31.10.2012 Aufrufe

Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zivilrecht<br />

1. Aus welcher Anspruchsgrundlage<br />

kann der Besteller eines Werks Schadensersatz<br />

verlangen, wenn der Unternehmer<br />

Sachen bei der Herstellung<br />

des Werkes beschädigt hat?<br />

2. Umfasst der Pflichtenkreis eines<br />

Beförderungsvertrags mit einem reinen<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

auch den sicheren Ab- und Zugang<br />

zu den Bahnsteigen?<br />

3. Gehört der Ausbau einer mangelhaften<br />

Sache zu der vom Verkäufer<br />

geschuldeten Nachlieferung?<br />

4. Hat der Käufer einen unmittelbaren<br />

Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten<br />

einer mangelhaften Sache?<br />

5. Kann der Verkäufer nach der gesetzlichen<br />

Regelung die Nachlieferung<br />

wegen unverhältnismäßiger<br />

Kosten gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB<br />

verweigern, wenn die Nachbesserung<br />

unmöglich ist?<br />

6. Wie kann das Verweigerungsrecht<br />

des Verkäufers aus § 439 Abs. 3 S. 1<br />

BGB bei Unmöglichkeit der Nachbesserung<br />

richtlinienkonform ausgestaltet<br />

werden?<br />

7. Benennen Sie die Voraussetzungen<br />

eines Gesamtschuldverhältnisses<br />

i.S.v. § 421 BGB!<br />

8. Was ist ein Verbotsgesetz i.S.v.<br />

§ 134 BGB?<br />

Check<br />

1. Beschädigt der Unternehmer bei der Herstellung des Werks Sachen des Bestellers,<br />

führt dies allein nicht dazu, dass das Werk mangelhaft ist. Ansprüche<br />

aus § 634 Nr. 4 BGB scheiden dann aus. Die Beschädigung der Sachen des Bestellers<br />

ist die Verletzung einer Schutzpflicht, die zu den Rücksichtnahmepflichten<br />

i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gehört. Anspruchsgrundlage für die Verletzung<br />

von Rücksichtnahmepflichten ist § 280 Abs. 1 BGB. (RÜ 4/2012, S. 206)<br />

2. Ja. Schutzpflichten entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem<br />

anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange<br />

gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung<br />

und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu<br />

vertrauen gezwungen sind. Bei einer Bahnfahrt ist die Benutzung des Bahnhofs<br />

zwingen erforderlich und geschieht nicht nur bei Gelegenheit der Bahnfahrt.<br />

Demnach umfassen die Schutzpflichten des Beförderungsvertrags auch<br />

die Sicherheit der Bahnhofsanlagen. (RÜ 4/2012, S. 209)<br />

3. Rein begrifflich ist es zumindest fraglich, ob der Ausbau der mangelhaften<br />

Sache zur Nachlieferung gehört, weil er sich auf eine andere Sache bezieht als<br />

die nachgelieferte. § 439 Abs. 1 BGB ist jedoch richtlinienkonform so auszulegen,<br />

dass die Nachlieferung auch den Ausbau und Abtransport der zuerst<br />

gelieferten mangelhaften Sache umfasst. Der Verkäufer ist zum Ausbau verpflichtet,<br />

aber auch berechtigt. Der Ausbau gehört zu seinem „Recht auf zweite<br />

Andienung“. § 439 Abs. 1 BGB soll dem Verkäufer die Möglichkeit geben,<br />

die Nacherfüllung selbst vorzunehmen. (RÜ 4/2012, S. 212)<br />

4. Ein Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten kann sich aus § 439 Abs. 2 BGB<br />

ergeben. Es besteht aber kein Wahlrecht des Käufers in der Weise, dass er<br />

wahlweise den tatsächlichen Ausbau als Nachlieferung oder Erstattung der<br />

Ausbaukosten verlangen könnte. (RÜ 4/2012, S. 212 f.)<br />

5. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Verkäufer die Nachlieferung<br />

auch dann wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn die Nachbesserung<br />

unmöglich ist. Aus § 439 Abs. 3 S. 3 BGB und § 440 Abs. 1 BGB ergibt<br />

sich eindeutig, dass nach der Konzeption des Gesetzes beide Formen der<br />

Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden können.<br />

(RÜ 4/2012, S. 213 ff.)<br />

6. Da eine Einschränkung des Verweigerungsrechts vom Wortlaut des Gesetzes<br />

nicht gedeckt ist, ist eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion des<br />

§ 439 Abs. 3 BGB erforderlich. Die dafür notwendige Regelungslücke ergibt<br />

sich daraus, dass der deutsche Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Regelung<br />

schaffen wollte, dieses Ziel aber für den Fall der unverhältnismäßig kostenintensiven<br />

Nachlieferung bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Nachbesserung<br />

nicht erreicht hat. Der BGH schließt die Regelungslücke durch teleologische<br />

Reduktion in der Weise, dass sich in diesen Fällen das Verweigerungsrecht<br />

des Verkäufers darauf beschränkt, den Käufer auf einen angemessenen<br />

Kostenerstattungsanspruch zu verweisen. (RÜ 4/2012, S. 214 ff.)<br />

7. Ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB besteht dann, wenn mehrere<br />

Schuldner (1) eine Leistung (2) in der Weise schulden, dass jeder die ganze<br />

Leistung zu bewirken verpflichtet (3), der Gläubiger aber die Leistung nur einmal<br />

zu fordern berechtigt ist (4). Darüber hinaus bilden nur gleichstufige Verpflichtungen<br />

eine Gesamtschuld (5). (RÜ 4/2012, S. 219 f.)<br />

8. Verbotsgesetze sind Gesetze i.S.v. Art. 2 EGBGB – also nicht nur Gesetze im<br />

formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht –,<br />

die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäft-<br />

269

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!