdächtige Transaktionen<br />
zu erkennen. Zusätzlich ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestimmen, der direkt<br />
dem Vorstand unterstellt ist. Er ist unter anderem Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden<br />
und hat Sorge dafür zu tragen, dass fortlaufende Schulungen der Mitarbeiter ein<br />
hohes Maß an Ausbildung hinsichtlich der Geldwäscheproblematik sicherstellen.<br />
GwG<br />
§ 11<br />
Vorgehen bei der Anzeige von Verdachtsfällen:<br />
Verdachtsfall<br />
Identifikation<br />
Geldwäschebeauftragter<br />
Strafverfolgungsbehörde<br />
Ausführung/Nicht-<br />
Ausführung der Transaktion<br />
durch KI<br />
Liegt ein Verdachtsfall bezüglich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, ist der<br />
Kunde zu identifizieren. Daraufhin ist der Geldwäschebeauftragte unverzüglich zu informieren.<br />
Dieser leitet die Verdachtsanzeige umgehend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde<br />
(Staatsanwaltschaft) weiter. Ferner wird die Anzeige an das Landes- und das<br />
Bundeskriminalamt gemeldet. Die verdächtige Transaktion ist grundsätzlich bis zur Zustimmung<br />
der zuständigen Staatsanwaltschaft zu sperren. Eine Ausnahme gilt bei Eilgeschäften,<br />
bei denen die Transaktion durchgeführt werden kann, die Verdachtsanzeige<br />
allerdings unverzüglich nachzuholen ist. Der Kunde wird über die Verdachtsanzeige nicht<br />
informiert. Das Bankgeheimnis wird durch die Verdachtsanzeige nicht verletzt. Stimmt die<br />
Staatsanwaltschaft der Transaktion zu oder liegt zwei Bankgeschäftstage nach Abgang der<br />
140
1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />
Verdachtsanzeige keine Reaktion der Staatsanwaltschaft vor, darf die Transaktion durchgeführt<br />
werden.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 5<br />
1.4.1.3 Legitimationsprüfung nach der devisenrechtlichen Stellung<br />
Nach den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV) haben Kreditinstitute die devisenrechtliche und damit auch die steuerrechtliche<br />
Stellung des Kontoinhabers zu prüfen. Diese Prüfung bezieht sich auf die Feststellung,<br />
ob der Kontoinhaber Gebietsansässiger oder Gebietsfremder und Steuerinländer<br />
oder Steuerausländer ist.<br />
Als Gebietsfremde und Steuerausländer gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten (Ausland) haben. Bei juristischen<br />
Personen oder Personenhandelsgesellschaften hängt die Stellung von ihrem Sitz<br />
oder Ort der Geschäftsleitung ab.<br />
Für Gebietsfremde können im gesamtwirtschaftlichen Interesse Sonderregelungen für<br />
Kontoführung, Verzinsung und Verwendung von Kontoguthaben erlassen werden. Steuerausländer<br />
sind von der Abgeltungssteuer befreit.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 2<br />
1.4.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit<br />
Das Kreditinstitut prüft im Zusammenhang mit der Legitimation auch die Rechts- und<br />
Geschäftsfähigkeit des Antragsstellers. Rechts- und Geschäftsfähigkeit sind wichtig für die<br />
Gültigkeit des Kontovertrags und damit für die Rechtswirksamkeit späterer Verfügungen.<br />
Kreditinstitute verschaffen sich durch die Prüfung somit Rechtssicherheit.<br />
Rechtsfähigkeit<br />
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von natürlichen und juristischen Personen, Träger von<br />
Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähige Personen können beispielsweise Eigentum<br />
erwerben, erben sowie zur Zahlung von Steuern verpflichtet werden. Konten dürfen nur<br />
auf rechtsfähige Personen eröffnet werden.<br />
Rechtsfähigkeit<br />
Beginn der Rechtsfähigkeit<br />
Ende der Rechtsfähigkeit<br />
natürliche Personen mit Vollendung der Geburt mit Eintritt des Todes<br />
juristische Personen<br />
mit Eintragung in das jeweilige öffentliche<br />
Register<br />
(z. B. Handels- oder Vereinsregister)<br />
mit Löschung aus dem jeweiligen<br />
öffentlichen Register<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abgeben zu können.<br />
Dadurch können Rechtsgeschäfte zustande kommen. Die Willenserklärung ist grundsätzlich<br />
eine ausdrückliche Äußerung oder absichtliche Handlung einer Person, um eine rechtliche<br />
Wirkung herbeizuführen.<br />
Bei natürlichen Personen werden drei Arten der Geschäftsfähigkeit unterschieden, wobei<br />
sich diese nach dem Lebensalter richten.<br />
141
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Arten der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen<br />
Geschäftsunfähigkeit<br />
§§ 104, 105 BGB<br />
Kinder unter 7 Jahren<br />
Personen mit dauerhafter krankhafter<br />
Störung der Geistes tätigkeit<br />
Personen mit vorübergehender<br />
Störung der Geistestätigkeit oder<br />
im Zustand der Bewusstlosigkeit<br />
beschränkte<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
§§ 106 ff. BGB<br />
Personen von 7 bis<br />
unter 18 Jahren<br />
unter Betreuung stehende<br />
Personen mit<br />
Anordnung des Einwilligungsvorbehalts<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
Personen ab 18 Jahren<br />
Juristische Personen erlangen mit Erwerb der Rechtsfähigkeit gleichzeitig auch die<br />
Geschäftsfähigkeit.<br />
Geschäftsunfähige können keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben. Ihre<br />
Willenserklärungen sind nichtig, das bedeutet von Beginn an ungültig. Ein Kontovertrag<br />
mit einem Geschäftsunfähigen ist somit nicht möglich. Die Kontoeröffnung muss durch den<br />
gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) im Namen des Geschäftsunfähigen erfolgen.<br />
Willenserklärungen beschränkt geschäftsfähiger Personen sind schwebend unwirksam.<br />
Die Willenserklärungen sind dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung<br />
erteilt. Eine vorherige Zustimmung wird als Einwilligung bezeichnet und eine<br />
nachträgliche Zustimmung als Genehmigung. Die Genehmigung muss innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Aufforderung erteilt werden, sonst ist die Willenserklärung des beschränkt<br />
Geschäftsfähigen nichtig.<br />
Allerdings nennt das Gesetz auch einige Ausnahmen von Rechtsgeschäften, die ein<br />
beschränkt Geschäftsfähiger allein rechtswirksam schließen kann:<br />
BGB<br />
§ 107<br />
BGB<br />
§ 110<br />
BGB<br />
§ 112<br />
BGB<br />
§ 113<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 3 und 4<br />
rechtlicher Vorteil: Der Minderjährige erlangt aus dem Rechtsgeschäft ausschließlich<br />
einen rechtlichen Vorteil (z. B. Schenkung ohne Pflicht zur Gegenleistung).<br />
Taschengeldparagraph: Der Minderjährige bewirkt die vertragsgemäßen Leistungen<br />
mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.<br />
Dies gilt immer nur für eine einzelne Taschengeldzahlung, nicht für angesparte Beträge.<br />
erweiterte Geschäftsfähigkeit<br />
selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Die Rechtsgeschäfte beschränken<br />
sich auf das Betreiben eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts, zu dem der Minderjährige<br />
durch den gesetzlichen Vertreter und das Vormundschaftsgericht ermächtigt<br />
wurde, z. B. Kontoeröffnung für das Unternehmen.<br />
Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen<br />
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis anzutreten (bezieht sich nicht auf<br />
Ausbildungs verhältnisse), so ist er für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang des Dienstoder<br />
Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig, z. B. Eröffnung eines<br />
Gehaltskontos.<br />
Geschäftsfähige können unbeschränkt rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.<br />
Beispielsweise ist eine selbstständige Kontoeröffnung möglich.<br />
142
1.4 Rechtliche Grundlagen der Kontoeröffnung<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 1<br />
Die 19-jährige Neukundin Sabine Schneider beginnt am 01. August eine Berufsausbildung<br />
als Industriekauffrau. Zum Zwecke der Überweisung ihrer Ausbildungsvergütung spricht<br />
sie bei der Eurobank AG vor und möchte ein Girokonto eröffnen.<br />
a) Im Zuge der Kontoeröffnung muss sich Frau Schneider legitimieren. Beschreiben Sie<br />
die Gründe, warum die Eurobank AG die Legitimationsprüfung vornehmen muss.<br />
b) Erläutern Sie die Durchführung der Legitimationsprüfung.<br />
c) Frau Schneider kann die erforderlichen Legitimationspapiere allerdings erst am nächsten<br />
Tag vorlegen. Dennoch möchte sie gerne 500 Euro auf ihr Konto einzahlen und<br />
damit ihre längst fällige Ebay-Rechnung in Höhe von 70 Euro per Überweisung begleichen.<br />
Wie beurteilen Sie die Situation?<br />
d) Bei der Legitimationsprüfung am folgenden Tag stellt sich heraus, dass Frau Schneider<br />
US-amerikanische Staatsbürgerin ist und erst seit zwei Jahren in Köln lebt. Hat diese<br />
Tatsache devisen- bzw. steuerrechtliche Folgen für die Kontoeröffnung?<br />
Aufgabe 2<br />
„Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach<br />
überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten<br />
zu verschaffen ...“. Diese Forderung wird in § 154 AO formuliert. Beschreiben Sie,<br />
wie Direktbanken dieser Anforderung Rechnung tragen.<br />
Aufgabe 3<br />
Der 17-jährige Schüler Edwin Polanski erhält von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld<br />
in Höhe von 100 Euro und bessert sich dieses durch gelegentliche Rasenmäharbeiten<br />
auf. Erwin möchte nun auf Anraten seiner Eltern hin ein Girokonto eröffnen, um sich das<br />
Taschengeld überweisen zu lassen sowie die gelegentlichen Einnahmen einzuzahlen.<br />
Prüfen Sie, ob Edwin die zur Kontoeröffnung erforderlichen Willenserklärungen rechtsgültig<br />
selbstständig abgeben kann.<br />
Aufgabe 4<br />
Nehmen Sie Stellung zu den folgenden Aussagen:<br />
a) Ein 6-jähriges Kind ist weder rechts- noch geschäftsfähig.<br />
b) Ein Minderjähriger kann niemals ein Konto ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />
eröffnen.<br />
c) Grundsätzlich ist bei jeder Kontoeröffnung die Legitimation des künftigen Kontoinhabers<br />
zu prüfen.<br />
d) Das Geldwäschegesetz ist geschaffen worden, um Steuerhinterziehung auszuschließen.<br />
e) Weicht der wirtschaftlich Berechtigte vom Kontoinhaber ab, so muss das Kreditinstitut<br />
auch die Legitimation des wirtschaftlich Berechtigten prüfen.<br />
143
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Aufgabe 5<br />
In der Eurobank AG werden folgende Transaktionen durchgeführt. Erläutern Sie jeweils,<br />
welche Pflichten der Eurobank AG im Rahmen des Geldwäschegesetzes entstehen.<br />
a) Ein Kunde eröffnet ein Girokonto und zahlt umgehend 22.000 Euro bar ein.<br />
b) Ein Nichtkunde zahlt 2.000 Euro in schmutzigen und zerknitterten 5-Euro-Scheinen ein<br />
und möchte das Geld auf ein Konto einer Bank auf den Seychellen einzahlen.<br />
c) Ein Kunde hebt 30.000 Euro bar ab. Er möchte sich ein neues Auto kaufen.<br />
d) Ein Angestellter eines Supermarktes zahlt über den Nachttresor 25.000 Euro ein.<br />
e) Ein Scheck über 18.500 Euro wird eingereicht, der zur Verrechnung auf einem Konto<br />
gutgeschrieben werden soll.<br />
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
1.5.1 Kontoverfügung durch den Kontoinhaber<br />
Über ein Konto darf grundsätzlich der Gläubiger der Forderung verfügen. Kontoinhaber<br />
und Gläubiger sind im Normalfall identisch. Wenn der Gläubiger sich selbst vertreten darf,<br />
ist er Verfügungsberechtigter. Sollte der Kontoinhaber nicht geschäftsfähig sein, wird nach<br />
einem Gesetz ein Vertreter bestimmt. Ein geschäftsfähiger Kontoinhaber kann selbst einen<br />
Vertreter ernennen.<br />
Kontoverfügung<br />
Gläubiger der Forderung<br />
Vertreter<br />
gesetzliche Vertreter kraft Gesetz<br />
vertragliche Vertreter kraft Rechtsgeschäft<br />
AGB Banken<br />
AGB Sparkassen<br />
Der Name des Verfügungsberechtigten wird zusammen mit seiner Unterschriftsprobe in<br />
den Kontounterlagen festgehalten. Der Verfügungsberechtigte muss bei Erteilung der<br />
Vollmacht oder spätestens bei der ersten Verfügung legitimiert werden.<br />
Der Kontoinhaber muss aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Kreditinstitut<br />
jede Änderung der Vertretungsregelung unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung<br />
muss schriftlich oder durch elektronische Kommunikationswege erfolgen. Diese Mitteilungspflicht<br />
des Kontoinhabers besteht auch, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches<br />
Register eingetragen wird (z. B. Handelsregister) und das Kreditinstitut sich über die Vertretungsmacht<br />
informieren könnte.<br />
gesetzliche Vertreter<br />
von natürlichen Personen<br />
Eltern Vormund<br />
Betreuer Pfl eger<br />
von juristischen Personen<br />
Vorstand<br />
Geschäftsführer<br />
von Personenhandelsgesellschaften<br />
und<br />
Personengesellschaften<br />
Vollhafter<br />
Partner<br />
144
Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung<br />
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
Minderjährige oder Personen unter Pflegschaft werden aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit<br />
von den Eltern, einem Vormund oder einem Betreuer vertreten. In besonderen<br />
Fällen wird auch ein Pfleger eingesetzt. Bei juristischen Personen übernimmt die Vertretung<br />
ein Organ, das zur Vertretung befugt ist, also der Vorstand oder die Geschäftsführer.<br />
1.5.2 Gesetzliche Vertreter bei Privatkunden<br />
1.5.2.1 Eltern als gesetzliche Vertreter<br />
Eltern können als Vertreter ihrer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen<br />
Kinder auftreten.<br />
Vertretung von Geschäftsunfähigen durch die Eltern<br />
Da Willenserklärungen Minderjähriger unter sieben Jahren nichtig sind, können alle<br />
Rechtshandlungen im Bankengeschäftsverkehr (Kontoeröffnung, Kontoverfügung und<br />
Kontoauflösung) nur durch die Eltern oder durch einen Bevollmächtigten des gesetzlichen<br />
Vertreters rechtsverbindlich erfolgen. Die elterliche Sorge umfasst u. a. die Vertretung<br />
des Minderjährigen und die Verwaltung seines Vermögens. Die Eltern können also unbeschränkt<br />
über das Vermögen des Kindes verfügen, das Kind ist aber Nutznießer seines<br />
Vermögens. Grundsätzlich sind beide Eltern gemeinsam gesetzlicher Vertreter. Ausnahmen<br />
gibt es, wenn bei einer Scheidung einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen<br />
wurde oder ein Elternteil den anderen Elternteil bevollmächtigt.<br />
Vertretung von beschränkt Geschäftsfähigen durch die Eltern<br />
Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind natürliche Personen beschränkt geschäftsfähig.<br />
Die Rechtswirksamkeit ihrer Willenserklärungen ist im Regelfall von der Zustimmung<br />
der gesetzlichen Vertreter abhängig.<br />
Kontoeröffnung<br />
Regelung der Führung von Konten und Depots beschränkt Geschäftsfähiger<br />
rechtsverbindliche Willenserklärung durch<br />
die Eltern<br />
den Bevollmächtigten der Eltern<br />
den Minderjährigen selbst, mit Zustimmung der Eltern<br />
den Minderjährigen allein im Rahmen der erweiterten Geschäftsfähigkeit<br />
BGB<br />
§ 164<br />
Verlaut barung<br />
zum Thema<br />
„Bankge schäfte<br />
mit Minderjährigen“<br />
der<br />
BaFin<br />
Kontoverfügung<br />
Kontoauflösung<br />
verfügungsberechtigt können sein<br />
die Eltern<br />
der Bevollmächtigte der Eltern<br />
der Minderjährige selbst, mit Zustimmung der Eltern<br />
der Minderjährige allein im Rahmen der erweiterten Geschäftsfähigkeit<br />
Ausnahmen: Rechtsgeschäfte, bei denen zusätzlich das Vormundschaftsgericht<br />
zustimmen muss<br />
den Kontovertrag können kündigen<br />
die Eltern<br />
der Minderjährige, aber nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Eltern,<br />
da einseitige Rechtsgeschäfte nicht nachträglich durch Genehmigung rechtsgültig<br />
werden<br />
145
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 1 und 3<br />
In den Fällen einer Kreditaufnahme, Bürgschaftsübernahme und der Belastung und Veräußerung<br />
von Grundstücken muss neben der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter auch<br />
noch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.<br />
BGB<br />
§ 1773<br />
BGB<br />
§ 1791<br />
1.5.2.2 Vormund als gesetzlicher Vertreter<br />
Ein Vormund vertritt eine minderjährige Person, die nicht unter elterlicher Sorge steht<br />
(Mündel), weil z. B. beide Elternteile verstorben sind oder den Eltern das elterliche Sorgerecht<br />
entzogen wurde. Der Vormund wird vom Vormundschaftsgericht (Familiengericht)<br />
bestellt. Er legitimiert sich gegenüber dem Kreditinstitut durch eine Bestallungsurkunde<br />
und durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Dem Vormund obliegt die Vertretung des<br />
Mündels. Er übernimmt die Personensorge und die Vermögenssorge. Dabei müssen Vermögenswerte<br />
des Minderjährigen durch den Vormund mündelsicher und verzinslich angelegt<br />
werden, soweit sie nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten sind. Zu den<br />
mündelsicheren Anlagen gehören solche, bei denen Wertverluste praktisch ausgeschlossen<br />
sind, z. B. Bundeswertpapiere, Pfandbriefe oder Spareinlagen bei öffentlichen Sparkassen<br />
und Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung.<br />
Für bestimmte Geschäfte benötigt der Vormund die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
BGB<br />
§ 1806 f<br />
§ 1821 f<br />
§ 1813<br />
genehmigungspflichtige Geschäfte<br />
z. B.<br />
Grundstücksgeschäfte<br />
Verfügung über das Vermögen im Ganzen<br />
Kreditaufnahme für das Mündel<br />
Bürgschaftsübernahme<br />
genehmigungsfreie Geschäfte<br />
z. B.<br />
Verfügungen über Giro- oder Kontokorrentkonto<br />
bei anderen Konten, wenn der Anspruch nicht mehr als<br />
3.000 Euro beträgt<br />
Verfügungen über Zinsen<br />
1.5.2.3 Vertretung von Volljährigen durch einen Betreuer<br />
Das Vormundschaftsgericht (Familiengericht) bestellt für Volljährige, die psychisch krank<br />
sind oder körperlich, geistig oder seelisch behindert, von Amts wegen oder auf Antrag der<br />
zu betreuenden Person einen Betreuer, wenn diese ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />
nicht selbst besorgen können. Der Betreuer vertritt die Person in den durch das<br />
Vormundschaftsgericht genau festgelegten Bereichen, z. B. für die Erledigung von Geldgeschäften<br />
(Vermögenssorge). Der Volljährige verliert dadurch seine Geschäftsfähigkeit<br />
nicht.<br />
Verfügungen über Konten können daher vom geschäftsfähigen Betreuten als auch vom<br />
Betreuer, falls dieses Rechtgeschäft in den in der gerichtlichen Bestallungsurkunde festgelegten<br />
Bereich fällt, rechtsverbindlich durchgeführt werden. Sollten sich die Verfügungen<br />
widersprechen, gilt grundsätzlich die zuerst abgegebene Willenserklärung. Falls es zur<br />
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten notwendig<br />
ist, kann das Gericht anordnen, dass für festgelegte Willenserklärungen durch den<br />
Betreuten zusätzlich die Einwilligung des Betreuers notwendig ist ( Einwilligungsvorbehalt).<br />
In diesen Fällen werden Willenserklärungen des Betreuten so behandelt, als wäre er beschränkt<br />
geschäftsfähig.<br />
146
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
Da Kontoverfügungen durch den Betreuer möglich sind, müssen sich die Kreditinstitute<br />
über den zugewiesenen Aufgabenbereich des Betreuers Klarheit verschaffen. Der Betreuer<br />
kann sich zwar mithilfe eines Betreuerausweises legitimieren, dieser genießt jedoch<br />
keinen öffentlichen Glauben. Die Kreditinstitute müssen sich daher im Zweifel auch Klarheit<br />
über den Umfang der Betreuung beim Vormundschaftsgericht verschaffen.<br />
Der Betreuer muss dem Kreditinstitut vor jeder Verfügung eine Genehmigung des Gerichts<br />
vorlegen. Es gelten hier die gleichen Ausnahmen für genehmigungsfreie Geschäfte wie<br />
beim Vormund.<br />
Bei Verfügungen durch befreite Betreuer (Familienbetreuer: Elternteile, Ehegatte, eingetragener<br />
Lebenspartner, Kinder sowie Vereins- und Behördenbetreuer) entfällt ebenfalls<br />
die Genehmigungspflicht.<br />
BGB<br />
§ 1908 i<br />
1.5.2.4 Verfügungen durch einen Pfleger<br />
Der Pfleger vertritt eine Person, wenn ein Fürsorge- oder Schutzbedürfnis besteht. Er wird<br />
vom Vormundschaftsgericht (Ergänzungs- und Abwesenheitspflegschaft) bzw. Nachlassgericht<br />
(Nachlasspflegschaft) bestellt und legitimiert sich anhand einer Bestallungsurkunde.<br />
Seine Aufgaben werden durch das Gericht festgelegt.<br />
Der Pfleger kann stets nur im Rahmen der ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgaben und<br />
unter Beachtung der ihm auferlegten Grenzen tätig werden.<br />
Arten der Pflegschaft<br />
Ergänzungspflegschaft<br />
Abwesenheitspflegschaft<br />
Nachlasspflegschaft<br />
Der Pfl eger wird für den Fall eingesetzt, dass für eine unter elterlicher Sorge oder<br />
unter Vormundschaft stehende Person, Rechtsgeschäfte vorzunehmen sind, an deren<br />
Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, z. B. wenn den Eltern das<br />
Sorgerecht teilweise entzogen wurde.<br />
Ist der Aufenthalt eines abwesenden Volljährigen unbekannt, erhält er für seine<br />
Vermögensangelegenheiten einen Abwesenheitspfleger, falls er der Fürsorge bedarf.<br />
Dies gilt auch für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber<br />
an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist,<br />
z. B. wenn ein Tourist wegen einer Naturkatastrophe nicht nach Hause fl iegen kann.<br />
Um den Nachlass zu sichern, wird ein Pfleger für einen Erben durch das Nachlassgericht<br />
bestellt, bis die Erbschaft angenommen wird, falls hierzu eine Notwendigkeit<br />
besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erbe unbekannt ist oder wenn nicht sicher<br />
ist, ob er die Erbschaft annimmt, z. B. wenn eine ausgewanderte Person erbt.<br />
BGB<br />
§ 1909<br />
BGB<br />
§ 1911<br />
BGB<br />
§ 1960<br />
1.5.3 Gesetzliche Vertreter bei Firmenkunden<br />
Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen führen ihre Rechtshandlungen<br />
durch ihre Gesellschafter oder ein gesetzlich festgelegtes Organ ( organschaftliche Vertreter)<br />
durch.<br />
147
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Arten der organschaftlichen Vertretung<br />
Einzelvertretung<br />
Gesamtvertretung<br />
unechte Gesamtvertretung<br />
Alle vertretungsberechtigten Personen können allein rechtsverbindliche Willenserklärungen<br />
abgeben.<br />
Alle oder mehrere vertretungsberechtigten Personen sind nur gemeinschaftlich zur<br />
Vertretung berechtigt.<br />
Vertretungsberechtigte Personen benötigen zur Vertretung noch einen vertraglichen<br />
Vertreter (Prokurist).<br />
Wer gesetzlicher Vertreter ist, hängt von der Rechtsform der Unternehmung ab. Die Vertretungsorgane<br />
sind in den jeweils geltenden Vorschriften des BGB, des HGB oder z. B.<br />
ergänzend im Aktien- oder GmbH-Gesetz zu finden. Daneben können auch abweichende<br />
Vertretungsregelungen in den Gesellschaftsverträgen vereinbart und in das Handelsregister<br />
eingetragen werden.<br />
Rechtsform<br />
gesetzliche<br />
Vertreter<br />
Art der Vertretung<br />
rechtliche<br />
Grundlage<br />
BGB-Gesellschaft Gesellschafter Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§§ 709, 710,<br />
714 BGB<br />
Eingetragener Verein<br />
(e.V.)<br />
Vorstand<br />
Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ 26 BGB<br />
Offene Handelsgesellschaft<br />
(OHG)<br />
Gesellschafter<br />
Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ 125 HGB<br />
Kommanditgesell schaft<br />
(KG)<br />
Komplementär<br />
Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ §161, 125 HGB<br />
Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung<br />
(GmbH)<br />
Geschäftsführer<br />
Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ 35 GmbHG<br />
Aktiengesellschaft (AG) Vorstand Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ 78 AktG<br />
Kommanditgesell schaft<br />
auf Aktien (KGaA)<br />
Komplementär<br />
Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ 278 AktG<br />
GmbH & Co. KG<br />
Geschäftsführer<br />
der GmbH<br />
Anwendung des GmbH-Gesetzes<br />
§ 35 GmbHG<br />
Partnerschaftsgesellschaft<br />
Partner<br />
Einzelvertretung (Gesamtvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§§ 5, 6 PartGG<br />
Eingetragene<br />
Genossenschaft (eG)<br />
Vorstand<br />
Gesamtvertretung (Einzelvertretung laut<br />
Gesellschaftsvertrag möglich)<br />
§ 25 GenG<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 6<br />
Rechtsfähige Stiftung Vorstand Gesamtvertretung (Anwendung des Vereinsrechts)<br />
§§ 86, 26 BGB<br />
148
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
1.5.4 Vertragliche Vertreter bei Privatkunden<br />
Jede Person, die voll geschäftsfähig ist, kann bestimmen, dass sie sich von einer anderen<br />
Person vertreten lassen will. Der Vertreter ist dann berechtigt, im Rahmen seiner erhaltenen<br />
Vollmacht im Namen des Vertretenen Willenserklärungen abzugeben. Diese wirken für<br />
und gegen den Vertretenen. Für Privatpersonen sind die Vollmachten im BGB geregelt.<br />
Vom Bevollmächtigten abzugrenzen ist der Bote, der nur eine fremde Willenserklärung<br />
übermittelt, also keine eigene Willenserklärung abgibt.<br />
BGB<br />
§160<br />
BGB<br />
§164 ff.<br />
BGB-Vollmachten nach dem Umfang der Vertretung<br />
Einzelvollmacht<br />
(Spezialvollmacht)<br />
Artvollmacht<br />
(Gattungsvollmacht)<br />
Generalvollmacht<br />
für ein einzelnes Rechtsgeschäft<br />
z. B. für eine Auszahlung<br />
für gleichartige Rechtsgeschäfte<br />
z. B. Bankvollmacht oder<br />
Kontovollmacht<br />
für alle Rechts geschäfte,<br />
bei denen eine Vertretung<br />
zulässig ist<br />
z. B. Vorsorgevoll macht<br />
Die Bankvollmacht befugt zu allen Geschäften, die der Vollmachtgeber mit dem Kreditinstitut<br />
tätigt. Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:<br />
Bankvollmachten<br />
ermächtigen den Vertreter<br />
über alle Guthaben und Vermögenswerte des Vollmachtgebers<br />
bei diesem Kreditinstitut zu verfügen<br />
eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen zu können<br />
Wertpapiere, Devisen, Sorten und Edelmetalle<br />
anzukaufen<br />
Vollmachten zu erteilen (Untervollmachten)<br />
Salden anzuerkennen<br />
Kaufabrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-,<br />
De pot- und Erträgnisaufstellungen entgegenzunehmen<br />
ermächtigen den Vertreter nicht<br />
zur Eröffnung weiterer Konten<br />
zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen<br />
zum Abschluss von Termingeschäften<br />
zum Abschluss von Schrank- und Verwahrverträgen<br />
zum Abschluss von Verträgen zu Gunsten Dritter<br />
zur Beantragung von Kreditkarten<br />
zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten<br />
zur Entgegennahme von Kreditkündigungen<br />
Kontovollmachten berechtigen zur Vornahme aller Geschäfte, die im Zusammenhang mit<br />
der Kontoführung für ein Konto stehen, jedoch nicht zur Kontoauflösung. Sie stellt eine<br />
einge schränkte Artvollmacht dar.<br />
Die Kreditinstitute regeln in ihren AGB, dass die Erteilung, Änderung und der Widerruf<br />
der Vollmachten unverzüglich und ausdrücklich erfolgen muss. Die Vollmachten gegenüber<br />
dem Kreditinstitut gelten bis zu ihrem Widerruf, bei Privatkunden grundsätzlich auch über<br />
den Tod des Kontoinhabers hinaus. Es ist aber auch möglich, die Gültigkeit anders zu<br />
regeln.<br />
AGB Banken und<br />
AGB Sparkassen<br />
149
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
mögliche Regelungen der Gültigkeitsdauer<br />
über den Tod hinaus bis zum Todesfall für den Todesfall<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 5<br />
Privatleute erteilen häufig Personen ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht. Diese ermächtigt<br />
eine Vertrauensperson für den Vollmachtgeber zu handeln, wenn dieser gesundheitlich<br />
nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu äußern. Dies geschieht meist in<br />
der Form einer notariellen Generalvollmacht. Diese Vollmacht erlischt mit dem Tod des<br />
Vollmachtgebers.<br />
1.5.5 Vertragliche Vertreter bei Firmenkunden<br />
Neben den BGB-Vollmachten können Firmenkunden, die Kaufleute sind, noch Vollmachten<br />
nach dem HGB erteilen. Im Gegensatz zu den BGB-Vollmachten sind die HBG-Vollmachten<br />
gesetzlich festgelegt.<br />
Vollmachten der Firmenkunden nach HGB<br />
Prokura<br />
Handlungsvollmacht<br />
Einzelprokura<br />
Gesamtprokura<br />
Filialprokura<br />
allgemeine Handlungsvollmacht<br />
Artvollmacht<br />
Einzelvollmacht<br />
Prokura<br />
Die Prokura stellt eine sehr weitreichende Vollmacht dar und ermächtigt zu allen Arten<br />
von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb<br />
irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie kann nur von Kaufleuten erteilt<br />
werden. Prokuristen können nur ausdrücklich ernannt werden. Prokura wird mit deklaratorischer<br />
(rechtsbezeugender) Wirkung ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der<br />
Prokura ist gesetzlich geregelt, Einschränkungen im Außenverhältnis sind unwirksam. Im<br />
Innenverhältnis kann die Prokura eingeschränkt werden. Verstößt der Prokurist gegen<br />
diese Einschränkungen aus dem Innenverhältnis, kann das Unternehmen Schadensersatzansprüche<br />
gegen ihn geltend machen.<br />
Die Art der Vertretung wird ins Handelsregister eingetragen:<br />
Einzelprokura<br />
Bei der Einzelprokura ist der Prokurist alleine vertretungsbefugt.<br />
Gesamtprokura<br />
Erfolgt die Erteilung der Prokura gemeinschaftlich an zwei oder mehrere Personen, so<br />
spricht man von einer Gesamtprokura. Gesamtprokuristen vertreten das Unternehmen<br />
gemeinsam.<br />
Filialprokura<br />
Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte einer bestimmten Filiale oder<br />
Geschäftsstelle eines Unternehmens.<br />
150
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
Die Prokura erlischt<br />
bei Widerruf durch den Vollmachtgeber.<br />
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
mit dem Tod des Prokuristen.<br />
bei Insolvenzeröffnung.<br />
Der Prokurist unterschreibt mit dem Zusatz „ppa.“ – per Prokura. Mit der Prokura sind fast<br />
alle Rechtsgeschäfte abgedeckt, die eine Vertretung erlauben. Für die Veräußerung und<br />
Belastung von Grundstücken braucht der Prokurist eine besondere Befugnis.<br />
In der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten kann der Prokurist über Konten und Depots<br />
eines Unternehmens uneingeschränkt verfügen. Er kann alle Bankgeschäfte eingehen,<br />
insbesondere auch Kredite im Namen des Unternehmens aufnehmen, jedoch ohne Grundpfandbestellung.<br />
Er kann hierfür alle möglichen Sicherheiten stellen. Kreditinstitute müssen<br />
eine Prokura laut AGB erst dann für bzw. gegen sich gelten lassen, wenn sie ihnen<br />
angezeigt wurde.<br />
Handlungsvollmacht<br />
Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht nicht nur ausdrücklich (schriftlich,<br />
mündlich) sondern auch stillschweigend (Duldung) erteilt werden. Die Handlungsvollmacht<br />
wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die allgemeine Handlungsvollmacht kann<br />
mit und ohne Sonderrechte, die im HGB geregelt sind, erteilt werden. Sonstige Beschränkungen<br />
sind im Außenverhältnis unwirksam, es sei denn Dritte, z. B. Kreditinstitute, kannten<br />
sie oder hätte sie kennen müssen.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 2 und 4<br />
HGB<br />
§ 54 ff.<br />
Handlungsvollmacht ohne Sonderbefugnisse<br />
Berechtigung, alle gewöhnlichen Rechts handlungen<br />
eines derartigen Handelsgewerbes durchzuführen<br />
Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr mit der Bank sind<br />
insbesondere:<br />
Verfügungen über Kontoguthaben<br />
Verfügungen über bewilligte Kredite<br />
Ankauf und Verkauf von Wertpapieren<br />
Vornahme von Kündigungen<br />
Anerkennung von Salden und Abrech nungen<br />
Handlungsvollmacht mit Sonderbefugnissen<br />
Zusätzliche Berechtigung zur Vornahme der<br />
Aus nahmegeschäfte nach HGB 54 Abs. 2<br />
zusätzliche Rechtsgeschäfte:<br />
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten<br />
Aufnahme von Krediten und Darlehen<br />
Belastung oder Veräußerung von Grundstücken<br />
Die allgemeine Handlungsvollmacht kann im Umfang und in der Anzahl der Rechtsgeschäfte<br />
durch die Art der Vollmacht beschränkt werden:<br />
Einzelvollmacht: Diese berechtigt zur Vornahme eines einzelnen Rechtsgeschäfts.<br />
Artvollmacht: Der Bevollmächtigte darf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften<br />
wiederholt durchführen.<br />
Der Handlungsbevollmächtigte unterzeichnet mit dem Zusatz „i. V.“ (in Vertretung) oder<br />
mit „i. A.“ (im Auftrag).<br />
151
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Die Handlungsvollmacht erlischt<br />
bei Widerruf durch den Vollmachtgeber.<br />
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
mit dem Tod des Bevollmächtigten.<br />
bei Insolvenzeröffnung.<br />
bei Einzelvollmachten zusätzlich nach Ausübung der Tätigkeiten.<br />
1.5.6 Treuhänder<br />
1.5.6.1 Arten von Treuhandkonten<br />
Das Treuhandkonto dient der Erfassung von Vermögenswerten, die nicht dem Kontoinhaber<br />
( Treuhänder), sondern einer dritten Person ( Treugeber) zuzurechnen sind. Der Treuhänder<br />
handelt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung. Treugeber ist der wirtschaftlich<br />
Berechtigte. Dieser muss bei der Kontoeröffnung angegeben werden.<br />
Arten<br />
verdeckte Treuhandkonten<br />
offene Treuhandkonten<br />
Anderkonten gesetzliche Treuhänder private Treuhänder<br />
Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders, ohne dass das Treuhandverhältnis<br />
durch einen Zusatz in der Kontobezeichnung sichtbar wird.<br />
Offene Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders mit einem Zusatz, der das<br />
Treuhandverhältnis anzeigt.<br />
Anderkontenbedingungen<br />
1.5.6.2 Anderkonten<br />
Diese Konten dürfen nur von bestimmten Berufsgruppen (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Patentanwälte) eröffnet werden. Die Anderkonten können als<br />
Kontokorrent-, Spar-, Termingeld- und Depotkonen geführt werden. Zum Schutz des Treugebers,<br />
also des Mandanten bzw. Klienten, gelten besondere Anderkontenbedingungen.<br />
Dazu zählen:<br />
Legitimation wird ausschließlich vom Treuhänder benötigt, nicht vom Treugeber. Beispiel<br />
für einen Kontonamen: Notar Hans Hansen, Notar-Anderkonto 1.<br />
Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber) müssen angegeben<br />
werden (§ 8 GwG).<br />
Guthaben sind weder abtretbar noch verpfändbar.<br />
Gläubiger des Treuhänders und des Treugebers können grundsätzlich nicht in das<br />
Anderkonto vollstrecken.<br />
AGB-Pfandrecht findet keine Anwendung, d. h. das Kreditinstitut hat in keinem Fall<br />
einen Aufrechnungsanspruch von Verbindlichkeiten des Anderkontoinhabers mit Guthaben<br />
auf den Anderkonten.<br />
152
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
Der Treugeber hat weder ein Verfügungsrecht noch ein Auskunftsrecht über das Anderkonto.<br />
Vollmacht kann nur derjenige erhalten, der selbst zur Führung eines Anderkontos<br />
berechtigt ist.<br />
Verfügungen des Treuhänders werden nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft.<br />
Zinsen unterliegen der Abgeltungsteuer; sie werden steuerlich dem Treugeber zugerechnet<br />
und müssen von ihm versteuert werden.<br />
Erteilung eines Freistellungsauftrags ist nicht möglich.<br />
Das Treuhandvermögen geht bei Tod des Treuhänders nicht auf Erben über, sondern auf<br />
einen von der jeweils zuständigen Kammer oder vom zuständigen Amt bestellten Abwickler<br />
bzw. Verwalter, z. B. Notarassessor.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 10<br />
1.5.6.3 Gesetzliche Treuhänder<br />
Gesetzliche Treuhänder werden von Behörden bei besonderen Anlässen eingesetzt, auch<br />
sie verwalten auf den Konten Gelder von Dritten, z. B.:<br />
Insolvenzverwalter<br />
Er wird vom Insolvenzgericht eingesetzt, um das Insolvenzverfahren abzuwickeln.<br />
Testamentsvollstrecker<br />
Das Nachlassgericht ernennt ihn, wenn er im Testament des Erblassers benannt wurde,<br />
um die Erbabwicklung im Sinne des Testaments durchzuführen.<br />
Nachlassverwalter<br />
Um die Erbschaft zu verwalten, zu sichern oder aufzulösen wird vom Nachlassgericht<br />
ein Nachlassverwalter ernannt, wenn die Erben oder der Aufenthalt der Erben unbekannt<br />
sind.<br />
Vormund<br />
Er wird bestellt, um die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige<br />
Person (Mündel) und deren Vermögen wahrzunehmen.<br />
Die Kontobezeichnung für Treuhandkonto zur Nachlassverwaltung könnte zum Beispiel<br />
„Manfred Meier, Nachlassverwaltung Nora Hansen“ lauten.<br />
1.5.6.4 Private Treuhänder<br />
Jeder kann, falls er vom jeweils wirtschaftlich Berechtigten dazu ermächtigt wurde, für<br />
besondere Zwecke Vermögen von Dritten verwalten. In der Praxis kommen solche Konten<br />
insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern vor. In der Regel<br />
werden diese Konten auf den Namen des Treuhänders mit Zusatz eröffnet (z. B. Wohnbauverwaltung<br />
GmbH, Eigentümergemeinschaft Neckarufer 3).<br />
Mietkautionskonto<br />
Beim Mietkautionskonto gibt es zwei Varianten. Entweder es wird auf den Namen des<br />
Vermieters mit dem Zusatz Mietkautionskonto (z. B. Dietmar Huber, Mietkautionskonto<br />
Norbert Neumann) oder auf den Namen des Mieters mit Zusatz Mietkaution eröffnet. Im<br />
letzten Fall wird das Sparkonto meist als Sparkonto mit Verpfändungserklärung eröffnet<br />
und das Sparbuch dem Vermieter übergeben. Die jeweilige Art des Mietkautionskontos<br />
hat Auswirkungen auf die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrags für die<br />
Abgeltungssteuer.<br />
153
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 7 und 8<br />
Mietkautionskonto<br />
auf den Namen des Mieters mit Zusatz<br />
z. B. Manfred Maurer, Mietkaution<br />
Sparbuch bleibt beim Vermieter<br />
Freistellung ist möglich<br />
auf den Namen des Vermieters mit Zusatz<br />
z. B. Joachim Braun, Mietkaution Manfred Mauer<br />
Freistellung ist nicht möglich<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 9<br />
Treuhandkonten nichtrechtsfähiger Vereine<br />
BGB-Gesellschaften (z. B. Lottospielgemeinschaft) oder nicht eingetragene Vereine, wie<br />
z. B. ein Kegelklub, eröffnen häufig Konten auf den Namen eines Mitglieds (Herbert Stark,<br />
Sonderkonto Kegelklub „Einer fällt immer“). Es reicht in diesen Fällen, nur die Person des<br />
Kontoinhabers zu legitimieren. Werden Zinseinahmen erwartet ist es vorteilhaft, ein solches<br />
Konto auf den Namen des nichtrechtsfähigen Vereins zu eröffnen, wenn er eine Satzung<br />
hat und darin die Organe festgelegt sind. In diesem Fall kann der nichtrechtsfähige Verein<br />
einen Freistellungsauftrag für Zinsen in Höhe von 10 Euro pro Person, maximal 300 Euro,<br />
stellen.<br />
BGB<br />
§ 328<br />
1.5.7 Kontovertrag zugunsten Dritter<br />
Nach BGB ist es möglich, Konten auf den Namen dritter Personen zu eröffnen. Der Antragsteller<br />
schließt dabei mit dem Kreditinstitut einen speziellen Vertrag zugunsten eines<br />
Dritten ab. Darin wird vereinbart, dass eine dritte Person Begünstigter der Einlage wird.<br />
Das Kreditinstitut verpflichtet sich dabei sofort oder später, an den Begünstigten zu leisten.<br />
Im zweiten Fall wird auch eine Vereinbarung über den Zeitpunkt oder das Ereignis getroffen,<br />
an bzw. zu dem das Forderungsrecht an den Begünstigten übergehen soll.<br />
Vertrag zugunsten Dritter<br />
Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem<br />
Gläubigerwechsel (Rechtserwerb)<br />
(§ 328 Abs. 1 BGB)<br />
Der Begünstigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter<br />
wird/werden sofort Gläubiger.<br />
Vertrag zugunsten Dritter mit späterem<br />
Gläubigerwechsel (Rechtserwerb)<br />
(§ 328 Abs. 2 BGB)<br />
Der Begünstigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter<br />
wird/werden erst bei Eintritt eines bestimmten<br />
Ereignisses oder Zeitpunkts Gläubiger.<br />
mit Widerrufsvorbehalt<br />
Der Kontoinhaber kann den Vertrag jederzeit<br />
widerrufen.<br />
ohne Widerrufsvorbehalt<br />
Ein Widerruf des Vertrages durch den Kontoinhaber<br />
ist ausgeschlossen.<br />
154
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel<br />
Im Regelfall erfolgt mittels eines Schenkungsvertrags zwischen Sparer und dem Begünstigten<br />
ein sofortiger Gläubigerwechsel. Dies geschieht dadurch, dass der Begünstigte bzw.<br />
sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag unterschreibt und dadurch die Schenkung sofort<br />
annimmt.<br />
Kontovertrag zugunsten eines Dritten<br />
Gläubiger<br />
(Kontoinhaber bis<br />
zur Umschreibung)<br />
Einzahlung<br />
Forderung<br />
sofortiger<br />
For derungs übergang<br />
Kreditinstitut<br />
BGB<br />
§ 516<br />
Schenkungsvertrag<br />
(§ 516 BGB)<br />
Dritter<br />
(Begünstigter)<br />
Forderung<br />
Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerübergang<br />
Möchte der Kontoinhaber nicht, dass der Forderungsübergang sofort erfolgt, kann der<br />
Forderungsübergang auch an eine Bedingung geknüpft werden, wie z. B.<br />
BGB<br />
§§ 328, 331<br />
Tod des Sparers,<br />
Volljährigkeit des Begünstigten oder<br />
Heirat des Begünstigten.<br />
Der Vertrag kann zudem widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Bei einem<br />
Vertrag mit Widerrufsvorbehalt kann der Kontoinhaber den Vertrag bis zur Annahme der<br />
Schenkung und dem Eintritt der Bedingung (Rechtserwerb durch den Dritten) jederzeit<br />
rückgängig machen. Beim Verzicht auf den Widerruf kann der Vertrag vom Kontoinhaber<br />
nicht mehr aufgelöst werden. Dabei ist aber von der Verfügungsmöglichkeit zu unterscheiden.<br />
Diese behält der Kontoinhaber bis zum endgültigen Rechtserwerb durch den Dritten<br />
(Umschreibung). Er kann also auch Abhebungen vom Konto vornehmen.<br />
Kontovertrag zugunsten eines Dritten<br />
Gläubiger<br />
(Kontoinhaber bis<br />
zur Umschreibung)<br />
Einzahlung<br />
Forderung<br />
Forderungsübergang<br />
nach Schenkungsannahme<br />
und Eintritt der Bedingung<br />
Kreditinstitut<br />
BGB<br />
§ 516<br />
Schenkungsvertrag<br />
(§ 516 BGB)<br />
Dritter<br />
(Begünstigter)<br />
Forderung<br />
155
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
BGB<br />
§§ 328, 331, 812<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 11<br />
Ein besonderes Problem bei der Todesfallbegünstigung kann entstehen, wenn der Begünstigte<br />
erst nach dem Ableben des Kontoinhabers von der Begünstigung erfährt. In diesem<br />
Fall leitet das Kreditinstitut im Auftrag des Kontoinhabers dann dem Begünstigten das<br />
Schenkungsangebot zu. Dabei besteht die Gefahr, dass die Erben vor Schenkungsannahme<br />
durch den Dritten diese unter Berufung auf die Vorschriften zur ungerechtfertigten<br />
Bereicherung widerrufen. Ein solcher Vertrag wird in der Praxis kaum abgeschlossen.<br />
Die steuerliche Behandlung des Kontos zugunsten Dritter ist so geregelt, dass der Antragsteller<br />
bis zum Eintritt der Bedingung, unabhängig von der Schenkungsannahme, Kontoinhaber<br />
bleibt und daher die eventuell auf das Kontoguthaben anfallende Abgeltungs steuer trägt.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 1<br />
Herr Müller kommt zu Ihnen an den Schalter und beschwert sich, dass Sie es abgelehnt<br />
haben, einen Dauerauftrag, den seine Tochter erteilen wollte, anzulegen. Im Gespräch und<br />
aufgrund der Kontounterlagen erfahren Sie, dass die Tochter Sonja, 15 Jahre alt, vor einigen<br />
Monaten zusammen mit ihren Eltern rechtkräftig ein Konto eröffnet hat. Für dieses<br />
Konto wollte Sonja einen Dauerauftrag einrichten lassen.<br />
Aufgabe 2<br />
Für das Kontokorrentkonto der Breuer KG liegen folgende Informationen aus dem Handelsregister<br />
vor:<br />
Komplementäre:<br />
Kommanditist:<br />
Prokuristen:<br />
Jürgen Breuer<br />
Barbara Breuer<br />
Nils Breuer<br />
Elisabeth Greiner und Josef Straub, gemeinschaftliche Vertretung<br />
Frau Barbara Breuer hat wenig betriebswirtschaftliche und juristische Erfahrung und<br />
möchte deshalb von Ihnen über folgende Punkte aufgeklärt werden:<br />
a) Welche der im Handelsregister eingetragenen Personen können ein neues Konto für<br />
die KG eröffnen?<br />
b) Könnte auch der Einkäufer der Firma, Herr Florian Schmieder, ein Konto für die KG<br />
eröffnen?<br />
c) Welche Bankgeschäfte dürfen die Prokuristen Greiner und Straub durchführen?<br />
d) Können die gesetzlich geregelten Verfügungsmöglichkeiten von Florian Schmieder<br />
eingeschränkt oder erweitert werden? Falls dies möglich ist, wie kann das Kreditinstitut<br />
dies berücksichtigen?<br />
e) Was wäre, wenn den Prokuristen die Vollmacht entzogen würde und sie trotzdem über<br />
das Konto verfügen würden?<br />
Aufgabe 3<br />
Die 17-jährige Auszubildende Maria Schneider eröffnet bei Ihrem Kreditinstitut zusammen<br />
mit ihren Eltern ein Girokonto für die Zahlung ihrer Ausbildungsvergütung.<br />
156
1.5 Möglichkeiten der Verfügungsberechtigung und Vertretung<br />
a) Maria legt dem Kreditinstitut ihren Ausbildungsvertrag vor, den die Eltern mit unterschrieben<br />
haben. Hätte die Kontoeröffnung ohne die Eltern durchgeführt werden<br />
können?<br />
b) Maria möchte wissen, ob die Eltern noch Zugriff auf das Konto haben.<br />
c) Maria möchte eine Bankkarte (girocard, MaestroCard). Die Eltern sind einverstanden.<br />
Händigen Sie Maria eine solche Karte aus?<br />
d) Nach einigen Monaten will Maria das Konto kündigen. Nehmen Sie dazu Stellung.<br />
e) Marias kleiner Bruder Michael, 5 Jahre alt, möchte ein Sparkonto haben. Wie ist in<br />
diesem Fall die Kontoeröffnung und Verfügung geregelt?<br />
Aufgabe 4<br />
Bei einem Auslandsaufenthalt verunglückt der Geschäftsführer der Heilbronner Teigwaren<br />
GmbH so schwer, dass er nicht mehr bei Bewusstsein ist. Der Prokurist Detlev Kühner, der<br />
bisher nicht zeichnungsberechtigt auf dem Firmenkonto ist, bittet Sie deshalb, ihn sofort<br />
als zeich nungsberechtigt einzutragen, damit die Firmengeschäfte weiter geführt werden<br />
können.<br />
Aufgabe 5<br />
Der Kunde Gerald Böllinger möchte seinem Sohn Klaus eine Vollmacht über sein Girokonto<br />
erteilen.<br />
a) Erklären Sie Herrn Böllinger das Wesen und die möglichen Arten einer solchen Vollmacht.<br />
b) Klaus Böllinger ist zurzeit im Ausland. Sein Vater ist der Meinung, dass seine Willenserklärung<br />
ja wohl ausreichen wird, um die Vollmacht rechtsgültig zu machen.<br />
c) Herr Böllinger möchte auch darüber informiert werden, wie er eventuell die Vollmacht<br />
wieder zurücknehmen kann.<br />
Aufgabe 6<br />
Die beiden Gesellschafter der Schreiber Metallbau OHG haben den Wunsch, ein Konto bei<br />
Ihrem Kreditinstitut zu eröffnen. Die notwendigen Unterlagen haben sie mitgebracht.<br />
a) Begründen Sie warum das Konto auf den Namen der OHG eröffnet wird, obwohl die<br />
OHG keine juristische Person ist.<br />
b) Kann einer der beiden Gesellschafter allein mit dem Kreditinstitut eine Erhöhung des<br />
Kontokorrentlimits vereinbaren?<br />
Aufgabe 7<br />
Herr Breitner vermietet erstmals eine ihm gehörende Wohnung. Er benötigt dazu ein Mietkautionskonto.<br />
Klären Sie Herrn Breitner über die Kontoart und die Möglichkeit der Abwicklung<br />
auf. Berücksichtigen Sie dabei auch die steuerlichen Konsequenzen.<br />
Aufgabe 8<br />
Klären Sie mithilfe des § 551 BGB folgende Fragen:<br />
a) Wie hoch darf die Mietkaution bei einer Kaltmiete von 600 Euro sein?<br />
b) Wem stehen die Zinsen aus dem Mietkautionskonto zu?<br />
157
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Aufgabe 9<br />
Jürgen Müller, Vorstand des Skat-Clubs „Drei Asse“, möchte für den Skat-Club ein Konto<br />
eröffnen. Der Skat-Club ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Wie kann die Kontobezeichnung<br />
lauten?<br />
Aufgabe 10<br />
Der Notar Dr. Brecht will den Grundstückskauf für seine Mandanten abwickeln. Heinrich<br />
Schiller beabsichtigt, ein Grundstück für 180.000 Euro an Paul Walzer zu verkaufen. Hierzu<br />
soll ein Anderkonto eingerichtet werden.<br />
a) Welches Interesse haben die beiden Vertragsparteien, die Abwicklung über einen Notar<br />
durchzuführen?<br />
b) Wie könnte die Kontobezeichnung des Anderkontos lauten?<br />
c) Nach einigen Tagen spricht Herr Paul Walzer bei Ihnen vor und bittet Sie die 180.000<br />
Euro vorläufig auf ein zinsgünstigeres Tagesgeldkonto umzubuchen, da sich die Umschreibung<br />
des Grundstücks im Grundbuch etwas verzögere.<br />
d) Dr. Brecht ist wegen seiner bisher nicht öffentlich bekannt gewordenen Spielsucht<br />
zahlungsunfähig geworden. Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über<br />
die bestehenden Konten des Herrn Dr. Brecht vor. Paul Walzer, der von den Schwierigkeiten<br />
des Notars erfahren hat, fürchtet um sein Geld für den Grundstückskauf.<br />
e) Nach drei Wochen möchte Herr Walzer den Betrag vom Anderkonto ausbezahlt bekommen,<br />
da der Grundstückskauf endgültig geplatzt sei.<br />
f) Dr. Brecht ist im Urlaub. In dieser Zeit sollte eine wichtige Überweisung von einem anderen<br />
Anderkonto durchgeführt werden. Wer könnte diese Verfügung für Dr. Brecht<br />
vornehmen?<br />
Aufgabe 11<br />
Der Großvater Walter Müller möchte seinem Enkel Sven Müller (19 Jahre) Geld in Form<br />
eines Sparguthabens zukommen lassen. Er eröffnet daher ein Sparkonto zugunsten Dritter<br />
bei der Volksbank Heilbronn. Im Formular heißt es u. a.:<br />
1. Die Rechte aus diesem Konto sollen dem Begünstigten gemäß §§ 338 ff. BGB mit<br />
Eintritt meines Todes zustehen.<br />
2. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ich ohne Zustimmung des Begünstigten über das Konto<br />
verfügen.<br />
3. Ich verzichte auf mein Recht zum Widerruf dieses Schenkungsangebotes… An den<br />
Widerrufsverzicht sind auch meine Erben gebunden… Ich erteile der Volksbank Heilbronn<br />
den Auftrag, dem Begünstigten nach meinem Ableben dieses Angebot zu<br />
übermitteln…<br />
a) Erläutern Sie den Formulartext und die daraus resultierenden Rechtsfolgen.<br />
b) Wer ist Gläubiger der Einlagen?<br />
c) Ein Jahr später stirbt der Großvater. Nach seinem Tod wird Sven von der Bank benachrichtigt.<br />
Er nimmt die Schenkung sofort an. Tage später kommen die Erben mit dem<br />
Sparbuch zur Volksbank und bitten um Auflösung des Sparkontos. Alle Erben sind<br />
anwesend und haben den Erbschein dabei. Wie verhält sich das Kreditinstitut?<br />
158
1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />
1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />
1.6.1 Kontoführung und Verfügungsmöglichkeiten bei Tod des<br />
Konto inhabers<br />
1.6.1.1 Erbrecht<br />
Mit dem Tod eines Menschen geht das Vermögen als Ganzes auf seine Erben über. Die<br />
Erben sind Gesamtrechtsnachfolger und erben neben dem Vermögen daher auch die<br />
Verbindlichkeiten des Erblassers (z. B. ein Darlehen). Außerdem treten sie in alle Verträge<br />
des Verstorbenen ein, wie z. B. Kaufvertrag oder Mietvertrag. Erben können bis zu sechs<br />
Wochen nach Kenntnis der Erbschaft das Erbe ausschlagen.<br />
Wer Erbe wird, bestimmt der Erblasser durch ein Testament. Ohne Testament gilt die gesetzliche<br />
Erbfolge. Diese sieht eine Reihenfolge, bestimmt durch den Verwandtschaftsgrad,<br />
vor. Zunächst erben die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Erben der höheren<br />
Ordnung vorhanden, so erben die Verwandten der nächsten Ordnung.<br />
BGB<br />
§ 1922<br />
BGB<br />
§ 1944<br />
1. Ordnung Kinder des Erblassers (ggf. deren Kinder, also die Enkel des Erblassers<br />
oder Urenkel)<br />
Erbfolge<br />
2. Ordnung Eltern des Erblassers (ggf. deren Kinder, also die Geschwister des<br />
Erblassers)<br />
3. Ordnung Großeltern des Erblassers (ggf. deren Kinder, also Onkel und Tanten<br />
des Erblassers)<br />
4. Ordnung Urgroßeltern (ggf. deren Kinder, also Großonkel und Großtanten)<br />
5. Ordnung entfernte Verwandte und deren Abkömmlinge<br />
Regelung für Ehegatten<br />
Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte des Verstorbenen. Wie hoch sein Anteil<br />
am Nachlass ist, hängt davon ab, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind und<br />
welcher Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) zum<br />
Zeitpunkt des Todes galt. So erhält z. B. bei der Zugewinngemeinschaft neben Erben der<br />
ersten Ordnung der Ehegatte die Hälfte des Erbes, bei Gütergemeinschaft ein Viertel des<br />
Nachlasses. Der Anteil des Ehegatten erhöht sich mit der Abnahme des Verwandtschaftsgrades<br />
der Erben.<br />
Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt analoges Recht wie für<br />
Ehegatten.<br />
Werden Kinder, Eltern oder Ehegatten von der Erbfolge ausgenommen, erhalten sie einen<br />
Pflichtanteil in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.<br />
1.6.1.2 Maßnahmen des Kreditinstituts beim Tod des Kontoinhabers<br />
Wenn das Kreditinstitut durch Vorlage einer Sterbeurkunde vom Tod des Kontoinhabers<br />
Kenntnis erlangt, müssen verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden.<br />
159
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Umstellung auf ein Nachlasskonto<br />
Alle Konten des Verstorbenen werden mit dem Vermerk „Nachlasskonto“ versehen. Es<br />
werden zudem die Bankkarten und Kreditkarten gesperrt und eingezogen. Alle Erben<br />
müssen festgestellt und legitimiert werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger<br />
bestellt, müssen auch diese legitimiert werden.<br />
Verfügungsberechtigt<br />
Erbe bzw.<br />
Erbengemeinschaft<br />
Testamentsvollstecker<br />
Nachlasspfleger<br />
Legitimation durch:<br />
Erbschein<br />
amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das Angaben zum Erblasser,<br />
zu den Erbteilen und möglichen Beschränkungen enthält<br />
oder<br />
beglaubigtes Testament mit Eröffnungsprotokoll<br />
Bestätigung, dass das vorgelegte Testament der neuesten Fassung<br />
entspricht, meist bei Alleinerben üblich<br />
Testamentsvollstreckungszeugnis<br />
Bestallungsurkunde<br />
Zusätzlich müssen sich alle Verfügungsberechtigten persönlich legitimieren.<br />
Meldung an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts<br />
ErbStG<br />
§ 33<br />
ErbStDV<br />
§ 1<br />
Kreditinstitute müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls dem<br />
Finanzamt das Vermögen des Erblassers melden.<br />
Konten- und Depotguthaben, wenn der Gesamtwert über 5.000 Euro liegt.<br />
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, alle Guthabenstände zu Beginn des Todestags<br />
(Tagesendsaldo Vortag) zu ermitteln.<br />
Dabei darf keine Saldierung mit Schulden stattfinden.<br />
Auch Gemeinschaftskonten sind in die Berechnung mit einzubeziehen. Dabei wird<br />
der komplette Kontostand gemeldet.<br />
Die Zinsen der Guthabenkonten sind ebenfalls zu ermitteln und den Guthaben zuzurechnen.<br />
Die Zinsen werden vom letzten Zinstermin bis zum Tag vor dem Tod (Todestag<br />
zählt nicht mehr mit) berechnet.<br />
Wertpapiere werden zum Kurswert des Todestages bewertet. Für festverzinsliche<br />
Wertpapiere werden auch Stückzinsen ermittelt.<br />
Konten- und Depotguthaben, wenn der Gesamtwert unter 5.000 Euro liegt und<br />
Kontoverträge zugunsten Dritter (Name und Anschrift des Begünstigten) bestehen<br />
oder<br />
ein Schließfach bzw. ein Verwahrstück vorhanden ist. Hierbei wird nur die Existenz<br />
nicht aber der Inhalt oder der Wert des Schließfachs bzw. Verwahrstücks gemeldet.<br />
Bei der Meldung an das Finanzamt werden Treuhandkonten nicht berücksichtigt.<br />
Umschreibung<br />
Wenn alle Erben legitimiert sind, werden die Konten des Erblassers auf die Erbengemeinschaft<br />
als Gemeinschaftskonto (gesetzliches Und-Konto) umgeschrieben.<br />
160
Änderung des Freistellungsauftrages<br />
1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />
Beim Tod eines Ehegatten verlieren alle gemeinsam erteilten Freistellungsaufträge für<br />
Gemeinschaftskonten auf den Namen der Eheleute und Konten, die nur auf den Namen<br />
des Verstorbenen lauten, ihre Gültigkeit. Nur gemeinsam erteilte Freistellungsaufträge für<br />
Konten, die allein auf den Überlebenden lauten, bleiben bis zum Jahresende bestehen.<br />
1.6.1.3 Verfügungsmöglichkeiten über ein Nachlasskonto<br />
Sollten Testamtsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt sein, können diese im Rahmen<br />
ihrer Aufgaben über das Nachlasskonto verfügen. Wenn alle Erben legitimiert sind, können<br />
sie nur gemeinschaftlich verfügen.<br />
Vollmachten gelten<br />
grundsätzlich über den Tod hinaus bzw.<br />
ausdrücklich für den Todesfall.<br />
Allerdings können die Erben gemeinsam die Vollmachten widerrufen. Der Widerruf durch<br />
einzelne Erben bewirkt, dass der Bevollmächtigte diesen Erben nicht mehr vertreten kann,<br />
die anderen aber weiterhin. Jede Verfügung des Bevollmächtigten bedarf dann noch der<br />
Zustimmung des Erben, der die Vollmacht widerrufen hat.<br />
Ohne besondere Vollmacht können Verfügungen durchgeführt werden, die durch den<br />
Todesfall verursacht werden, insbesondere die Zahlung der Beerdigungskosten und der<br />
Erbschaftsteuer gegen Vorlage der Originalrechnung. Allerdings muss sich der Auftraggeber<br />
als Erbe legitimieren oder eine Haftungserklärung unterschreiben.<br />
Zahlungsverpflichtungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getroffen hat (Schecks,<br />
Daueraufträge, Lastschriften), werden weiterhin durchgeführt, sofern sie nicht offensichtlich<br />
gegen den Willen des Erblassers sind (z. B. Beiträge zur Lebensversicherung, Krankenversicherung).<br />
Wenn der Verstorbene Unterhaltszahlungen an bedürftige Familienangehörige leistet, die<br />
in seinem Haushalt leben, können diese Zahlungen in den ersten 30 Tagen nach dem<br />
Erbfall noch von den Konten des Erblassers erfolgen.<br />
Bei klaren Familienverhältnissen und geringem Kontoguthaben, können Kontoumschreibung<br />
und -verfügung auch ohne Vorlage von Urkunden durchgeführt werden. In diesem<br />
Fall wird das Kreditinstitut eine Haftungserklärung des Erben verlangen. Darin wird bestätigt,<br />
dass bei möglichen Erbstreitigkeiten das Kreditinstitut von allen Forderungen<br />
aufgrund der Auszahlung oder Übertragung freigestellt ist.<br />
Verfügungen ins Ausland dürfen vom Kreditinstitut nur dann durchgeführt werden, wenn<br />
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, die bestätigt, dass der<br />
Erbschaftsteuerpflicht nachgekommen wurde.<br />
BGB<br />
§ 1969<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 2<br />
1.6.2 Verfügungsmöglichkeiten bei einem Pfändungs- und<br />
Überweisungsbeschluss<br />
1.6.2.1 Pfändung<br />
Gläubiger können auf gerichtlichem Weg beim Amtsgericht beantragen, dass Kontoguthaben<br />
säumiger Schuldner gepfändet werden. Dazu muss der Gläubiger ein vollstreckba-<br />
161
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
res Urteil oder einen Vollsteckungsbescheid erwirkt haben. Das Gericht erlässt daraufhin<br />
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellt diesen dem Kreditinstitut des<br />
Schuldners zu. Dabei bewirkt der Pfändungsbeschluss, dass keine Verfügungen mehr durch<br />
den Kontoinhaber durchgeführt werden dürfen. Das Konto muss gesperrt werden. Der<br />
Überweisungsbeschluss fordert das Kreditinstitut zur Zahlung an den Gläubiger auf.<br />
Die Pfändung ist zu unterscheiden von der Verpfändung eines Guthabens. Eine Verpfändung<br />
wird durch Willenserklärung des Kontoinhabers zur Kreditabsicherung herbeigeführt.<br />
Pfändungstabelle<br />
Anlage zu<br />
§ 850c Abs. 3 ZPO<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 1 und 3<br />
1.6.2.2 Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto<br />
Da die Zivilprozessordnung (ZPO) für jeden Schuldner bestimmte pfändungsfreie Beträge<br />
vorsieht, kann sich jeder Bankkunde davor schützen, dass diese Freibeträge gepfändet<br />
werden können und er über sein Konto in dieser Höhe trotz Pfändung weiter verfügen<br />
kann. Der Kunde muss hierfür allerdings sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto<br />
(P-Konto) umschreiben. Es ist kein Antrag auf Pfändungsschutz notwendig.<br />
Das P-Konto weißt folgende Merkmale auf:<br />
Jede natürliche Person hat Anspruch, lediglich ein P-Konto zu errichten. Der Antragsteller<br />
muss versichern, dass kein weiteres P-Konto besteht.<br />
Als P-Konten können nur Girokonten geführt werden.<br />
P-Konten werden nur als Einzelkonten errichtet.<br />
Es besteht ein Pfändungsschutz bis zur Höhe des Basispfändungsfreibetrags der ZPO.<br />
Über dieses Guthaben kann auch bei Pfändung frei verfügt werden. Die Höhe des Freibetrags<br />
ist in der Anlage zur ZPO geregelt. Der aktuelle Satz beträgt 1.045,04 Euro (Stand<br />
Juli 2013).<br />
Auf Nachweis (Bescheinigung einer Behörde) kann dieser Betrag erhöht werden, wenn<br />
der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und/oder Kinder hat. Der<br />
Basisfreibetrag erhöht sich dann für die erste Person um 393,30 Euro und für die zweite<br />
bis fünfte Person jeweils um 219,12 Euro (Stand Juli 2013).<br />
Da auch noch weitere Leistungen wie Kindergeld pfändungsfrei sind, kann der Basisfreibetrag<br />
noch um weitere pfändungsfreie Beträge erhöht werden. Dies muss dem<br />
Kreditinstitut durch eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde nachgewiesen<br />
werden, z. B. durch einen Sozialhilfebescheid.<br />
Wird der pfändungsfreie Anteil eines Kontoguthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft,<br />
wird der Restbetrag einmalig auf den Folgemonat übertragen. Damit hat der Schuldner<br />
die Möglichkeit Geld für größere Ausgaben anzusparen.<br />
Der Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird vom Kreditinstitut<br />
an die SCHUFA weiter gemeldet und kann zu einer Überprüfung der Bonität des Kunden<br />
führen. Daraus kann eine Kündigung oder die Geltendmachung des AGB-Pfandrechts<br />
des Kreditinstituts resultieren.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 1<br />
Ihr Bankkunde Rudi Bauer hat seit kurzer Zeit ein P-Konto bei Ihrem Kreditinstitut errichtet.<br />
Herr Bauer hat nachgewiesen, dass er gegenüber seiner Frau und seinem Sohn Max<br />
unterhaltsver pflichtet ist. Auf das P-Konto geht jeden Monat das Kindergeld in Höhe von<br />
184 Euro ein.<br />
162
1.6 Sonderfälle: Verfügungsbeschränkungen<br />
a) Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto einzurichten, wenn alle notwendigen<br />
Nachweise vorliegen?<br />
b) Kurz vor Monatsende zeigt sich, dass in diesem Monat über den Pfändungsfreibetrag<br />
nicht voll ständig verfügt wird. Es bleiben 256 Euro übrig. Muss Rudi Bauer den Betrag<br />
schnell vor Monatsende abheben um zu verhindern, dass der Betrag im nächsten Monat<br />
gepfändet wird?<br />
Aufgabe 2<br />
Am 28. August ist Ihr Kunde Franz Willensberg verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau<br />
Maria und die beiden Kinder Bernd und Frauke. Am 3. September wird von der Witwe<br />
eine Sterbeurkunde vorgelegt. Bei ihrem Kreditinstitut werden folgende Konten geführt:<br />
Girokonto auf den Namen Franz und Maria Willensberg (Oder-Konto)<br />
Kontostand am 27. August: 2.900,00 Euro<br />
Zinssatz: 0 %<br />
Sparkonto auf den Namen Franz und Maria Willensberg<br />
Kontostand am 27. August: 6.000,00 Euro (unverändert seit 1.1.)<br />
Zinssatz: 2 %<br />
Wertpapierdepot auf den Namen Franz Willensberg<br />
Stand am 27. August:<br />
3 % Pfandbrief der Zentral-Hypo<br />
nominal 10.000,00 Euro<br />
Kurs 101 %<br />
Zinstermin: 25. Juni gzj. (act/act)<br />
50 Stück Aktien der Bitzer AG<br />
Kurs 6,00 Euro<br />
Darlehenskonto auf den Namen Franz und Maria Willensberg<br />
Kontostand am 27. August: 22.000,00 Euro<br />
Schließfach<br />
Die Eheleute haben einen Freistellungsauftrag in Höhe von 900 Euro erteilt.<br />
Herr Willensberg hatte eine Bankkarte und eine Visa-Kreditkarte.<br />
Frau Berta Willensbach, die Schwester von Franz Willensbach, hat eine Vollmacht für<br />
sämtliche Konten über den Tod hinaus.<br />
a) Beschreiben Sie die Maßnahmen, die das Kreditinstitut ergreifen muss und welche<br />
Unterlagen hierbei eventuell eingefordert werden müssen. Klären Sie die Hinterbliebenen<br />
über die Verfügungsmöglichkeiten der einzelnen Personen auf.<br />
b) Berechnen Sie den Betrag, der an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts zu melden<br />
ist und ob noch weitere Angaben zu machen sind. Legen Sie den letztmöglichen Meldetermin<br />
fest.<br />
c) Frau Maria Willensberg erscheint am 3. September in Ihrer Bank und möchte folgende<br />
Verfügungen treffen:<br />
Durchführung einer Überweisung mit einem von Maria unterschriebenen Überweisungsvordruck<br />
Abhebung von 500 Euro vom Girokonto<br />
d) Der Sohn Bernd will ebenfalls am 3. September die Vollmacht von Berta Willensbach<br />
wider rufen. Klären Sie Bernd über die rechtliche Situation auf.<br />
e) Bernd legt einen Erbschein vor, aus dem hervorgeht, dass seine Mutter Maria ½, seine<br />
Schwester Frauke und er jeweils ¼ des Vermögens erben. Bernd möchte deshalb:<br />
¼ des Wertpapierbestandes auf sein Depot übertragen,<br />
163
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
200 Euro vom Girokonto abheben und<br />
Beerdigungskosten unter Vorlage der Originalrechnung des Beerdigungsunternehmens<br />
überweisen.<br />
Aufgabe 3<br />
Herr Alfred Müller befürchtet, dass sein Girokonto gepfändet werden könnte, da er erhebliche<br />
Verbindlichkeiten hat. Er fragt, ob er ein P-Konto bei Ihrer Bank einrichten kann.<br />
Allerdings meint er, dass der gesetzliche Basisfreibetrag nicht ausreicht. Auf seinem Konto<br />
geht auch das Kindergeld für zwei Kinder ein. Er befürchtet, dass dieses Geld gepfändet<br />
wird. Er überlegt auch, ob es nicht besser sei, auf das P-Konto zu verzichten. Überzeugen<br />
Sie Herrn Müller von der Eröffnung eines P-Kontos.<br />
1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />
BGB<br />
§§ 675, 676<br />
AGB<br />
Banken und<br />
Sparkassen<br />
1.7.1 Wesen des Bankgeheimnisses<br />
Da der Kunde seinem Kreditinstitut Vermögenswerte anvertraut, Darlehen in Anspruch<br />
nimmt oder sonstige Dienstleistungen nutzt und dabei wichtige Daten preisgibt, besteht<br />
ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank. Er muss sicher sein, dass<br />
Angaben über ihn und seine Vermögensverhältnisse diskret behandelt werden. In der<br />
Bundesrepublik Deutschland gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Bankgeheimnisses.<br />
Das Bankgeheimnis begründet sich hauptsächlich aus den Verträgen mit<br />
dem Kunden, den damit verbundenen Vorschriften des BGB und dem Gewohnheitsrecht.<br />
Daraus ergibt sich, dass Bankdaten geheim bleiben müssen.<br />
Die Kreditinstitute verpflichten sich in ihren AGB ausdrücklich zur Verschwiegenheit über<br />
kundenbezogene Tatsachen und Wertungen. Die Weitergabe wird in den AGB auf die<br />
Fälle beschränkt, in denen eine gesetzliche Vorschrift dies vorsieht (z. B. Erbschaftsteuermeldung)<br />
oder der Kunde der Weitergabe einwilligt (z. B. SCHUFA-Klausel, Bankauskunft).<br />
Bei einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis räumen die Kreditinstitute ihren Kunden ein<br />
außerordentliches Kündigungsrecht ein. Zudem hat der Kunde in diesem Fall eventuell<br />
auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kreditinstitut. Dem Mitarbeiter des<br />
Kreditinstituts, der das Bankgeheimnis verletzt, kann gekündigt werden. Er ist dem Kreditinstitut<br />
gegenüber schadenersatzpflichtig, falls ein Schaden entstanden ist. Das Bankgeheimnis<br />
besteht über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus weiter.<br />
Da eine Datenweitergabe aktiv durch das Kreditinstitut oder aufgrund einer Anforderung<br />
der Daten durch Dritte veranlasst werden kann, sind bezüglich des Bankgeheimnisses zwei<br />
Gesichtspunkte zu beachten:<br />
Bankgeheimnis<br />
Geheimhaltungspflicht<br />
Pflicht des Kreditinstituts, Kundendaten vertraulich<br />
zu behandeln und Verbot der Weitergabe an Dritte<br />
Auskunftsverweigerungsrecht<br />
Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über persönliche<br />
Verhältnisse zu verweigern (z. B. im Zivilprozess)<br />
Die Wahrung des Bankgeheimnisses kann durch den Gesetzgeber oder durch Weisung des<br />
Kunden aufgehoben oder eingeschränkt werden.<br />
164
1.7.2 Begrenzung des Bankgeheimnisses<br />
1.7.2.1 Gesetzliche Vorschriften<br />
1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />
Das Bankgeheimnis, als elementares Schutzrecht der Privatsphäre des Menschen, steht oft<br />
im Konflikt mit dem Anspruch des Staates und aller Steuerzahler auf Steuergerechtigkeit.<br />
Auch zwischen dem Bankgeheimnis und den Schutzrechten verschiedener Dritter besteht<br />
eine solche Kontroverse (z. B. Berechtigter bei Zwangsvollstreckungen, Empfänger von<br />
Sozialleistungen). Daher gibt es eine Vielzahl von Begrenzungen des Bankgeheimnisses.<br />
Auskunftspflicht gegenüber Finanzbehörden<br />
Die Abgabenordnung schränkt die Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber den<br />
Finanzbehörden stark ein. Weiterhin legt sie fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen<br />
Kunde und Kreditinstitut zu beachten ist. Die Finanzbehörden dürfen deshalb nicht:<br />
von den Kreditinstituten einmalige oder periodische Auskünfte über Konten verlangen,<br />
bei Außenprüfungen (Betriebsprüfung) eines Kreditinstituts Nachprüfungen in Steuersachen<br />
von Kunden vornehmen,<br />
in den Steuererklärungen der Kunden Angaben über Nummern von Konten sowie Depots<br />
verlangen und<br />
Auskunft von Kreditinstituten verlangen, wenn sie die Auskunft vorher nicht erfolglos<br />
beim Kunden angefordert hat. Dies gilt allerdings nicht in Strafverfahren.<br />
Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt jedoch in den folgenden Fällen:<br />
an die Finanzbehörden<br />
aufgrund eines Einzelauskunftsersuchens des Finanzamts, wenn die Auskunft beim<br />
Steuerpflichtigen nicht eingeholt werden konnte,<br />
aufgrund eines Sammelauskunftsersuchens, das darauf begründet ist, dass aufgrund<br />
allgemein zugänglicher Informationen, z. B. bei einer Betriebsprüfung, der Verdacht<br />
der Steuerverkürzung durch eine bestimmte Personengruppe vorliegt.<br />
an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts<br />
Beim Tod eines Kunden muss das Kreditinstitut der zuständigen Erbschaftssteuerstelle<br />
die verwalteten Vermögenswerte anzeigen, falls die Vermögenswerte 5.000 Euro<br />
übersteigen.<br />
In bestimmten Sonderfällen, wenn z. B. ein Konto zugunsten Dritter vorliegt, ist ebenfalls<br />
eine Meldung abzugeben.<br />
an die Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren<br />
Im Steuerstrafverfahren haben die Finanzbehörden die gleichen Rechte, die die Staatsanwaltschaft<br />
im Strafermittlungsverfahren hat; es besteht Auskunftspflicht für die<br />
Mitarbeiter des Kreditinstitute.<br />
Aufgrund eines richterlichen Befehls können die Ermittlungsbehörden Durchsuchungen<br />
beim Kreditinstitut und Beschlagnahmungen von Kundendaten durchführen.<br />
an das Bundeszentralamt für Steuern<br />
aufgrund der Nutzung des automatischen Kontoabrufsystems, zur Ermittlung der<br />
Existenz eines Kontos und die damit verbundenen Stammdaten (keine Auskunft über<br />
Kontostände und -bewegungen),<br />
Meldung sämtlicher beim Kreditinstitut vorliegender Freistellungsaufträge (Name,<br />
Vorname, Geburtsdatum jedes Auftraggebers),<br />
Meldung der Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsbetrags zur<br />
Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrags.<br />
AO<br />
§ 30 a<br />
KWG<br />
§ 24 c<br />
165
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
Auskunftspflicht in Strafsachen<br />
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) im Strafverfolgungsverfahren<br />
ein uneingeschränktes Auskunftsrecht hat. Die Strafverfolgungsbehörde<br />
kann auch auf das Kontoabrufsystem zugreifen. Mitarbeiter von Kreditinstituten können<br />
als Zeugen vorgeladen werden und müssen im Strafprozess aussagen. Dies gilt nicht für<br />
Zivilprozesse. Kontroll- und Meldepflichten bestehen für die Kreditinstitute aufgrund des<br />
Geldwäschegesetztes und des Wertpapierhandelsgesetzes (Verdacht auf Insidergeschäfte).<br />
Auskunftspflicht gegenüber Sozialbehörden<br />
SGB<br />
Eine Reihe von Sozialbehörden haben aufgrund von Vorschriften der Sozialgesetzbücher<br />
Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten.<br />
Behörde<br />
(Beispiele)<br />
Rechtsgrundlage<br />
Arbeitsagentur<br />
Sozialhilfeträger<br />
Rentenund<br />
Unfallversicherungsträger<br />
Auskunftsgründe und Umfang der Auskunft<br />
Zweck: Überprüfung der Bedürftigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II<br />
Auskunftserteilung über den Arbeitslosen, dessen Ehegatte oder Partner<br />
Zugriffsmöglichkeit der Arbeitsagentur auf die Kontoabrufdatei im<br />
Rahmen des automatisierten Kontoabrufs<br />
Zweck: Überprüfung der Sozialhilfeberechtigung<br />
Umfang entspricht dem der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von<br />
Arbeitslosengeld II<br />
Zweck: Feststellung von Rückforderungen der Versicherungsträger für zu<br />
viel bezahlte Renten, besonders im Todesfall<br />
Auskunftsumfang erstreckt sich auf die Namen und Anschriften der<br />
Personen, die Geldleistungen empfangen haben oder die verfügt haben<br />
§ 315 Abs. 2<br />
SGB III<br />
§ 117 Abs. 3<br />
SGB XII<br />
§ 118 Abs. 4<br />
SGB VI<br />
§ 96 Abs. 4<br />
SGB VII<br />
Auskunftspflicht gegenüber der Bankenaufsicht<br />
KWG<br />
§ 44<br />
KWG<br />
§§ 13 –14<br />
Gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben die Kreditinstitute<br />
eine generelle Auskunftspflicht – ohne besonderen Anlass – über alle Geschäftsangelegenheiten.<br />
Im Rahmen des Kreditgeschäftes besteht Meldepflicht für Groß- und<br />
Millionenkredite.<br />
Auskunftspflicht bei Zwangsvollstreckung<br />
ZPO<br />
§ 840<br />
Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss ein Kreditinstitut nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses<br />
eine Drittschuldnererklärung abgeben. Der Gläubiger hat ein Recht zu<br />
erfahren, ob die vollstreckte Forderung beim Kunden vorhanden ist.<br />
Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren<br />
InsO<br />
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, geht das Recht auf Auskunft auf den Insolvenzverwalter<br />
über. Das Auskunftsrecht geht allerdings nur in dem Rahmen über, der zur Erfüllung<br />
der Aufgaben erforderlich ist. Dem Insolvenzverwalter muss angezeigt werden, wer<br />
zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände in Besitz hat bzw. dem Unternehmen etwas<br />
schuldet.<br />
166
1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />
1.7.2.2 Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kunden<br />
In einigen Fällen kann das Kreditinstitut auch ausdrücklich durch den Kunden von der<br />
Schweigepflicht befreit werden.<br />
Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kunden<br />
im Zivilprozess Bankauskunft SCHUFA-Klausel<br />
Entbindung im Zivilprozess<br />
Der Zivilprozess ist ein gerichtliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten. Er dient der Feststellung, Durchsetzung und Sicherung privater<br />
Rechte. Anders als beim Strafprozess hat das Kreditinstitut wie alle Zeugen im Zivilprozess<br />
ein Aussageverweigerungsrecht, um das Bankgeheimnis nach den AGB zu wahren.<br />
Wenn der Kunde jedoch eine Aussage wünscht, muss er das Kreditinstitut von der Schweigepflicht<br />
entbinden.<br />
Entbindung im Rahmen einer Bankauskunft<br />
Eine Bankauskunft ist eine allgemein gehaltene Mitteilung eines Kreditinstituts über die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines Kunden.<br />
Betragsmäßige Angaben werden nicht gemacht. Die Kreditinstitute verwenden hierfür<br />
institutseigene Formulare.<br />
Bankauskünfte über Privatpersonen werden z. B. von Wohnungsvermietern oder Kreditkartenherausgebern<br />
verlangt. Bei Firmenkunden werden solche Auskünfte von verschiedenen<br />
Vertragspartnern, wie z. B. Lieferanten, angefordert.<br />
Da die Kreditinstitute das Bankgeheimnis zu wahren haben, sind Regelungen für Bankauskünfte<br />
in den AGB getroffen. Diese Regeln gelten im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut<br />
und dem Kunden.<br />
AGB<br />
Banken und<br />
Sparkassen<br />
AGB-Regelungen zur Bankauskunft<br />
juristische Personen und im Handelsregister<br />
eingetragene Kaufleute<br />
Auskünfte werden grundsätzlich erteilt, wenn der<br />
Kunde der Erteilung nicht allgemein oder im Einzelfall<br />
widersprochen hat.<br />
andere Kunden<br />
(Privatkunden, Kleingewerbetreibende, Personenvereinigungen<br />
und Freiberufler)<br />
Auskünfte werden nur erteilt, wenn der Kunde allgemein<br />
oder im Einzelfall eingewilligt hat.<br />
Bankauskünfte können nur von eigenen Kunden oder Kreditinstituten angefordert werden. Sollten Nicht-<br />
Kunden des Kreditinstituts eine solche Auskunft wünschen, müssen sie diese über ihr eigenes Kreditinstitut<br />
anfordern.<br />
Die Zulässigkeit, der Umfang und der Inhalt von Bankauskünften im Verhältnis zwischen<br />
Kreditinstitut und Kunde richten sich nach den AGB. Für die Rechts beziehung zwischen<br />
den Kredit instituten gelten Grund sätze der Deutschen Kredit wirtschaft.<br />
167
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
168
1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />
Wesentliche Regelungen des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten<br />
Auskunftsanfragen<br />
sollten schriftlich erfolgen, nur in Ausnahmefällen soll davon abgewichen werden,<br />
der Anfragegrund, mit dem das berechtigte Interesse an der Bankauskunft glaubhaft<br />
gemacht wird, ist anzugeben.<br />
AGB<br />
Banken und<br />
Sparkassen<br />
Auskunftserteilungen<br />
Auskunftsverweigerung<br />
Weitergabe der<br />
Auskunft an den<br />
Kunden<br />
sollen allgemein gehalten sein und schriftlich erteilt werden,<br />
sind zu dokumentieren und in der Regel schriftlich zu bestätigen,<br />
werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftsgebenden Stelle<br />
vorliegen; es werden keine Recherchen angestellt.<br />
soll allgemein gehalten sein,<br />
soll so formuliert sein, dass sie nicht als negative Auskunft verstanden werden kann,<br />
wenn juristische Personen und eingetragene Kaufleute die Erteilung einer Auskunft<br />
untersagt haben oder bei anderen Kunden eine Einwilligung nicht vorliegt,<br />
hat die angefragte Stelle keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
Kunden, ist dies in der Antwort deutlich zum Ausdruck zu bringen.<br />
Eingeholte Bankauskünfte werden inhaltlich unverändert weitergegeben.<br />
Der Kunde ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er empfangene Informationen<br />
nur für den angegebenen Zweck verwenden und nicht an Dritte weitergeben darf.<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgaben 1– 6 u. 8<br />
Entbindung durch die SCHUFA-Klausel<br />
Als Vertragspartner der SCHUFA (SCHUFA Holding AG, Schutzgemeinschaft für allgemeine<br />
Kreditsicherung) lassen sich Kreditinstitute z. B. bei der Kontoeröffnung durch eine<br />
gesonderte Einverständniserklärung vom Bankgeheimnis befreien. Die Bankkunden müssen<br />
zu diesem Zweck die sogenannte SCHUFA-Klausel unterschreiben. Das Auskunftsverfahren<br />
erfolgt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Alle Vertragspartner erhalten<br />
Auskünfte über die dort registrierten Daten über natürliche Personen (Verbraucher, Einzelkaufleute,<br />
Freiberufler). Die Kreditinstitute informieren im Gegenzug die SCHUFA über<br />
den weiteren Verlauf des Geschäfts (z. B. Kontoeröffnung und anschließende Kontoführung).<br />
Den Vertragspartnern soll durch diese Daten die Einschätzung der Bonität von neuen<br />
Kunden und Bestandskunden ermöglicht werden.<br />
Vertragspartner der SCHUFA sind neben den Kreditinstituten auch andere Unternehmen.<br />
Auskunft über Positiv- und Negativmerkmale<br />
Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister,<br />
z. B. Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Bausparkassen:<br />
erhalten Auskünfte über gespeicherte Positiv- und Negativmerkmale<br />
Nicht-Finanzdienstleister,<br />
z. B. Telekommunikationsunternehmen, Handelsunternehmen, Inkassounternehmen, Versicherungen:<br />
erhalten nur Auskunft über gespeicherte Negativmerkmale<br />
169
C Lernfeld 2: Konten führen<br />
SCHUFA-Klausel<br />
Kontoeröffnungsanträge<br />
Kreditanträge<br />
EUROPA-Bank Baden-Württemberg AG<br />
Stuttgart<br />
Ich/Wir willige(n) ein, dass die EUROPA-Bank Baden-Württemberg AG der SCHUFA<br />
HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die<br />
Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung sowie über die Beantragung, die<br />
Aufnahme (Kreditnehmer, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) dieses Kredits übermittelt.<br />
Unabhängig davon wird die EUROPA-Bank Baden-Württemberg eG der SCHUFA auch<br />
Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung,<br />
Konten- und Kreditkartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen<br />
nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller<br />
betroffenen Interessen zulässig ist.<br />
Insoweit befreie(n) ich/wir die EUROPA-Bank Baden-Württemberg AG zugleich vom<br />
Bankgeheimnis.<br />
Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt,<br />
um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen<br />
Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie<br />
Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte<br />
an Handels-, Telekommunikations- und sonstigen Unternehmen, die Leistungen und<br />
Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur<br />
zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt<br />
wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung<br />
von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus<br />
ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos<br />
mitteilen (Score-Verfahren)<br />
Ich kann/Wir können Auskunft bei der SCHUFA über die mich/uns betreffenden gespeicherten<br />
Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und<br />
Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die<br />
Anschrift der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach<br />
5640, 30056 Hannover.<br />
Ich/Wir willige(n) ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannte SCHUFA<br />
die Daten an die dann dafür zuständige SCHUFA übermittelt.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Kontoinhabers<br />
Unterschrift des weiteren Kontoinhabers<br />
170
1.7 Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />
Die SCHUFA-Klausel umfasst drei Aspekte und entspricht in dieser Form auch den Datenschutzvorschriften:<br />
1. Der Kunde willigt ein, dass Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung der<br />
Kontoverbindung an die SCHUFA übermittelt werden (Positivmerkmale).<br />
2. Das Kreditinstitut darf der SCHUFA auch Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten<br />
des Kunden übermitteln (Negativmerkmale). Dies ist nur möglich, soweit es zur Wahrung<br />
berechtigter Interessen erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Kunden<br />
nicht beeinträchtigt werden. Es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.<br />
3. Soweit die SCHUFA-Klausel eine Datenübermittlung zulässt, befreit der Kunde die<br />
Bank zugleich auch vom Bankgeheimnis.<br />
Die SCHUFA speichert jeweils den Personenstammsatz eines Kunden. Dieser besteht aus<br />
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie der Anschrift (aktuelle und frühere).<br />
Daneben werden zusätzlich Positiv- und Negativmerkmale gemeldet und gespeichert.<br />
Beispiele gespeicherter SCHUFA-Merkmale bei Giro- und Kreditkartenkonten<br />
Positivmerkmale Negativmerkmale<br />
Kontoantrag<br />
Kontoeröffnung<br />
vereinbarungsgemäße Beendigung der Kontoverbindung<br />
Kündigung wegen Bankkartenmissbrauchs durch den<br />
rechtmäßigen Inhaber<br />
Kündigung wegen Verzug bei Zahlungsunfähigkeit oder<br />
-willigkeit<br />
Saldo aller fälligen Forderungen (Gesamtfälligstellung)<br />
Verbraucher haben laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht, jederzeit die zu ihrer<br />
Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten einzusehen (Eigenauskunft). Der Antrag<br />
kann direkt über das Verbraucherportal www.meineSchufa.de online beantragt werden<br />
und ist einmal jährlich kostenfrei. Falls die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, kann<br />
der Verbraucher widersprechen und Berichtigung verlangen. Für die Aufbewahrung personenbezogener<br />
Daten gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Fristen. Um<br />
die Belange des Verbrauchers zu berücksichtigen, werden die SCHUFA-Merkmale nach<br />
einer angemessenen Zeit gelöscht.<br />
Wenn ein Kunde eines Kreditinstituts keinen SCHUFA-Eintrag möchte, kann er die Unterschrift<br />
unter die SCHUFA-Klausel verweigern oder seine bereits erteile Einwilligung widerrufen.<br />
Das Kreditinstitut wird dann wahrscheinlich die Kontoeröffnung verweigern bzw.<br />
auflösen oder sein Konto nur noch auf Guthabenbasis führen.<br />
Zur Prognose über das künftige Verhalten von Personengruppen hat die SCHUFA ein<br />
Scoring-Verfahren entwickelt. Die Vorhersage erfolgt auf Basis der bei der SCHUFA gespeicherten<br />
Daten mittels mathematisch-statistischer Methoden. Der Score-Wert zeigt die<br />
Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines bestimmten künftigen Zahlungsverhaltens.<br />
BDSG<br />
§34<br />
Lernkontrolle<br />
Aufgabe 7<br />
1.7.3 Datenschutz<br />
Kreditinstitute unterliegen wie alle nicht öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten<br />
automatisiert verarbeiten, dem BDSG. Dieses hat zum Ziel, den Einzelnen in seinen Persönlichkeitsrechten<br />
zu schützen, indem der Umgang mit personenbezogenen Daten geregelt<br />
wird. Diese Daten sind Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhält-<br />
BDSG<br />
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