Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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des Amtes Niemegk zum Stichtag 30. Juni des Jahres vor der Durchführung<br />
der Kommunalwahlen im Land Brandenburg einzuholenden<br />
Bescheinigung für die Berechnung der Stimmen maßgeblich.<br />
Die auf die Verbandsmitglieder entfallende Stimmenzahl ist jeweils zu<br />
Beginn des Jahres, in dem die Kommunalwahlen stattfinden, zu ermitteln.<br />
Danach erhalten die Verbandsmitglieder folgende Stimmen:<br />
Gemeinde<br />
Stimmenzahl<br />
Treuenbrietzen 11<br />
Bardenitz 4<br />
Lühsdorf 1<br />
Mühlenfließ 3<br />
Niebelhorst 1<br />
Rietz 3<br />
Die Vertreter und Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode<br />
der Gemeindevertretung entsprechend § 15 Abs. 4 GkG in der jeweils<br />
gültigen Fassung aus deren Mitte gewählt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt<br />
der neugewählten Vertreter in der neuen Wahlperiode im Amt.<br />
Sie verlieren ihr Amt, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung<br />
bzw. Stadtverordnetenversammlung vorzeitig endet. In diesem<br />
Fall wählt die Gemeindevertretung bzw. die Stadtverordnetenversammlung<br />
des Verbandsmitgliedes für die Verbandsversammlung bis<br />
zum Ende der Wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen<br />
Stellvertreter.<br />
Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren<br />
Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Die Vertreter in der Verbandsversammlung<br />
kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren<br />
allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.“<br />
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl<br />
ist bei Beschlüssen nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 5 dieser Satzung erforderlich.<br />
Änderungen des § 19 Abs. 1 bedürfen ebenfalls einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Beschlüsse<br />
nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 13, 14 und 15 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 dieser<br />
Satzung bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Änderungen<br />
der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />
der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie einer einstimmigen Beschlußfassung.“<br />
4. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift entsprechend<br />
§ 49 der Gemeindeordnung anzufertigen, die vom Vorsitzenden der<br />
Verbandsversammlung und einem weiteren Vertreter eines Verbandsmitgliedes<br />
zu unterzeichnen ist.“<br />
5. § 17 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„Maßgeblich sind die vom Meldeamt des Amtes Treuenbrietzen und<br />
vom Meldeamt des Amtes Niemegk mittels Bescheinigung ausgewiesenen<br />
Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres.“<br />
6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage,<br />
soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs<br />
nicht ausreichen. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl<br />
des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller<br />
Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die vom<br />
Meldeamt des Amtes Treuenbrietzen und vom Meldeamt des Amtes<br />
Niemegk auf Antrag des Zweckverbandes mittels Bescheinigung ausgewiesenen<br />
Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres. Wenn die<br />
Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind<br />
bei der Berechnung der Einwohnergesamtzahl sowie der Einwohner<br />
dieses Verbandsmitgliedes nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile<br />
zu berücksichtigen. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern<br />
in diesem Verhältnis getragen.“<br />
7. § 20 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen<br />
werden gemäß Abs. 2 mindestens 5 Tage, höchstens jedoch 15 Tage vor<br />
dem Termin der öffentlichen Verbandsversammlung bekannt gemacht.“<br />
8. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Über den Austritt von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des<br />
Zweckverbandes kann die Verbandsversammlung nur einstimmig entscheiden,<br />
wobei alle den Verbandsmitgliedern satzungsgemäß nach §<br />
4 Abs. 2 dieser Satzung zustehenden Stimmen abgegeben werden<br />
müssen. Den Ausschluss von Verbandsmitgliedern muss die Verbandsversammlung<br />
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen<br />
Stimmenzahl beschließen. Jedes Mitglied hat das Recht, einen<br />
Antrag auf Austritt an die Verbandsversammlung zu richten.“<br />
Artikel 2<br />
Artikel 1 Nr. 1 tritt wie folgt in Kraft: § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) rückwirkend<br />
am 1. Juni 2002, § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) rückwirkend am 1.<br />
Juli 2002. Im Übrigen tritt diese Satzung rückwirkend am 30. Oktober 2002<br />
in Kraft.<br />
Treuenbrietzen, den 19.12.2003 Treuenbrietzen, den 19.12.2003<br />
Keil<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
(Siegel)<br />
Knape<br />
Verbandsvorsteher<br />
4. Änderungssatzung zur Neufassung<br />
der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />
„Nieplitztal“<br />
Aufgrund des Beschlusses-Nr. 01/2011/02 der Verbandsversammlung zur<br />
Mitgliedschaft der Gemeinde Niebel hat die Verbandsversammlung in ihrer<br />
Sitzung am 18.12.2003 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Die Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />
„Nieplitztal“ in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember<br />
2003 wird wie folgt geändert:<br />
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die Gemeinden<br />
a) Treuenbrietzen,<br />
b) Treuenbrietzen für den Ortsteil Brachwitz,<br />
c) Bardenitz,<br />
d) Lühsdorf,<br />
e) Mühlenfließ für den Ortsteil Nichel,<br />
f) Niebelhorst,<br />
g) Rietz<br />
h) Niebel<br />
als Verbandsmitglieder bilden nach § 1 und 4 ff. GKG in der jeweils gültigen<br />
Fassung einen Zweckverband (Zweckverband).“<br />
12 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004