3 Grußwort des Vertreters des Hohen ... - Pro Asyl
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Europäische <strong>Asyl</strong>- und Migrationspolitik im<br />
Übergang »von Maastricht nach Amsterdam«<br />
Karl Kopp<br />
Die <strong>Asyl</strong>- und Migrationspolitik in<br />
der Europäischen Union (EU) befindet<br />
sich aktuell in der bedeutsamen<br />
Übergangsphase von Maastricht<br />
nach Amsterdam. Der Amsterdamer Vertrag<br />
tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.<br />
Damit wird in den nächsten Jahren<br />
eine weitgehende Vergemeinschaftung<br />
<strong>des</strong> <strong>Asyl</strong>- und Migrationsbereiches in der<br />
EU Realität werden. Bisher existiert kein<br />
europäisches <strong>Asyl</strong>recht. Zwar regeln das<br />
Schengener bzw. Dubliner Übereinkommen,<br />
welcher Mitgliedsstaat für die <strong>Asyl</strong>prüfung<br />
zuständig ist, aber ein gemeinsames<br />
materielles <strong>Asyl</strong>recht wurde bis jetzt<br />
nicht geschaffen. Etabliert hat sich vielmehr<br />
eine gemeinsame Politik <strong>des</strong> Schengen-Clubs<br />
und der EU, die auf Fluchtverhinderung,<br />
Abschottung und Abwehr<br />
von Flüchtlingen gerichtet ist.<br />
Der Vertrag von Amsterdam<br />
Durch den Amsterdamer Vertrag<br />
wird die Zusammenarbeit in den<br />
Bereichen Justiz und Inneres in<br />
der Europäischen Union neu geordnet.<br />
Mit seinem Inkrafttreten wird ein<br />
»Raum der Freiheit, der Sicherheit und<br />
<strong>des</strong> Rechts«, so der Vertragstext, geschaffen.<br />
Bestimmte Aspekte werden »vergemeinschaftet«,<br />
neue Bereiche und Verfahren<br />
sind hinzugekommen. Außerdem<br />
wird das »Schengener System« in den<br />
Vertrag einbezogen.<br />
Bisher galten für die Bereiche Justiz<br />
und Inneres allein die Vorschriften der<br />
Regierungszusammenarbeit aus Titel VI<br />
<strong>des</strong> Vertrags über die Europäische Union<br />
(Vertrag von Maastricht). Nach seinem<br />
Inkrafttreten am 1. November 1993 sind<br />
u.a. die Bereiche <strong>Asyl</strong>- und Migrationspolitik<br />
in eine neugeschaffene dritte Säule<br />
der EU mit der Bezeichnung »Zwischenstaatliche<br />
Zusammenarbeit auf dem Gebiet<br />
<strong>des</strong> Rechts und der inneren Sicherheit«<br />
einbezogen worden.<br />
Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Amsterdamer<br />
Vertrags werden diese Bereiche auf die<br />
erste und die dritte Säule aufgeteilt. Für<br />
den durch die Gemeinschaftsmethode<br />
geregelten ersten Pfeiler wird dem Vertrag<br />
zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft (EGV) ein neuer Titel IV<br />
»Visa, <strong>Asyl</strong>, Einwanderung und andere<br />
Politiken betreffend den freien Personenverkehr«<br />
hinzugefügt, der die Artikel 61<br />
44<br />
I II III<br />
Europäische Gemeinschaft<br />
Außen- und Sicherheitspolitik<br />
Die Säulen der EU nach Maastricht<br />
Innen- und Justizpolitik<br />
bis 69 EGV umfaßt. Damit wird insbesondere<br />
die <strong>Asyl</strong>politik in die erste Säule<br />
transferiert.<br />
Das heißt, alle zentralen Ratsentschließungen<br />
und Maßnahmen der letzten Jahre<br />
kommen somit zur Wiedervorlage.<br />
Aus nicht bindenden Texten – »soft law«<br />
– wird in zentralen Bereichen der <strong>Asyl</strong>und<br />
Migrationspolitik Gemeinschaftsrecht.<br />
In einem Aktionsplan zur bestmöglichen<br />
Umsetzung der Bestimmung <strong>des</strong> Amsterdamer<br />
Vertrages vom 3.12.1998 hat der<br />
Rat folgende acht Prioritäten im asylpolitischen<br />
Bereich beschlossen:<br />
Innerhalb von zwei Jahren sollten die<br />
folgenden Maßnahmen im <strong>Asyl</strong>bereich<br />
ergriffen werden:<br />
– Effektivierung <strong>des</strong> Dubliner Übereinkommens,<br />
– Umsetzung <strong>des</strong> EURODAC-Übereinkommens<br />
(EURODAC ist ein System<br />
für den Vergleich der Fingerabdrücke<br />
von <strong>Asyl</strong>suchenden. Die Bestimmung<br />
<strong>des</strong> Staates, der für die Prüfung eines<br />
in einem EU-Mitgliedsstaat gestellten<br />
<strong>Asyl</strong>antrag zuständig ist, soll mit dem<br />
EURODAC-Übereinkommen erleichtert<br />
werden. Auf Druck der Bun<strong>des</strong>republik<br />
werden über ein Ergänzungsprotokoll<br />
auch die Fingerabdrücke von<br />
»illegalen Zuwanderern« in Zukunft<br />
erfaßt werden.<br />
Da bereits Einvernehmen im Rat über<br />
den Inhalt <strong>des</strong> Übereinkommens und<br />
<strong>Pro</strong>tokolls besteht, wird EURODAC<br />
wahrscheinlich kurz nach Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Amsterdamer Vertrages zur<br />
Anwendung kommen.),<br />
– Annahme von Min<strong>des</strong>tnormen für die<br />
Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur<br />
Zuerkennung oder Aberkennung der<br />
Flüchtlingseigenschaft,<br />
– Festlegung von Min<strong>des</strong>tnormen für<br />
die Aufnahme von <strong>Asyl</strong>bewerbern mit<br />
besonderer Berücksichtigung der Situation<br />
von Kindern.<br />
So schnell wie möglich sind folgende<br />
Maßnahmen zu ergreifen:<br />
– Min<strong>des</strong>tnormen für den vorübergehenden<br />
Schutz von vertriebenen Personen<br />
aus dritten Ländern, die nicht in<br />
ihr Herkunftsland zurückkehren können,<br />
– Förderung einer ausgewogenen Verteilung<br />
der Belastungen, die mit der Aufnahme<br />
von vertriebenen Personen und<br />
den Folgen dieser Aufnahme verbunden<br />
sind, auf die Mitgliedsstaaten.<br />
Binnen fünf Jahren sollten folgende<br />
Maßnahmen ergriffen werden:<br />
– Annahme von Min<strong>des</strong>tnormen für die<br />
Anerkennung von Staatsangehörigen<br />
dritter Länder als Flüchtlinge,<br />
– Festlegung von Min<strong>des</strong>tnormen für<br />
den subsidiären Schutz von Personen,<br />
die internationalen Schutz benötigen.<br />
Der fünfjährige Übergangszeitraum:<br />
Geringe Beteiligung<br />
<strong>des</strong> Parlamentes und wenig<br />
Kontrollrechte <strong>des</strong> Gerichtshofes<br />
Während eines fünfjährigen<br />
Übergangszeitraums bleibt<br />
das Entscheidungsverfahren<br />
wie gehabt: Der Rat entscheidet weiterhin<br />
einstimmig. Wie bisher haben sowohl<br />
die Kommission wie auch die einzelnen<br />
Mitgliedsstaaten das Recht, eigene Vorschläge<br />
in den Rat einzubringen. Das Europäische<br />
Parlament ist lediglich anzuhören.<br />
Die Bun<strong>des</strong>republik hatte sich ursprünglich<br />
für Mehrheitsentscheidungen<br />
eingesetzt. Aufgrund der Angst, daß<br />
Mehrheitsentscheidungen zu einer größeren<br />
Einwanderung führen könnten,<br />
schwenkte sie auf das Einstimmigkeitsprinzip<br />
um.<br />
Erst nach den fünf Jahren, ab 2004,<br />
kann durch einen einstimmigen Ratsbeschluß<br />
der Übergang zu Entscheidungen