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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Strafrecht<br />

1. Unter welchen Voraussetzungen<br />

kommt bei der Prüfung eines strafbefreienden<br />

Rücktritts nach § 24 StGB<br />

eine (mehrfache) Korrektur des Rücktrittshorizonts<br />

in Betracht?<br />

2. Erliegt der Rechtspfleger einem<br />

Irrtum i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB, wenn<br />

er einen Mahnbescheid über eine<br />

nur behauptete, tatsächlich aber<br />

nicht vorliegende Forderung erlässt?<br />

3. Können Tagebuchaufzeichnungen<br />

in einem Strafprozess als belastendes<br />

Beweismittel verwertet werden?<br />

4. Sind diese Grundsätze auf nicht<br />

öffentlich geführte Selbstgespräche<br />

übertragbar?<br />

5. Kann eine Notwehrprovokation<br />

gemäß § 229 oder § 222 StGB strafbar<br />

sein, auch wenn sie die Gebotenheit<br />

der Notwehr nicht ausschließt?<br />

6. Was versteht man im Strafrecht<br />

unter einem „anderen gefährlichen<br />

Werkzeug“?<br />

Check<br />

1. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch richtet<br />

sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm<br />

vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont. Wechselt<br />

das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Tathandlung in<br />

engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang – nach der Rechtsprechung<br />

etwa 10 Minuten – mehrfach, so kommt auch eine mehrfache Korrektur<br />

des Rücktrittshorizontes sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Täters<br />

in Betracht. (RÜ 4/2012, S. 232 f.)<br />

2. Nach der Rechtsprechung geht der Rechtspfleger aufgrund der prozessualen<br />

Wahrheitspflicht zumindest von der Richtigkeit der behaupteten Forderung<br />

aus, unterliegt also einem Irrtum. Teile der Literatur meinen demgegenüber,<br />

dass allein die fehlende Überzeugung von der Unwahrheit einen Irrtum<br />

nicht zu begründen vermag. (RÜ 4/2012, S. 235 f.)<br />

3. Tagebücher mit Äußerungen aus dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung<br />

sind unverwertbar. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.<br />

Andere Tagebuchaufzeichnungen können verwertet werden, wenn eine Abwägung<br />

des Individualinteresses und des Aufklärungsinteresses dies gebieten.<br />

Zulässig ist die Verwertung von intimen Aufzeichnungen, die in einem unmittelbaren<br />

Bezug zur konkreten schweren Straftat steht, z.B. wenn mit der Tat<br />

geprahlt wird. (RÜ 4/2012, S. 237 f.)<br />

4. Der BGH verneint eine Übertragbarkeit der Grundsätze zu Tagebüchern auf<br />

Selbstgespräche. Diese Form der „Selbstkommunikation“ ist dem Kernbereich<br />

persönlicher Lebensgestaltung zugeordnet. Auf den Inhalt der Gedankenäußerung<br />

kommt es nicht an. Sie ist nie verwertbar. (RÜ 4/2012, S. 238 f.)<br />

5. Nach bisheriger Rechtsprechung kann eine fahrlässige Provokation der Notwehr<br />

gemäß §§ 222, 229 StGB strafbar sein. Ist die Provokation jedoch weder<br />

fahrlässig noch sonst sozialethisch zu missbilligen, scheitert eine Strafbarkeit<br />

am Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Nach einem Teil der Literatur<br />

scheidet auch in diesem Fall eine Strafbarkeit aus, weil der provozierte Angreifer<br />

sich eigenverantwortlich selbst gefährde und deshalb die objektive Zurechnung<br />

zwischen der Provokationshandlung und der durch die Verteidigung<br />

verursachten Verletzung ausgeschlossen sei. (RÜ 4/2012, S. 240 f.)<br />

6. Bei den § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt es darauf an,<br />

ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten<br />

Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Im Übrigen<br />

wird, soweit lediglich das Beisichführen vorausgesetzt wird, ein Rückgriff<br />

auf die vorgenannten Kriterien für nicht möglich gehalten. Die Auslegung ist<br />

jedoch umstritten. Überwiegend wird für eine einschränkende Auslegung auf<br />

abstrakt-objektive Kriterien für einen Vergleich mit dem Waffenbegriff abgestellt,<br />

nach a.A. auf eine konkret-objektive Betrachtung. Andere wollen auf<br />

konkret-subjektive Kriterien oder abstrakt-subjektive Maßstäbe, also die generell<br />

bzw. im Einzelfall beabsichtigte Verwendung, abstellen.<br />

(RÜ 4/2012, S. 242)<br />

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