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3 Grußwort des Vertreters des Hohen ... - Pro Asyl

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Europäische <strong>Asyl</strong>- und Migrationspolitik im<br />

Übergang »von Maastricht nach Amsterdam«<br />

Karl Kopp<br />

Die <strong>Asyl</strong>- und Migrationspolitik in<br />

der Europäischen Union (EU) befindet<br />

sich aktuell in der bedeutsamen<br />

Übergangsphase von Maastricht<br />

nach Amsterdam. Der Amsterdamer Vertrag<br />

tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.<br />

Damit wird in den nächsten Jahren<br />

eine weitgehende Vergemeinschaftung<br />

<strong>des</strong> <strong>Asyl</strong>- und Migrationsbereiches in der<br />

EU Realität werden. Bisher existiert kein<br />

europäisches <strong>Asyl</strong>recht. Zwar regeln das<br />

Schengener bzw. Dubliner Übereinkommen,<br />

welcher Mitgliedsstaat für die <strong>Asyl</strong>prüfung<br />

zuständig ist, aber ein gemeinsames<br />

materielles <strong>Asyl</strong>recht wurde bis jetzt<br />

nicht geschaffen. Etabliert hat sich vielmehr<br />

eine gemeinsame Politik <strong>des</strong> Schengen-Clubs<br />

und der EU, die auf Fluchtverhinderung,<br />

Abschottung und Abwehr<br />

von Flüchtlingen gerichtet ist.<br />

Der Vertrag von Amsterdam<br />

Durch den Amsterdamer Vertrag<br />

wird die Zusammenarbeit in den<br />

Bereichen Justiz und Inneres in<br />

der Europäischen Union neu geordnet.<br />

Mit seinem Inkrafttreten wird ein<br />

»Raum der Freiheit, der Sicherheit und<br />

<strong>des</strong> Rechts«, so der Vertragstext, geschaffen.<br />

Bestimmte Aspekte werden »vergemeinschaftet«,<br />

neue Bereiche und Verfahren<br />

sind hinzugekommen. Außerdem<br />

wird das »Schengener System« in den<br />

Vertrag einbezogen.<br />

Bisher galten für die Bereiche Justiz<br />

und Inneres allein die Vorschriften der<br />

Regierungszusammenarbeit aus Titel VI<br />

<strong>des</strong> Vertrags über die Europäische Union<br />

(Vertrag von Maastricht). Nach seinem<br />

Inkrafttreten am 1. November 1993 sind<br />

u.a. die Bereiche <strong>Asyl</strong>- und Migrationspolitik<br />

in eine neugeschaffene dritte Säule<br />

der EU mit der Bezeichnung »Zwischenstaatliche<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet<br />

<strong>des</strong> Rechts und der inneren Sicherheit«<br />

einbezogen worden.<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Amsterdamer<br />

Vertrags werden diese Bereiche auf die<br />

erste und die dritte Säule aufgeteilt. Für<br />

den durch die Gemeinschaftsmethode<br />

geregelten ersten Pfeiler wird dem Vertrag<br />

zur Gründung der Europäischen<br />

Gemeinschaft (EGV) ein neuer Titel IV<br />

»Visa, <strong>Asyl</strong>, Einwanderung und andere<br />

Politiken betreffend den freien Personenverkehr«<br />

hinzugefügt, der die Artikel 61<br />

44<br />

I II III<br />

Europäische Gemeinschaft<br />

Außen- und Sicherheitspolitik<br />

Die Säulen der EU nach Maastricht<br />

Innen- und Justizpolitik<br />

bis 69 EGV umfaßt. Damit wird insbesondere<br />

die <strong>Asyl</strong>politik in die erste Säule<br />

transferiert.<br />

Das heißt, alle zentralen Ratsentschließungen<br />

und Maßnahmen der letzten Jahre<br />

kommen somit zur Wiedervorlage.<br />

Aus nicht bindenden Texten – »soft law«<br />

– wird in zentralen Bereichen der <strong>Asyl</strong>und<br />

Migrationspolitik Gemeinschaftsrecht.<br />

In einem Aktionsplan zur bestmöglichen<br />

Umsetzung der Bestimmung <strong>des</strong> Amsterdamer<br />

Vertrages vom 3.12.1998 hat der<br />

Rat folgende acht Prioritäten im asylpolitischen<br />

Bereich beschlossen:<br />

Innerhalb von zwei Jahren sollten die<br />

folgenden Maßnahmen im <strong>Asyl</strong>bereich<br />

ergriffen werden:<br />

– Effektivierung <strong>des</strong> Dubliner Übereinkommens,<br />

– Umsetzung <strong>des</strong> EURODAC-Übereinkommens<br />

(EURODAC ist ein System<br />

für den Vergleich der Fingerabdrücke<br />

von <strong>Asyl</strong>suchenden. Die Bestimmung<br />

<strong>des</strong> Staates, der für die Prüfung eines<br />

in einem EU-Mitgliedsstaat gestellten<br />

<strong>Asyl</strong>antrag zuständig ist, soll mit dem<br />

EURODAC-Übereinkommen erleichtert<br />

werden. Auf Druck der Bun<strong>des</strong>republik<br />

werden über ein Ergänzungsprotokoll<br />

auch die Fingerabdrücke von<br />

»illegalen Zuwanderern« in Zukunft<br />

erfaßt werden.<br />

Da bereits Einvernehmen im Rat über<br />

den Inhalt <strong>des</strong> Übereinkommens und<br />

<strong>Pro</strong>tokolls besteht, wird EURODAC<br />

wahrscheinlich kurz nach Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Amsterdamer Vertrages zur<br />

Anwendung kommen.),<br />

– Annahme von Min<strong>des</strong>tnormen für die<br />

Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur<br />

Zuerkennung oder Aberkennung der<br />

Flüchtlingseigenschaft,<br />

– Festlegung von Min<strong>des</strong>tnormen für<br />

die Aufnahme von <strong>Asyl</strong>bewerbern mit<br />

besonderer Berücksichtigung der Situation<br />

von Kindern.<br />

So schnell wie möglich sind folgende<br />

Maßnahmen zu ergreifen:<br />

– Min<strong>des</strong>tnormen für den vorübergehenden<br />

Schutz von vertriebenen Personen<br />

aus dritten Ländern, die nicht in<br />

ihr Herkunftsland zurückkehren können,<br />

– Förderung einer ausgewogenen Verteilung<br />

der Belastungen, die mit der Aufnahme<br />

von vertriebenen Personen und<br />

den Folgen dieser Aufnahme verbunden<br />

sind, auf die Mitgliedsstaaten.<br />

Binnen fünf Jahren sollten folgende<br />

Maßnahmen ergriffen werden:<br />

– Annahme von Min<strong>des</strong>tnormen für die<br />

Anerkennung von Staatsangehörigen<br />

dritter Länder als Flüchtlinge,<br />

– Festlegung von Min<strong>des</strong>tnormen für<br />

den subsidiären Schutz von Personen,<br />

die internationalen Schutz benötigen.<br />

Der fünfjährige Übergangszeitraum:<br />

Geringe Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Parlamentes und wenig<br />

Kontrollrechte <strong>des</strong> Gerichtshofes<br />

Während eines fünfjährigen<br />

Übergangszeitraums bleibt<br />

das Entscheidungsverfahren<br />

wie gehabt: Der Rat entscheidet weiterhin<br />

einstimmig. Wie bisher haben sowohl<br />

die Kommission wie auch die einzelnen<br />

Mitgliedsstaaten das Recht, eigene Vorschläge<br />

in den Rat einzubringen. Das Europäische<br />

Parlament ist lediglich anzuhören.<br />

Die Bun<strong>des</strong>republik hatte sich ursprünglich<br />

für Mehrheitsentscheidungen<br />

eingesetzt. Aufgrund der Angst, daß<br />

Mehrheitsentscheidungen zu einer größeren<br />

Einwanderung führen könnten,<br />

schwenkte sie auf das Einstimmigkeitsprinzip<br />

um.<br />

Erst nach den fünf Jahren, ab 2004,<br />

kann durch einen einstimmigen Ratsbeschluß<br />

der Übergang zu Entscheidungen

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