Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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Rechtliche Herleitung<br />
Definition<br />
Subsumtion<br />
268<br />
RÜ 4/2012<br />
Repetitorium<br />
a) Einschränkungen der Eigenstaatlichkeit<br />
Die Staatlichkeit der Länder unterliegt jedoch Einschränkungen:<br />
� Die Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen,<br />
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes<br />
entsprechen (Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Gefordert wird hierbei jedoch keine<br />
Gleichförmigkeit, sondern nur ein „Mindestmaß an Homogenität“.<br />
� Die Länder haben grundsätzlich keine Befugnisse nach außen (vgl. Art. 24<br />
Abs. 1 a und Art. 32 Abs. 3 GG, wonach völkerrechtliche Verträge nur mit<br />
Zustimmung der Bundesregierung zulässig sind).<br />
� Dem Bund stehen Aufsichtsbefugnisse und Einwirkungsrechte gegenüber<br />
den Ländern zu (z.B. Art. 37, Art. 84 Abs. 3, Art. 85 Abs. 3 GG. Umgekehrt<br />
bestehen Einwirkungsmöglichkeiten der Länder auf den Bund, insbesondere<br />
durch den Bundesrat (Art. 50 GG).<br />
b) Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern<br />
Die Zuweisung staatlicher Aufgaben erfolgt im Grundgesetz<br />
� entweder hinsichtlich konkret bezeichneter Aufgaben,<br />
z.B. für auswärtige Angelegenheiten (Art. 32 Abs. 1 GG), für die Einrichtung der Behörden<br />
und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG),<br />
� oder durch Generalklauseln für bestimmte Aufgabenbereiche.<br />
Art. 70 GG für die Gesetzgebung, Art. 83 GG für die Ausführung von Bundesgesetzen,<br />
Art. 92 für die Rechtsprechung.<br />
Auffangtatbestand ist Art. 30 GG, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse<br />
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit<br />
das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.<br />
c) Aufgrund der bundesstaatlichen Ordnung gibt es Bundesrecht und Landesrecht.<br />
Formal sind beide Rechtsordnungen streng getrennt. Allerdings bestimmt<br />
Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“<br />
Eine RechtsVO des Bundes verdrängt deshalb eine entgegenstehende Regelung in der<br />
Landesverfassung.<br />
d) Bundestreue<br />
Eine wichtige Ausprägung des Bundesstaatsprinzips ist der Grundsatz der<br />
Bundestreue (auch Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten). Die Bundestreue<br />
begründet zwar keine selbstständigen Rechte und Pflichten, konkretisiert<br />
jedoch das bestehende Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern. Aus der<br />
Bundestreue folgt insbesondere eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme<br />
ebenso wie Nebenpflichten zur Information, Abstimmung und Zusammenarbeit.<br />
Vor allem dürfen Kompetenzen nicht missbräuchlich oder treuwidrig<br />
ausgeübt werden.<br />
3. Formulierungsbeispiel<br />
„Die Weigerung des Landes L, gegen die Stadt S kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen,<br />
könnte gegen den aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden<br />
Grundsatz der Bundestreue verstoßen. Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz<br />
verpflichtet den Bund und die Länder, dem Wesen des Bundesstaates entsprechend zusammenzuwirken<br />
und zu seiner Festigung und zur Wahrung der Belange der Beteiligten beizutragen.<br />
Überschreiten Kommunen ihre Verbandskompetenz durch Eingriffe in Bundeszuständigkeiten<br />
sind die Länder deshalb zu kommunalaufsichtlichem Einschreiten verpflichtet.<br />
Hier hat der Rat der Stadt S beschlossen, dass … Damit hat der Rat unzulässigerweise<br />
Bundeskompetenzen in Anspruch genommen. …“<br />
Horst Wüstenbecker