Vereinbarung Ford Werke AG - Migration-online
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Betriebsvereinbarung<br />
Gemeinsame Erklärung zur Chancengleichheit<br />
Positionspapier des Unternehmens FORD<br />
der Gewerkschaften<br />
Gültig ab: 01.01.1998<br />
1. Verpflichtung zur Chancengleichheit<br />
1.1. Das Unternehmen und die Gewerkschaften fühlen sich dem Prinzip der<br />
Chancengleichheit am Arbeitsplatz verpflichtet. Das Unternehmen und die<br />
Gewerkschaften erklären ihre Gegnerschaft gegenüber allen Formen ungleicher<br />
Behandlung, sei es durch direkte oder indirekte Diskriminierung von Beschäftigten<br />
oder Bewerbern in Bezug auf Rasse, religiöse Anschauungen, Farbe, Nationalität,<br />
ethnischer oder nationaler Herkunft, persönliche Lebensverhältnisse oder<br />
Geschlecht.<br />
1.2. Das Unternehmen und die Gewerkschaften erklären gleichermaßen ihre<br />
Gegnerschaft gegenüber allen Formen ungleicher Behandlung von Beschäftigten<br />
oder Bewerbern in Bezug auf Behinderungen und unfaire Behandlungen in Bezug<br />
auf das Alter.<br />
1.3. Das Unternehmen und die Gewerkschaften erkennen ihre Verpflichtungen nach<br />
den Bestimmungen des SEX Discrimination Act von 1975 und des Race Relation Act<br />
von 1976 an und unterstützen den Geist und die Intention der darauf bezogenen<br />
Verhaltenskodexe: Für die Beseitigung von Diskriminierung in Bezug auf Geschlecht<br />
und Ehe und die Förderung von Gleichheit von Chancen in<br />
Beschäftigungsverhältnissen. Für die Beseitigung rassistischer Diskriminierung und<br />
die Förderung von Gleichheit von Chancen in Beschäftigungsverhältnissen.<br />
2. Beschäftigungsbedingungen<br />
2.1. Das Unternehmen und die Gewerkschaften betonen ihre Unterstützung für die<br />
Prinzipien und Praktiken der Chancengleichheit und stimmen darin überein, daß es<br />
die Pflicht aller Beschäftigten ist, ihre persönliche Verantwortung für die Förderung<br />
einer völlig integrierten Gemeinschaft am Arbeitsplatz zu akzeptieren und dafür die<br />
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Prinzipien der Chancengleichheit anzustreben und die Harmonie der Rassen zu<br />
pflegen. Das Unternehmen wird daher aktiv die Chancengleichheit fördern und dafür<br />
eine Beschäftigungspolitik betreiben, die sicherstellt, daß alle Individuen eine<br />
Behandlung erfahren, die sowohl fair, gleich und in Übereinstimmung mit ihren<br />
entsprechenden Begabungen, Potentialen, Qualifikationen und Fähigkeiten umgeht.<br />
Die Gewerkschaften werden dafür Sorge tragen, daß alle Mitglieder und<br />
Gewerkschaftsvertreter sich diesen Prinzipien und Praktiken gemäß verhalten.<br />
2.2. Das Unternehmen wird versichern, daß alle Individuen auf der Grundlage von<br />
objektiven Kriterien ausgesucht, eingestellt, befördert und behandelt werden, die die<br />
entsprechenden Begabungen, Potentiale, Qualifikationen und Fähigkeiten in Betracht<br />
ziehen. Insbesondere wird kein Bewerber oder Beschäftigter durch Anforderungen<br />
oder Bedingungen benachteiligt, die nicht für die Durchführung der Arbeit notwendig<br />
sind oder die eine indirekte unfaire Diskriminierung darstellen.<br />
2.3. Das Unternehmen und die Gewerkschaften erkennen die Probleme, die durch<br />
sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz entstehen können an und treten gemeinsam<br />
dafür ein, daß dieses inakzeptable Verhalten nicht stattfinden kann. Sexuelle<br />
Belästigungen beinhaltet ungewollte physische Kontakte, anspielende Bemerkungen<br />
oder in Verhalten, das Einladungen oder <strong>Ford</strong>erungen an sexuelle Handlungen<br />
enthält oder ähnliches ungewolltes Verhalten. Sexuelle Belästigung wird als ein<br />
unfaires diskriminierendes Verhalten angesehen und wird in Übereinstimmung mit<br />
den Verfahren aus 4.2 (siehe weiter unten) behandelt.<br />
3. Kontrolle und Überprüfungen<br />
3.1. Das Unternehmen und die Gewerkschaften erkennen, daß die regelmäßige<br />
Kontrolle des Verhaltens gegenüber dem ethnischen Ursprung und dem Geschlecht<br />
von Beschäftigten notwendig ist, um die Effektivität dieser gemeinsamen Erklärung<br />
zu überprüfen. Dafür wird das Unternehmen die derzeitigen Verfahren zur<br />
Chancengleichheit pflegen und weiter verbessern. Diese können erweitert werden,<br />
wenn von dem Unternehmen und den Gewerkschaften vereinbart, für den Zweck der<br />
Vervollständigung der speziellen Aufgaben auf lokaler und nationaler Ebene.<br />
3.2. Die erfolgreiche Umsetzung dieser gemeinsamen Erklärung hängt von den<br />
regelmäßigen Untersuchungen des Fortschritts in Richtung Chancengleichheit und<br />
der Entwicklung lokaler Initiativen ab. Für diesen Zweck sollen das lokale<br />
Management und die Gewerkschaften entsprechende gemeinsame Gremien<br />
entweder auf Betriebsebene oder einer äquivalenten Ebene errichten.<br />
3.3. Das Unternehmen wird den Gewerkschaften eine Kopie des<br />
unternehmensweiten jährlichen Berichts über statistische Daten zur<br />
Chancengleichheit schicken.<br />
3.4. Die praktische Anwendung dieser gemeinsamen Erklärung wird Gegenstand<br />
regelmäßiger Überprüfung auf nationaler Ebene sein, um zu versichern, daß es auch<br />
in Zukunft effektiv ist.<br />
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4. Beschwerden und Disziplinarmaßnahmen<br />
4.1. Das Unternehmen und die Gewerkschaften werden dafür Sorge tragen, daß<br />
einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten, die sich direkter oder<br />
indirekter unfairer Diskriminierung ausgesetzt fühlen, angemessen vertreten werden.<br />
Jeder Beschäftigte, der fühlt, daß er oder sie in Bezug auf sein oder ihr<br />
Beschäftigungsverhältnis unfair behandelt wurde, sollte seine oder ihre Beschwerde<br />
durch die entsprechenden Verfahren vortragen, wobei jede Anstrengung<br />
unternommen wird, um eine befriedigende Lösung zu finden. Zudem werden sowohl<br />
das Unternehmen als auch die Gewerkschaften dafür sorgen, daß alle Beschäftigten,<br />
die sich über eine unfaire Diskriminierung beschweren vor Angriffen geschützt<br />
werden.<br />
4.2. Das Unternehmen wird weiterhin unfaires diskriminierendes Verhalten als einen<br />
Grund für disziplinarische Maßnahme behandeln.<br />
5. Weiterbildung und Stellenangebote<br />
5.1. Das Unternehmen wird gemeinsam mit den Gewerkschaften angemessene und<br />
relevante Weiterbildung im Bereich Chancengleichheit für Beschäftigte und<br />
Gewerkschaftsvertreter anbieten, in dem Maße wie es notwendig ist und mit einem<br />
abgestimmten Kursinhalt. Die Gewerkschaft wird unterstützt und nimmt an solchen<br />
Bildungsprogrammen teil, und ermutigt ihre Vertreter daran teilzunehmen. Diese<br />
<strong>Vereinbarung</strong> hat keine Auswirkungen auf die gesonderten Regelungen für<br />
Weiterbildung von dem Unternehmen und der Gewerkschaften, um besondere Ziele<br />
zu erreichen.<br />
5.2. Wenn Stellen ausgeschrieben werden, wird das Unternehmen weiterhin solche<br />
Anzeigen veröffentlichen, die mit den Bedingungen dieser gemeinsamen<br />
Stellungnahme übereinstimmen. Dafür werden alle Möglichkeiten der Sprache, Bilder<br />
und Erklärungen genutzt, um deutlich zu machen, daß das Unternehmen ein<br />
Arbeitnehmer für Chancengleichheit ist.<br />
6. Kommunikation<br />
6.1. Das Unternehmen und die Gewerkschaften werden alles Erforderliche<br />
unternehmen, um diese Prinzipien allen Beschäftigten und Gewerkschaftsvertretern<br />
zugänglich zu machen.<br />
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