Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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Öffentliches Recht<br />
1. Wieso hat der Bürger keinen Anspruch<br />
auf Entscheidung über die<br />
Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten?<br />
2. Ist der Gesetzgeber berechtigt,<br />
Verhaltensweisen, die Risken für die<br />
eigene Gesundheit begründen, zu<br />
verbieten?<br />
3. Was ist Rechtsgrundlage für die<br />
Zuteilung bzw. Änderung einer Hausnummer?<br />
4. Unter welchen Voraussetzungen<br />
kann der Anlieger ein Abwehrrecht<br />
gegen die Änderung einer Hausnummer<br />
geltend machen?<br />
6. Welcher Rechtsweg ist bei polizeilichen<br />
Ingewahrsamnahmen eröffnet?<br />
7. Nennen Sie die wichtigsten Ausprägungen<br />
des Rechtsstaatsprinzips!<br />
272<br />
Check<br />
1. Die Vorschriften der Anlage 6 zur GO BT sind bloßes Parlamentsinnenrecht<br />
und begründen kein Antragsrecht für Dritte. Auch aus Art. 46 Abs. 2 GG lässt<br />
sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die Vorschrift schützt die Arbeitsund<br />
Funktionsfähigkeit des Parlaments und begründet kein subjektives Recht<br />
des Bürgers. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich grundsätzlich kein originärer<br />
Leistungsanspruch herleiten. Ebenso erfolgt die Durchsetzung des staatlichen<br />
Strafanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG) nur im Interesse der Allgemeinheit, nicht im<br />
Interesse eines Einzelnen. (RÜ 4/2012, S. 245 ff.)<br />
2. Ein entsprechendes Verbot greift in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG<br />
ein. Dieser ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche<br />
Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung<br />
zukommt. Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit<br />
oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist daher vom Grundrecht<br />
der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Entsprechende Verbote sind<br />
allerdings im Rahmen der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gerechtfertigt,<br />
wenn der Gesetzgeber ein legitimes Ziel verfolgt und die Regelung<br />
geeignet, erforderlich und angemessen ist. (RÜ 4/2012, S. 250 f.)<br />
3. § 126 Abs. 3 BauGB begründet nur die Verpflichtung zur Anbringung einer<br />
Hausnummer, setzt aber eine nach anderen Vorschriften erfolgte behördliche<br />
Zuteilungsentscheidung voraus. Teilweise finden sich im Landesrecht spezielle<br />
Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 52 Abs. 2 BayStrWG, § 20 Abs. 2 HWG), im Übrigen<br />
ist Ermächtigungsgrundlage die ordnungsrechtliche Generalklausel. Da die<br />
Zuteilung einer Hausnummer eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe ist und<br />
dem Betroffenen keine begünstigende Rechtsposition vermittelt wird, finden<br />
auf die Änderung der Hausnummer die Vorschriften über den Widerruf begünstigender<br />
Verwaltungsakte (§ 49 Abs. 2 VwVfG) keine Anwendung.<br />
(RÜ 4/2012, S. 253 ff.)<br />
4. Aufgrund der ordnungsrechtlichen Funktion der Zuteilung einer Hausnummer<br />
kommt ihr weder im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 2 Abs. 1<br />
GG eine drittschützende Funktion zu. Anders als bei der Straßenumbenennung,<br />
bei der überwiegend ein Anspruch des Anliegers auf ermessensfehlerfreie<br />
Entscheidung unter Einbeziehung seiner Belange bejaht wird, steht bei<br />
der Vergabe von Hausnummern der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so<br />
sehr im Vordergrund steht, dass die Interessen der Anlieger eindeutig zurücktreten<br />
und ein Abwehrrecht grds. nicht besteht (RÜ 4/2012, S. 254)<br />
6. Für die Überprüfung der Zulässigkeit und der Fortdauer der Ingewahrsamnahme<br />
ist in allen Ländern die Zuständigkeit des Amtsgerichts im Verfahren<br />
nach §§ 415 ff. FamFG begründet. Dies gilt in einigen Ländern ausdrücklich<br />
auch für erledigte Maßnahmen (z.B. Art. 18 Abs. 3 PAG Bay, § 31 Abs. 3 ASOG<br />
Bln). In den übrigen Ländern wird die Sonderzuweisung bei erledigten Freiheitsentziehungen<br />
zum Teil analog angewendet, andere bejahen hierfür den Verwaltungsrechtsweg<br />
nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Auch bei Maßnahmen während<br />
des Gewahrsams (hinsichtlich dessen Art und Weise) wird teilweise aufgrund der<br />
Sachnähe die Sonderzuweisung analog angewendet, während die Gegenansicht<br />
den Verwaltungsrechtsweg bejaht.<br />
(RÜ 4/2012, S. 257)<br />
7. Die wichtigsten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzip sind: die Gewaltenteilung<br />
(Art. 20 Abs. 2 S. 2, 3. Fall GG), die Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20<br />
Abs. 3 GG), die Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG), effektiver Rechtsschutz<br />
(Art. 19 Abs. 4 GG), die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit staatlicher<br />
Maßnahmen, das Vertrauensschutzprinzip, die Unabhängigkeit der Gerichte und<br />
Richter (Art. 92, 97 GG), ein faires Gerichtsverfahren u.a.m. (RÜ 4/2012, S. 261 ff.)