Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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(2) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter hauptamtlich einstellen.<br />
Die ehrenamtliche Beschäftigung einzelner Personen oder Personengruppen<br />
ist ebenfalls zulässig. Über die ehrenamtliche Tätigkeit<br />
ist eine Vereinbarung abzuschließen, in der die Zahlung einer Entschädigung<br />
zu regeln ist.<br />
(3) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Fall seiner Auflösung<br />
oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse<br />
nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig<br />
zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern<br />
die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig<br />
mit dem Beschluß über die Auflösung oder Aufgabenänderung des<br />
Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner<br />
des einzelnen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller<br />
Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder<br />
einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die<br />
vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte<br />
Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.<br />
§ 18<br />
Wirtschaftsführung<br />
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes<br />
finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen<br />
der Eigenbetriebe in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß<br />
Anwendung.<br />
(2) Die Kassengeschäfte werden durch die Verbandskasse erledigt.<br />
(3) Dem Verbandsvorsteher obliegt die Kassenaufsicht.<br />
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />
Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt errichtet, wird<br />
dieses als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes tätig. Haben<br />
mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt errichtet, bestimmt<br />
die Verbandsversammlung, welchem Verbandsmitglied durch<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrag die Rechnungsprüfung übertragen wird.<br />
Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung.<br />
(6) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluß mit dem Prüfbericht<br />
der Verbandsversammlung vor. Die Verbandsversammlung beschließt<br />
über die Entlastung des Verbandsvorstehers sowie über die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses.<br />
§ 19<br />
Verbandsumlage, Beiträge und Gebühren<br />
(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit<br />
seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.<br />
Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des<br />
einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder<br />
ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt<br />
für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl<br />
zum 30. Juni des Vorjahres. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern<br />
in diesem Verhältnis getragen.<br />
(2) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 1 sind Umlagen zur Deckung<br />
der Kosten, die durch die Entsorgung des Niederschlagswassers<br />
über die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Stadtgebiet<br />
von Treuenbrietzen verursacht werden. Diese Umlagen werden ausschließlich<br />
von der Stadt Treuenbrietzen erhoben.<br />
(3) Der Zweckverband erhebt Beiträge und Gebühren in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
(4) Die Verbandsmitglieder stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Verkehrs-<br />
und Grünflächen und den dazugehörenden Grund und Boden<br />
unentgeltlich für die Verbandsanlagen zur Verfügung.<br />
§ 20<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen des Zweckverbandes werden im <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> bekannt gemacht.<br />
(2) Sonstige Mitteilungen werden im <strong>Amtsblatt</strong> für das Amt Treuenbrietzen<br />
und im <strong>Amtsblatt</strong> für das Amt Niemegk bekannt gemacht.<br />
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so<br />
kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Abs. 1 dadurch<br />
ersetzt werden, daß sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes<br />
für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung<br />
ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich<br />
in der nach Abs. 1 veröffentlichten Satzung, deren Bestandteil sie bilden,<br />
in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung<br />
ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der<br />
öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. Die Ersatzbekanntmachung<br />
wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung<br />
muß genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten<br />
und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.<br />
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen werden<br />
gemäß Abs. 2 mindestens 5 Tage vor dem Termin der öffentlichen<br />
Verbandsversammlung bekannt gemacht. Bei Inanspruchnahme der<br />
gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung auf 3 Tage verkürzten Ladungsfrist erfolgt<br />
die Bekanntmachung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung –<br />
Lokalteil Fläming-Echo.<br />
§ 21<br />
Austritt, Ausschluß und Auflösung<br />
(1) Über den Austritt, den Ausschluß von Verbandsmitgliedern und die<br />
Auflösung des Zweckverbandes entscheidet die Verbandsversammlung<br />
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl.<br />
Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Austritt an die<br />
Verbandsversammlung zu richten.<br />
(2) Beschlüsse nach Abs. 1 dürfen nur getroffen werden, wenn die entsprechenden<br />
Maßnahmen unter Beachtung versorgungstechnischer<br />
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführbar sind.<br />
(3) Der Ausschluß eines Verbandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund<br />
möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verbandsmitglied die<br />
Satzungen und Ordnungen des Zweckverbandes im erheblichen Maße<br />
mißachtet und verletzt.<br />
(4) Im Fall des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes<br />
oder der Auflösung des Zweckverbandes findet eine Auseinandersetzung<br />
gemäß dem GkG in der jeweils gültigen Fassung statt. Das Verbandsmitglied<br />
ist berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Gebiet gelegenen<br />
Betriebe, Anlagen und Einrichtungen unter Anrechnung eventueller<br />
Abfindungsansprüche zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen<br />
sowie diese ganz oder weit überwiegend der Wasserversorgung bzw.<br />
Abwasserentsorgung seines Gebietes dienen. Das Mitglied ist verpflichtet,<br />
laufende Verpflichtungen entsprechend der ihm zuzuordnenden Anlagenteile<br />
zu übernehmen. Zu diesen gehören auch betriebswirtschaftliche<br />
Gegebenheiten sowie arbeitsrechtliche Verpflichtungen.<br />
§ 22<br />
Schlichtung von Streitigkeiten<br />
Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern<br />
oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und<br />
Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung<br />
anzurufen.<br />
§ 23<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt rückwirkend am 28. Januar 2000 in Kraft.<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004 17