Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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Zivilrecht<br />
1. Aus welcher Anspruchsgrundlage<br />
kann der Besteller eines Werks Schadensersatz<br />
verlangen, wenn der Unternehmer<br />
Sachen bei der Herstellung<br />
des Werkes beschädigt hat?<br />
2. Umfasst der Pflichtenkreis eines<br />
Beförderungsvertrags mit einem reinen<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
auch den sicheren Ab- und Zugang<br />
zu den Bahnsteigen?<br />
3. Gehört der Ausbau einer mangelhaften<br />
Sache zu der vom Verkäufer<br />
geschuldeten Nachlieferung?<br />
4. Hat der Käufer einen unmittelbaren<br />
Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten<br />
einer mangelhaften Sache?<br />
5. Kann der Verkäufer nach der gesetzlichen<br />
Regelung die Nachlieferung<br />
wegen unverhältnismäßiger<br />
Kosten gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB<br />
verweigern, wenn die Nachbesserung<br />
unmöglich ist?<br />
6. Wie kann das Verweigerungsrecht<br />
des Verkäufers aus § 439 Abs. 3 S. 1<br />
BGB bei Unmöglichkeit der Nachbesserung<br />
richtlinienkonform ausgestaltet<br />
werden?<br />
7. Benennen Sie die Voraussetzungen<br />
eines Gesamtschuldverhältnisses<br />
i.S.v. § 421 BGB!<br />
8. Was ist ein Verbotsgesetz i.S.v.<br />
§ 134 BGB?<br />
Check<br />
1. Beschädigt der Unternehmer bei der Herstellung des Werks Sachen des Bestellers,<br />
führt dies allein nicht dazu, dass das Werk mangelhaft ist. Ansprüche<br />
aus § 634 Nr. 4 BGB scheiden dann aus. Die Beschädigung der Sachen des Bestellers<br />
ist die Verletzung einer Schutzpflicht, die zu den Rücksichtnahmepflichten<br />
i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gehört. Anspruchsgrundlage für die Verletzung<br />
von Rücksichtnahmepflichten ist § 280 Abs. 1 BGB. (RÜ 4/2012, S. 206)<br />
2. Ja. Schutzpflichten entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem<br />
anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange<br />
gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung<br />
und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu<br />
vertrauen gezwungen sind. Bei einer Bahnfahrt ist die Benutzung des Bahnhofs<br />
zwingen erforderlich und geschieht nicht nur bei Gelegenheit der Bahnfahrt.<br />
Demnach umfassen die Schutzpflichten des Beförderungsvertrags auch<br />
die Sicherheit der Bahnhofsanlagen. (RÜ 4/2012, S. 209)<br />
3. Rein begrifflich ist es zumindest fraglich, ob der Ausbau der mangelhaften<br />
Sache zur Nachlieferung gehört, weil er sich auf eine andere Sache bezieht als<br />
die nachgelieferte. § 439 Abs. 1 BGB ist jedoch richtlinienkonform so auszulegen,<br />
dass die Nachlieferung auch den Ausbau und Abtransport der zuerst<br />
gelieferten mangelhaften Sache umfasst. Der Verkäufer ist zum Ausbau verpflichtet,<br />
aber auch berechtigt. Der Ausbau gehört zu seinem „Recht auf zweite<br />
Andienung“. § 439 Abs. 1 BGB soll dem Verkäufer die Möglichkeit geben,<br />
die Nacherfüllung selbst vorzunehmen. (RÜ 4/2012, S. 212)<br />
4. Ein Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten kann sich aus § 439 Abs. 2 BGB<br />
ergeben. Es besteht aber kein Wahlrecht des Käufers in der Weise, dass er<br />
wahlweise den tatsächlichen Ausbau als Nachlieferung oder Erstattung der<br />
Ausbaukosten verlangen könnte. (RÜ 4/2012, S. 212 f.)<br />
5. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Verkäufer die Nachlieferung<br />
auch dann wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn die Nachbesserung<br />
unmöglich ist. Aus § 439 Abs. 3 S. 3 BGB und § 440 Abs. 1 BGB ergibt<br />
sich eindeutig, dass nach der Konzeption des Gesetzes beide Formen der<br />
Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden können.<br />
(RÜ 4/2012, S. 213 ff.)<br />
6. Da eine Einschränkung des Verweigerungsrechts vom Wortlaut des Gesetzes<br />
nicht gedeckt ist, ist eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion des<br />
§ 439 Abs. 3 BGB erforderlich. Die dafür notwendige Regelungslücke ergibt<br />
sich daraus, dass der deutsche Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Regelung<br />
schaffen wollte, dieses Ziel aber für den Fall der unverhältnismäßig kostenintensiven<br />
Nachlieferung bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Nachbesserung<br />
nicht erreicht hat. Der BGH schließt die Regelungslücke durch teleologische<br />
Reduktion in der Weise, dass sich in diesen Fällen das Verweigerungsrecht<br />
des Verkäufers darauf beschränkt, den Käufer auf einen angemessenen<br />
Kostenerstattungsanspruch zu verweisen. (RÜ 4/2012, S. 214 ff.)<br />
7. Ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB besteht dann, wenn mehrere<br />
Schuldner (1) eine Leistung (2) in der Weise schulden, dass jeder die ganze<br />
Leistung zu bewirken verpflichtet (3), der Gläubiger aber die Leistung nur einmal<br />
zu fordern berechtigt ist (4). Darüber hinaus bilden nur gleichstufige Verpflichtungen<br />
eine Gesamtschuld (5). (RÜ 4/2012, S. 219 f.)<br />
8. Verbotsgesetze sind Gesetze i.S.v. Art. 2 EGBGB – also nicht nur Gesetze im<br />
formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht –,<br />
die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäft-<br />
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