Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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Strafrecht<br />
1. Unter welchen Voraussetzungen<br />
kommt bei der Prüfung eines strafbefreienden<br />
Rücktritts nach § 24 StGB<br />
eine (mehrfache) Korrektur des Rücktrittshorizonts<br />
in Betracht?<br />
2. Erliegt der Rechtspfleger einem<br />
Irrtum i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB, wenn<br />
er einen Mahnbescheid über eine<br />
nur behauptete, tatsächlich aber<br />
nicht vorliegende Forderung erlässt?<br />
3. Können Tagebuchaufzeichnungen<br />
in einem Strafprozess als belastendes<br />
Beweismittel verwertet werden?<br />
4. Sind diese Grundsätze auf nicht<br />
öffentlich geführte Selbstgespräche<br />
übertragbar?<br />
5. Kann eine Notwehrprovokation<br />
gemäß § 229 oder § 222 StGB strafbar<br />
sein, auch wenn sie die Gebotenheit<br />
der Notwehr nicht ausschließt?<br />
6. Was versteht man im Strafrecht<br />
unter einem „anderen gefährlichen<br />
Werkzeug“?<br />
Check<br />
1. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch richtet<br />
sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm<br />
vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont. Wechselt<br />
das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Tathandlung in<br />
engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang – nach der Rechtsprechung<br />
etwa 10 Minuten – mehrfach, so kommt auch eine mehrfache Korrektur<br />
des Rücktrittshorizontes sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Täters<br />
in Betracht. (RÜ 4/2012, S. 232 f.)<br />
2. Nach der Rechtsprechung geht der Rechtspfleger aufgrund der prozessualen<br />
Wahrheitspflicht zumindest von der Richtigkeit der behaupteten Forderung<br />
aus, unterliegt also einem Irrtum. Teile der Literatur meinen demgegenüber,<br />
dass allein die fehlende Überzeugung von der Unwahrheit einen Irrtum<br />
nicht zu begründen vermag. (RÜ 4/2012, S. 235 f.)<br />
3. Tagebücher mit Äußerungen aus dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung<br />
sind unverwertbar. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.<br />
Andere Tagebuchaufzeichnungen können verwertet werden, wenn eine Abwägung<br />
des Individualinteresses und des Aufklärungsinteresses dies gebieten.<br />
Zulässig ist die Verwertung von intimen Aufzeichnungen, die in einem unmittelbaren<br />
Bezug zur konkreten schweren Straftat steht, z.B. wenn mit der Tat<br />
geprahlt wird. (RÜ 4/2012, S. 237 f.)<br />
4. Der BGH verneint eine Übertragbarkeit der Grundsätze zu Tagebüchern auf<br />
Selbstgespräche. Diese Form der „Selbstkommunikation“ ist dem Kernbereich<br />
persönlicher Lebensgestaltung zugeordnet. Auf den Inhalt der Gedankenäußerung<br />
kommt es nicht an. Sie ist nie verwertbar. (RÜ 4/2012, S. 238 f.)<br />
5. Nach bisheriger Rechtsprechung kann eine fahrlässige Provokation der Notwehr<br />
gemäß §§ 222, 229 StGB strafbar sein. Ist die Provokation jedoch weder<br />
fahrlässig noch sonst sozialethisch zu missbilligen, scheitert eine Strafbarkeit<br />
am Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Nach einem Teil der Literatur<br />
scheidet auch in diesem Fall eine Strafbarkeit aus, weil der provozierte Angreifer<br />
sich eigenverantwortlich selbst gefährde und deshalb die objektive Zurechnung<br />
zwischen der Provokationshandlung und der durch die Verteidigung<br />
verursachten Verletzung ausgeschlossen sei. (RÜ 4/2012, S. 240 f.)<br />
6. Bei den § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt es darauf an,<br />
ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten<br />
Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Im Übrigen<br />
wird, soweit lediglich das Beisichführen vorausgesetzt wird, ein Rückgriff<br />
auf die vorgenannten Kriterien für nicht möglich gehalten. Die Auslegung ist<br />
jedoch umstritten. Überwiegend wird für eine einschränkende Auslegung auf<br />
abstrakt-objektive Kriterien für einen Vergleich mit dem Waffenbegriff abgestellt,<br />
nach a.A. auf eine konkret-objektive Betrachtung. Andere wollen auf<br />
konkret-subjektive Kriterien oder abstrakt-subjektive Maßstäbe, also die generell<br />
bzw. im Einzelfall beabsichtigte Verwendung, abstellen.<br />
(RÜ 4/2012, S. 242)<br />
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