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3 Grußwort des Vertreters des Hohen ... - Pro Asyl

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24. September 1998:<br />

Ratstagung der EU-Innenminister: PRO<br />

ASYL fordert Aktionsplan zur Aufnahme<br />

von Kosovo-Flüchtlingen – »Flüchtlingsschutz<br />

verbessern, nicht verwässern!«<br />

»Während sich die Situation von Zehntausenden<br />

von Flüchtlingen immer mehr<br />

zu einer humanitären Katastrophe ausweitet<br />

und die ersten von über 30.000 in<br />

den Wäldern und unter freiem Himmel<br />

unversorgt umherirrenden Kindern bereits<br />

gestorben sind, arbeiten die Schengen-Staaten<br />

unter deutschem Vorsitz einen<br />

Aktionsplan zur Bekämpfung der<br />

Zuwanderung aus dem Kosovo aus«, erklärte<br />

PRO ASYL-Sprecher Heiko Kauffmann.<br />

Es sei zynisch und beschämend,<br />

daß der deutsche Innenminister die Not<br />

und das Schutzbegehren von Flüchtlingen<br />

als »Zustrom illegaler Migration<br />

und damit einhergehender Kriminalität«<br />

diffamiere. Kanther instrumentalisiere<br />

wehrlose und schutzsuchende Menschen<br />

für seine Sicherheits- und Abschottungsmanie<br />

eines Bollwerks Europa.<br />

Im September 1998<br />

heißt es in einem Beitrag <strong>des</strong> PRO ASYL-<br />

Sprechers Heiko Kauffmann für »Wissenschaft<br />

und Frieden« (3/98):<br />

… »Die zunehmende Gefährdung von<br />

Menschen, das explosive Klima im<br />

Kosovo und die Gefahr einer Eskalation<br />

der Gewalt, auf die von PRO ASYL<br />

und vielen anderen Menschenrechts- und<br />

Flüchtlingsorganisationen immer wieder<br />

hingewiesen wurde, sind der Staatengemeinschaft<br />

seit langem bekannt. Die katastrophale<br />

Entwicklung in der Region<br />

ist auch das Ergebnis mangelnden politischen<br />

Drucks, kurzsichtiger Krisendiplomatie<br />

und sich gegenseitig blockierender<br />

Eigeninteressen der westlichen Staaten.<br />

Angesicht der Dimension der Vertreibung<br />

darf die deutsche Politik die anstehenden<br />

humanitären Aufgaben nicht länger<br />

prioritär unter dem Gesichtspunkt<br />

der Verhinderung der Flüchtlingsaufnahme<br />

angehen!«<br />

23. Oktober 1998:<br />

Unfall auf Flucht vor BGS: Folgen der<br />

Festung Europa – PRO ASYL: Schluß<br />

mit der Menschenjagd<br />

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof<br />

am 5. Februar 1999:<br />

Kein Vernichtungsprogramm<br />

im Kosovo<br />

Verfolgungswahrscheinlichkeit<br />

zurückkehrender Kosovo-Albaner<br />

beträgt 1,7%<br />

»Der beschließende Senat ist (…) aufgrund (…)<br />

der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen<br />

zu der Überzeugung gelangt, daß die<br />

Kläger als albanische Volkszugehörige aus dem<br />

Kosovo weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch<br />

im Falle ihrer jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen<br />

Gruppenverfolgung ausgesetzt waren<br />

bzw. wären (1.1.) und daß ihnen – bezogen auf<br />

die beiden vorgenannten Zeitpunkte – auch keine<br />

politische Verfolgung aus individuellen Gründen<br />

drohte bzw. drohen würde (1.2.). (…)<br />

Die gegenwärtige Situation läßt sich als eine solche<br />

vorläufiger, aber äußerst labiler Deeskalation<br />

charakterisieren… (…)<br />

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gebotene<br />

Würdigung der zur Situation der albanischen<br />

Volkszugehörigen aus dem Kosovo getroffenen<br />

Feststellungen hat den Senat nicht<br />

hinreichend davon zu überzeugen vermocht, daß<br />

alle Kosovo-Albaner oder wenigstens ein sachlich<br />

oder persönlich begrenzter Kreis von ihnen<br />

als Zielgruppe eines – lan<strong>des</strong>- oder kosovoweit<br />

oder begrenzt auf Teilgebiete <strong>des</strong> Kosovos angelegten<br />

– staatlichen Verfolgungsprogramms<br />

gruppenverfolgt sind. Denn die gewonnenen Erkenntnisse<br />

lassen für die Zeit von 1990 bis heute<br />

den Schluß auf das Bestehen eines entsprechenden<br />

staatlichen Verfolgungsprogramms,<br />

das bereits verwirklicht wird oder <strong>des</strong>sen Verwirklichung<br />

min<strong>des</strong>tens alsbald bevorsteht, nicht<br />

zu.<br />

Das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms<br />

kann nur festgestellt werden, wenn<br />

Eckpunkte eines zumin<strong>des</strong>t in Ansätzen koordinierten<br />

und organisierten Vorgehens, für das<br />

eine gewisse Regel- oder Gleichmäßigkeit kennzeichnend<br />

ist, sichtbar sind, wenn dieses <strong>Pro</strong>gramm<br />

auf einem entsprechenden Willensakt<br />

staatstragender Stellen oder Personen beruht und<br />

wenn die geplanten Maßnahmen darauf abzielen,<br />

die in den Blick genommene Bevölkerungsgruppe<br />

in ihrer Gesamtheit physisch zu vernichten, gewaltsam<br />

zu vertreiben oder sonst asylerheblich zu<br />

beeinträchtigen (…). Der Senat hat sich nicht davon<br />

überzeugen können, daß alle diese Voraussetzungen<br />

in bezug auf die albanischen Volkszugehörigen<br />

aus dem Kosovo oder eine Teilgruppe<br />

von ihnen seit 1990 vorgelegen haben oder jetzt<br />

vorliegen. (…)<br />

Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für<br />

die Annahme eines staatlichen <strong>Pro</strong>gramms<br />

mit dem Ziel einer physischen Vernichtung,<br />

gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen<br />

Beeinträchtigungen der gesamten<br />

oder eines sachlich oder persönlich<br />

begrenzten Teils der albanischen Bevölkerung<br />

im ganzen Kosovo oder in Teilgebieten<br />

davon bestehen demgegenüber nicht… (…)<br />

Denn zum einen haben sich die Diskriminierungsund<br />

Verfolgungsformen in den letzten Jahren zumin<strong>des</strong>t<br />

außerhalb der von den seit Ende Februar/<br />

Anfang März 1998 zu verzeichnenden bewaffneten<br />

Auseinandersetzungen betroffenen Gebiete in<br />

qualitativer Hinsicht nicht maßgeblich verändert;<br />

vielmehr ist eine Stagnation der Repression<br />

auf hohem Niveau bei im wesentlichen unveränderter<br />

politischer Zielsetzung seit etwa 1989/90<br />

festzustellen (…). Auch die asylrelevanten<br />

Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte<br />

im Verlaufe der bewaffneten Auseinandersetzungen<br />

seit Ende Februar/Anfang März<br />

1998 stellen sich nach der Erkenntnislage zur<br />

Überzeugung <strong>des</strong> Senats nicht als Ausdruck<br />

und begonnene Umsetzung eines Verfolgungsprogramms<br />

im vorgenannten Sinne<br />

dar, weil das auf die Abwehr von gewaltsamen Sezessionsbestrebungen<br />

der UCK gerichtete Vorgehen<br />

der serbischen Sicherheitsbehörden – in <strong>des</strong>sen<br />

Gefolge die fraglichen Übergriffe verübt worden<br />

sind – dem Grunde nach legitim ist und es zu<br />

den allein asylerheblichen überschießend harten<br />

Maßnahmen jedenfalls weder generell gekommen<br />

ist noch hinreichende Anzeichen dafür vorliegen,<br />

daß derartige Maßnahmen generell beabsichtigt<br />

(gewesen) sind, (…).<br />

Und zum anderen beläßt der serbische Staat den<br />

Kosovo-Albanern nach wie vor den Raum, den<br />

sie benötigen, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse<br />

zu decken; insbesondere geht er nicht<br />

systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen<br />

vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe<br />

ersichtlich wären … (…)<br />

Nicht unerhebliche Bedeutung kommt in diesem<br />

Zusammenhang dem Umstand zu, daß die<br />

albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine<br />

Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit<br />

darstellen mit der Folge,<br />

daß sie selbst – nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt<br />

im Widerstand gegen die serbischen<br />

Behörden – das moralische, religiöse und gesellschaftliche<br />

Klima prägen oder wenigstens erträglicher<br />

gestalten können … (…)<br />

Kann danach von der für 1994 mit 25.000 Menschenrechtsverletzungen<br />

angegebenen Höchstzahl<br />

ausgegangen werden, weil diese (…) bei<br />

der Ausblendung der untypischen Spitzen auch<br />

1998 nicht überschritten worden ist, und setzt<br />

man diese zu der weiter oben (…) ermittelten<br />

kleinstmöglichen Zahl der kosovo-albanischen<br />

Bevölkerung von gut 1,5 Millionen in Beziehung<br />

(…), so ergibt sich für jeden kosovo-albanischen<br />

Volkszugehörigen im Kosovo lediglich<br />

eine statistische Wahrscheinlichkeit von<br />

knapp 1,7% pro Jahr, von einem asylrelevanten<br />

Verfolgungsschlag getroffen zu werden<br />

… (…)<br />

Die Wahrscheinlichkeit, in einem überschaubaren<br />

Zeitraum nicht von solchen Maßnahmen<br />

betroffen zu werden, war und ist für Kosovo-<br />

Albaner – und zwar auch für Angehörige in Betracht<br />

zu ziehender Teilgruppen – seit 1990 bis<br />

in eine absehbare Zukunft vielmehr deutlich<br />

höher als die gegenteilige.«<br />

Das Urteil ist rechtskräftig. AZ: 7 UE 587/98.A<br />

(Hervorhebungen von PRO ASYL)<br />

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