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Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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(2) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter hauptamtlich einstellen.<br />

Die ehrenamtliche Beschäftigung einzelner Personen oder Personengruppen<br />

ist ebenfalls zulässig. Über die ehrenamtliche Tätigkeit<br />

ist eine Vereinbarung abzuschließen, in der die Zahlung einer Entschädigung<br />

zu regeln ist.<br />

(3) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Fall seiner Auflösung<br />

oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse<br />

nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig<br />

zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern<br />

die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig<br />

mit dem Beschluß über die Auflösung oder Aufgabenänderung des<br />

Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner<br />

des einzelnen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller<br />

Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder<br />

einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die<br />

vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte<br />

Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.<br />

§ 18<br />

Wirtschaftsführung<br />

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes<br />

finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen<br />

der Eigenbetriebe in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

(2) Die Kassengeschäfte werden durch die Verbandskasse erledigt.<br />

(3) Dem Verbandsvorsteher obliegt die Kassenaufsicht.<br />

(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />

Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt errichtet, wird<br />

dieses als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes tätig. Haben<br />

mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt errichtet, bestimmt<br />

die Verbandsversammlung, welchem Verbandsmitglied durch<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag die Rechnungsprüfung übertragen wird.<br />

Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung.<br />

(6) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluß mit dem Prüfbericht<br />

der Verbandsversammlung vor. Die Verbandsversammlung beschließt<br />

über die Entlastung des Verbandsvorstehers sowie über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses.<br />

§ 19<br />

Verbandsumlage, Beiträge und Gebühren<br />

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit<br />

seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.<br />

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des<br />

einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder<br />

ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt<br />

für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl<br />

zum 30. Juni des Vorjahres. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern<br />

in diesem Verhältnis getragen.<br />

(2) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 1 sind Umlagen zur Deckung<br />

der Kosten, die durch die Entsorgung des Niederschlagswassers<br />

über die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Stadtgebiet<br />

von Treuenbrietzen verursacht werden. Diese Umlagen werden ausschließlich<br />

von der Stadt Treuenbrietzen erhoben.<br />

(3) Der Zweckverband erhebt Beiträge und Gebühren in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

(4) Die Verbandsmitglieder stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Verkehrs-<br />

und Grünflächen und den dazugehörenden Grund und Boden<br />

unentgeltlich für die Verbandsanlagen zur Verfügung.<br />

§ 20<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen des Zweckverbandes werden im <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> bekannt gemacht.<br />

(2) Sonstige Mitteilungen werden im <strong>Amtsblatt</strong> für das Amt Treuenbrietzen<br />

und im <strong>Amtsblatt</strong> für das Amt Niemegk bekannt gemacht.<br />

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so<br />

kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Abs. 1 dadurch<br />

ersetzt werden, daß sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes<br />

für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung<br />

ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich<br />

in der nach Abs. 1 veröffentlichten Satzung, deren Bestandteil sie bilden,<br />

in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung<br />

ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der<br />

öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. Die Ersatzbekanntmachung<br />

wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung<br />

muß genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten<br />

und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.<br />

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen werden<br />

gemäß Abs. 2 mindestens 5 Tage vor dem Termin der öffentlichen<br />

Verbandsversammlung bekannt gemacht. Bei Inanspruchnahme der<br />

gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung auf 3 Tage verkürzten Ladungsfrist erfolgt<br />

die Bekanntmachung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung –<br />

Lokalteil Fläming-Echo.<br />

§ 21<br />

Austritt, Ausschluß und Auflösung<br />

(1) Über den Austritt, den Ausschluß von Verbandsmitgliedern und die<br />

Auflösung des Zweckverbandes entscheidet die Verbandsversammlung<br />

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl.<br />

Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Austritt an die<br />

Verbandsversammlung zu richten.<br />

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 dürfen nur getroffen werden, wenn die entsprechenden<br />

Maßnahmen unter Beachtung versorgungstechnischer<br />

und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführbar sind.<br />

(3) Der Ausschluß eines Verbandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund<br />

möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verbandsmitglied die<br />

Satzungen und Ordnungen des Zweckverbandes im erheblichen Maße<br />

mißachtet und verletzt.<br />

(4) Im Fall des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes<br />

oder der Auflösung des Zweckverbandes findet eine Auseinandersetzung<br />

gemäß dem GkG in der jeweils gültigen Fassung statt. Das Verbandsmitglied<br />

ist berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Gebiet gelegenen<br />

Betriebe, Anlagen und Einrichtungen unter Anrechnung eventueller<br />

Abfindungsansprüche zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen<br />

sowie diese ganz oder weit überwiegend der Wasserversorgung bzw.<br />

Abwasserentsorgung seines Gebietes dienen. Das Mitglied ist verpflichtet,<br />

laufende Verpflichtungen entsprechend der ihm zuzuordnenden Anlagenteile<br />

zu übernehmen. Zu diesen gehören auch betriebswirtschaftliche<br />

Gegebenheiten sowie arbeitsrechtliche Verpflichtungen.<br />

§ 22<br />

Schlichtung von Streitigkeiten<br />

Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern<br />

oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und<br />

Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung<br />

anzurufen.<br />

§ 23<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt rückwirkend am 28. Januar 2000 in Kraft.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004 17

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