Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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Fall wählt die Gemeindevertretung bzw. die Stadtverordnetenversammlung<br />
des Verbandsmitgliedes für die Verbandsversammlung bis<br />
zum Ende der Wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen<br />
Stellvertreter.<br />
§ 5<br />
Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.<br />
(1) Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des<br />
Zweckverbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu<br />
beschließen:<br />
1. die Wahl und die Abwahl des Verbandsvorstehers, seines Vertreters<br />
sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes,<br />
2. den jährlichen Wirtschaftsplan,<br />
3. die Festsetzung des Gesamtbetrages der jährlich erforderlichen<br />
Umlagen,<br />
4. die Ermächtigung des Verbandsvorstehers zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />
des beauftragten Dritten,<br />
5. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />
Entlastung des Verbandsvorstehers sowie die Verwendung des<br />
Überschusses,<br />
6. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Satzungen,<br />
7. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher<br />
Abgaben,<br />
8. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung<br />
der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,<br />
9. den Abschluß entgeltlicher Verträge, die Grundstücke oder grundstücksgleiche<br />
Rechte betreffen und deren Geschäftswert den Betrag<br />
von 10.000,00 DM übersteigt,<br />
10. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften,<br />
den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger<br />
Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten<br />
wirtschaftlich gleichkommen,<br />
11. die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Angestelltenverhältnisse,<br />
12. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung<br />
der Verbandsversammlung,<br />
13. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,<br />
14. den Austritt von Verbandsmitgliedern,<br />
15. die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung eines Abwicklers,<br />
16. die Auseinandersetzungsvereinbarung im Falle des Ausscheidens<br />
eines Verbandsmitgliedes oder der Auflösung des Zweckverbandes,<br />
17. die Änderung und Ergänzungen von Plänen und Aufgaben des<br />
Zweckverbandes,<br />
18. die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen, deren Gegenstand<br />
den Wert von 10.000,00 DM übersteigt,<br />
18. die Festsetzung der Entschädigung gem. § 10 Abs. 2,<br />
20. sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden<br />
oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem<br />
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vor Einberufung der Verbandsversammlung<br />
beim Vorsitzenden beantragt worden ist,<br />
21. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des<br />
Vorstandes und dem Zweckverband,<br />
22. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.<br />
(3) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Ziffer 9 sowie Ziffer<br />
18 können im Falle äußerster Dringlichkeit der Vorsitzende der Verbandsversammlung<br />
und der Verbandsvorsteher entscheiden. Verbandsversammlung<br />
und Vorstand sind unverzüglich von dieser Entscheidung<br />
zu unterrichten. Die Entscheidungen sind der nächsten Verbandsversammlung<br />
zur Genehmigung vorzulegen.<br />
§ 6<br />
Einberufung der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal<br />
im Jahr zusammen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn<br />
ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl dies unter Angabe der<br />
Beratungsgegenstände beantragt.<br />
(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.<br />
(3) Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Bei der Frist werden Absendetag und<br />
Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist<br />
3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.<br />
§ 7<br />
Beschlußfähigkeit und Öffentlichkeit<br />
(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn nach frist- und<br />
ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen<br />
Stimmenzahl der Verbandsversammlung und mindestens die Hälfte<br />
der Verbandsmitglieder anwesend sind.<br />
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit innerhalb<br />
von vier Wochen zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand<br />
zum zweiten Mal ordnungsgemäß einberufen, so ist sie ohne<br />
Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlußfähig.<br />
Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht<br />
das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluß<br />
der Öffentlichkeit erfordern.<br />
§ 8<br />
Beschlußfassung<br />
(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetze oder diese Satzung nichts<br />
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schreibt das<br />
GKG oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung vor,<br />
zählen Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bei der Berechnung<br />
nicht mit.<br />
(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl ist<br />
bei Beschlüssen nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 5 und 14 sowie § 21 Abs. 1<br />
dieser Satzung erforderlich. Änderungen des § 19 Abs. 1 bedürfen<br />
ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.<br />
Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie einer einstimmigen<br />
Beschlußfassung.<br />
(3) Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift entsprechend §<br />
49 der Gemeindeordnung anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />
und vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen ist.<br />
Die Niederschrift hat den wesentlichen Inhalt der Verhandlung und insbesondere<br />
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festzuhalten.<br />
Bestandteil der Niederschrift ist der Nachweis über die Anwesenheit<br />
der Teilnehmer.<br />
(4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden nach Maßgabe des<br />
§ 20 Abs. 2 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />
§ 9<br />
Wahlen<br />
Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig<br />
beschlossen werden. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, für<br />
die mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung<br />
gemäß § 1 Abs. 1 gestimmt hat, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat.<br />
Erreicht im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, findet<br />
zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine<br />
Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf<br />
sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verbandsversammlungsvorsitzende<br />
zieht.<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004 15