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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Rechtliche Herleitung<br />

Definition<br />

Subsumtion<br />

268<br />

RÜ 4/2012<br />

Repetitorium<br />

a) Einschränkungen der Eigenstaatlichkeit<br />

Die Staatlichkeit der Länder unterliegt jedoch Einschränkungen:<br />

� Die Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen,<br />

demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes<br />

entsprechen (Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Gefordert wird hierbei jedoch keine<br />

Gleichförmigkeit, sondern nur ein „Mindestmaß an Homogenität“.<br />

� Die Länder haben grundsätzlich keine Befugnisse nach außen (vgl. Art. 24<br />

Abs. 1 a und Art. 32 Abs. 3 GG, wonach völkerrechtliche Verträge nur mit<br />

Zustimmung der Bundesregierung zulässig sind).<br />

� Dem Bund stehen Aufsichtsbefugnisse und Einwirkungsrechte gegenüber<br />

den Ländern zu (z.B. Art. 37, Art. 84 Abs. 3, Art. 85 Abs. 3 GG. Umgekehrt<br />

bestehen Einwirkungsmöglichkeiten der Länder auf den Bund, insbesondere<br />

durch den Bundesrat (Art. 50 GG).<br />

b) Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern<br />

Die Zuweisung staatlicher Aufgaben erfolgt im Grundgesetz<br />

� entweder hinsichtlich konkret bezeichneter Aufgaben,<br />

z.B. für auswärtige Angelegenheiten (Art. 32 Abs. 1 GG), für die Einrichtung der Behörden<br />

und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG),<br />

� oder durch Generalklauseln für bestimmte Aufgabenbereiche.<br />

Art. 70 GG für die Gesetzgebung, Art. 83 GG für die Ausführung von Bundesgesetzen,<br />

Art. 92 für die Rechtsprechung.<br />

Auffangtatbestand ist Art. 30 GG, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse<br />

und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit<br />

das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.<br />

c) Aufgrund der bundesstaatlichen Ordnung gibt es Bundesrecht und Landesrecht.<br />

Formal sind beide Rechtsordnungen streng getrennt. Allerdings bestimmt<br />

Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“<br />

Eine RechtsVO des Bundes verdrängt deshalb eine entgegenstehende Regelung in der<br />

Landesverfassung.<br />

d) Bundestreue<br />

Eine wichtige Ausprägung des Bundesstaatsprinzips ist der Grundsatz der<br />

Bundestreue (auch Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten). Die Bundestreue<br />

begründet zwar keine selbstständigen Rechte und Pflichten, konkretisiert<br />

jedoch das bestehende Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern. Aus der<br />

Bundestreue folgt insbesondere eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme<br />

ebenso wie Nebenpflichten zur Information, Abstimmung und Zusammenarbeit.<br />

Vor allem dürfen Kompetenzen nicht missbräuchlich oder treuwidrig<br />

ausgeübt werden.<br />

3. Formulierungsbeispiel<br />

„Die Weigerung des Landes L, gegen die Stadt S kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen,<br />

könnte gegen den aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden<br />

Grundsatz der Bundestreue verstoßen. Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz<br />

verpflichtet den Bund und die Länder, dem Wesen des Bundesstaates entsprechend zusammenzuwirken<br />

und zu seiner Festigung und zur Wahrung der Belange der Beteiligten beizutragen.<br />

Überschreiten Kommunen ihre Verbandskompetenz durch Eingriffe in Bundeszuständigkeiten<br />

sind die Länder deshalb zu kommunalaufsichtlichem Einschreiten verpflichtet.<br />

Hier hat der Rat der Stadt S beschlossen, dass … Damit hat der Rat unzulässigerweise<br />

Bundeskompetenzen in Anspruch genommen. …“<br />

Horst Wüstenbecker

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