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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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) Demokratische Willensbildung<br />

Repetitorium<br />

aa) Für die Willensbildung gilt in der Demokratie das Mehrheitsprinzip, wobei<br />

allerdings für einen ausreichenden Minderheitenschutz gesorgt sein muss.<br />

Beschlüsse des Bundestages werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 42 Abs. 2 GG).<br />

Nach Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG hat der Bundestag aber z.B. auf Antrag eines Viertels seiner<br />

Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.<br />

bb) Da die Staatsgewalt vom Volk „ausgeht“ (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), muss die<br />

politische Willensbildung vom Volke hin zu den Staatsorganen erfolgen („von<br />

unten nach oben“). Daraus ergibt sich für die Staatsorgane eine Pflicht zur<br />

parteipolitischen Neutralität mit folgenden Konsequenzen:<br />

� Der Staat darf sich nicht mit bestimmten Parteien identifizieren.<br />

Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsorgane findet deshalb dort ihre Grenze, wo die<br />

unzulässige Wahlwerbung auf Staatskosten beginnt.<br />

� Durch staatliche Zuschüsse darf kein Abhängigkeitsverhältnis der Parteien<br />

vom Staat entstehen (Staatsfreiheit der Parteien).<br />

Daraus folgt z.B. das Verbot der vollständigen oder verdeckten Parteienfinanzierung.<br />

c) Weitere Ausprägungen des Demokratieprinzips sind z.B. das Mehrparteiensystem,<br />

die Möglichkeit einer legalen Opposition und das Bestehen demokratischer<br />

Grundrechte.<br />

Gewisse Grundrechte sind für die Demokratie „schlechthin konstituierend“, z.B. die<br />

Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit<br />

(Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG).<br />

3. Formulierungsbeispiel<br />

„In Betracht kommt ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip, das in Art. 20 Abs. 1 u. Abs. 2<br />

GG verankert ist. Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dementsprechend<br />

findet die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen statt.<br />

Daraus folgt für alle Staatsorgane die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität. Aus diesem<br />

Grunde ist es den Staatsorganen verwehrt, im Vorfeld von Wahlen in amtlicher Funktion offen<br />

oder verdeckt für eine bestimmte Partei einzutreten. Allerdings sind die Staatsorgane<br />

befugt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Die Öffentlichkeitsarbeit findet aber dort ihre<br />

Grenze, wo die unzulässige Wahlwerbung beginnt. Ob die Grenze überschritten ist, hängt<br />

von den Umständen des Einzelfalls ab. Abgrenzungskriterien sind insbesondere Inhalt, Aufmachung,<br />

Anlass und Adressatenkreis der Publikation. Besonders enge Grenzen gelten für<br />

regierungsamtliche Veröffentlichungen, die – wie im vorliegenden Fall – im nahen Umfeld<br />

einer Wahl erfolgen. Diese sind nur zulässig wenn, …“<br />

II. Republik<br />

1. Rechtliche Herleitung<br />

Die Staatsform der Republik wird durch Art. 20 Abs. 1 GG durch den Staatsnamen<br />

(„Bundesrepublik“) festgelegt und in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG bestätigt<br />

(„republikanischen … Rechtsstaates“).<br />

2. Definition<br />

Da bereits das Demokratieprinzip verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke<br />

ausgeht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), bezieht sich die Staatsform Republik nur auf<br />

die Person des Staatsoberhaupts und hat daher praktisch nur Bedeutung in<br />

Abgrenzung zur Monarchie. In der Bundesrepublik Deutschland darf das<br />

Staatsoberhaupt daher nicht aufgrund von familien- oder erbrechtlichen Umständen<br />

oder auf Lebenszeit in sein Amt gelangen.<br />

Unzulässig wäre daher z.B. eine unbefristete Amtszeit des Bundespräsidenten (vgl.<br />

Art. 54 Abs. 2 GG).<br />

RÜ 4/2012<br />

Demokratische Willensbildung<br />

Weitere Ausprägungen des Demokratieprinzips<br />

Rechtliche Herleitung<br />

Definition<br />

Subsumtion<br />

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