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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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9. In welchen Fallkonstellationen ist<br />

die Einziehung erfüllungshalber abgetretenerSchadensersatzforderungen<br />

durch ein Mietwagenunternehmen<br />

nach dem BGH gemäß § 5 Abs. 1<br />

RDG erlaubt?<br />

10. Wie sind nach h.M. die Vorgaben<br />

des AGG im Kündigungsschutzrecht<br />

zu berücksichtigen?<br />

11. Was ist der Unterschied zwischen<br />

einer verhaltensbedingten und einer<br />

personenbedingten Kündigung?<br />

12. Welche Umstände sind im Rahmen<br />

der Interessenabwägung bei<br />

einer verhaltensbedingten Kündigung<br />

zu berücksichtigen?<br />

270<br />

Check<br />

liche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens<br />

untersagen. (RÜ 4/2012, S. 222)<br />

9. Nach Auffassung des BGH gehört der Einzug abgetretener Schadensersatzforderungen<br />

jedenfalls dann als Nebenleistung zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmers<br />

und ist daher gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, wenn die<br />

Forderung dem Grunde nach unbestritten ist und es lediglich Streit über deren<br />

Höhe gibt. In einem solchen Fall ist die Rechtsdienstleistung – die Einziehung<br />

der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders<br />

eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit<br />

verbunden. (RÜ 4/2012, S. 223 f.)<br />

10. Die Benachteiligungsverbote des AGG sind nach h.M. bei der Auslegung<br />

der unbestimmten Rechtsbegriffe des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes<br />

(z.B. soziale Rechtfertigung i.S.d. § 1 KSchG; wichtiger Grund<br />

i.S.d. § 626 BGB) zu berücksichtigen. Dadurch wird verhindert, dass ein zweigleisiger<br />

Kündigungsschutz besteht – zum einen über das AGG, zum anderen<br />

über die Kündigungsschutzregelungen. (RÜ 4/2012, S. 226 f.)<br />

11. Eine Kündigung ist verhaltensbedingt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht<br />

– i.d.R. schuldhaft – erheblich verletzt hat. Eine Kündigung ist personenbedingt,<br />

wenn der Arbeitnehmer aufgrund mangelnder persönlicher<br />

Eignung oder seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht mehr<br />

in der Lage ist, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

Daher liegt der Unterschied in der Steuerbarkeit der Umstände seitens des Arbeitnehmers.<br />

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der<br />

Arbeitnehmer nicht will, ein personenbedingter dagegen, wenn der Arbeitnehmer<br />

nicht kann. (RÜ 4/2012, S. 227)<br />

12. Aufseiten des Arbeitgebers sind bei der Abwägung u.a. die Erheblichkeit<br />

der Pflichtverletzung, das Verschulden des Arbeitnehmers, die durch die<br />

Pflichtverletzung verursachte Betriebsstörung und die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung<br />

zu berücksichtigen. Demgegenüber kommt es aufseiten des Arbeitnehmers<br />

auf sein früheres Verhalten, ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers<br />

sowie das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers<br />

an. (RÜ 4/2012, S. 229 f.)

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