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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Öffentliches Recht<br />

1. Wieso hat der Bürger keinen Anspruch<br />

auf Entscheidung über die<br />

Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten?<br />

2. Ist der Gesetzgeber berechtigt,<br />

Verhaltensweisen, die Risken für die<br />

eigene Gesundheit begründen, zu<br />

verbieten?<br />

3. Was ist Rechtsgrundlage für die<br />

Zuteilung bzw. Änderung einer Hausnummer?<br />

4. Unter welchen Voraussetzungen<br />

kann der Anlieger ein Abwehrrecht<br />

gegen die Änderung einer Hausnummer<br />

geltend machen?<br />

6. Welcher Rechtsweg ist bei polizeilichen<br />

Ingewahrsamnahmen eröffnet?<br />

7. Nennen Sie die wichtigsten Ausprägungen<br />

des Rechtsstaatsprinzips!<br />

272<br />

Check<br />

1. Die Vorschriften der Anlage 6 zur GO BT sind bloßes Parlamentsinnenrecht<br />

und begründen kein Antragsrecht für Dritte. Auch aus Art. 46 Abs. 2 GG lässt<br />

sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die Vorschrift schützt die Arbeitsund<br />

Funktionsfähigkeit des Parlaments und begründet kein subjektives Recht<br />

des Bürgers. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich grundsätzlich kein originärer<br />

Leistungsanspruch herleiten. Ebenso erfolgt die Durchsetzung des staatlichen<br />

Strafanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG) nur im Interesse der Allgemeinheit, nicht im<br />

Interesse eines Einzelnen. (RÜ 4/2012, S. 245 ff.)<br />

2. Ein entsprechendes Verbot greift in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG<br />

ein. Dieser ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche<br />

Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung<br />

zukommt. Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit<br />

oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist daher vom Grundrecht<br />

der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Entsprechende Verbote sind<br />

allerdings im Rahmen der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gerechtfertigt,<br />

wenn der Gesetzgeber ein legitimes Ziel verfolgt und die Regelung<br />

geeignet, erforderlich und angemessen ist. (RÜ 4/2012, S. 250 f.)<br />

3. § 126 Abs. 3 BauGB begründet nur die Verpflichtung zur Anbringung einer<br />

Hausnummer, setzt aber eine nach anderen Vorschriften erfolgte behördliche<br />

Zuteilungsentscheidung voraus. Teilweise finden sich im Landesrecht spezielle<br />

Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 52 Abs. 2 BayStrWG, § 20 Abs. 2 HWG), im Übrigen<br />

ist Ermächtigungsgrundlage die ordnungsrechtliche Generalklausel. Da die<br />

Zuteilung einer Hausnummer eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe ist und<br />

dem Betroffenen keine begünstigende Rechtsposition vermittelt wird, finden<br />

auf die Änderung der Hausnummer die Vorschriften über den Widerruf begünstigender<br />

Verwaltungsakte (§ 49 Abs. 2 VwVfG) keine Anwendung.<br />

(RÜ 4/2012, S. 253 ff.)<br />

4. Aufgrund der ordnungsrechtlichen Funktion der Zuteilung einer Hausnummer<br />

kommt ihr weder im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 2 Abs. 1<br />

GG eine drittschützende Funktion zu. Anders als bei der Straßenumbenennung,<br />

bei der überwiegend ein Anspruch des Anliegers auf ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung unter Einbeziehung seiner Belange bejaht wird, steht bei<br />

der Vergabe von Hausnummern der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so<br />

sehr im Vordergrund steht, dass die Interessen der Anlieger eindeutig zurücktreten<br />

und ein Abwehrrecht grds. nicht besteht (RÜ 4/2012, S. 254)<br />

6. Für die Überprüfung der Zulässigkeit und der Fortdauer der Ingewahrsamnahme<br />

ist in allen Ländern die Zuständigkeit des Amtsgerichts im Verfahren<br />

nach §§ 415 ff. FamFG begründet. Dies gilt in einigen Ländern ausdrücklich<br />

auch für erledigte Maßnahmen (z.B. Art. 18 Abs. 3 PAG Bay, § 31 Abs. 3 ASOG<br />

Bln). In den übrigen Ländern wird die Sonderzuweisung bei erledigten Freiheitsentziehungen<br />

zum Teil analog angewendet, andere bejahen hierfür den Verwaltungsrechtsweg<br />

nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Auch bei Maßnahmen während<br />

des Gewahrsams (hinsichtlich dessen Art und Weise) wird teilweise aufgrund der<br />

Sachnähe die Sonderzuweisung analog angewendet, während die Gegenansicht<br />

den Verwaltungsrechtsweg bejaht.<br />

(RÜ 4/2012, S. 257)<br />

7. Die wichtigsten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzip sind: die Gewaltenteilung<br />

(Art. 20 Abs. 2 S. 2, 3. Fall GG), die Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20<br />

Abs. 3 GG), die Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG), effektiver Rechtsschutz<br />

(Art. 19 Abs. 4 GG), die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit staatlicher<br />

Maßnahmen, das Vertrauensschutzprinzip, die Unabhängigkeit der Gerichte und<br />

Richter (Art. 92, 97 GG), ein faires Gerichtsverfahren u.a.m. (RÜ 4/2012, S. 261 ff.)

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