Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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) Demokratische Willensbildung<br />
Repetitorium<br />
aa) Für die Willensbildung gilt in der Demokratie das Mehrheitsprinzip, wobei<br />
allerdings für einen ausreichenden Minderheitenschutz gesorgt sein muss.<br />
Beschlüsse des Bundestages werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 42 Abs. 2 GG).<br />
Nach Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG hat der Bundestag aber z.B. auf Antrag eines Viertels seiner<br />
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.<br />
bb) Da die Staatsgewalt vom Volk „ausgeht“ (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), muss die<br />
politische Willensbildung vom Volke hin zu den Staatsorganen erfolgen („von<br />
unten nach oben“). Daraus ergibt sich für die Staatsorgane eine Pflicht zur<br />
parteipolitischen Neutralität mit folgenden Konsequenzen:<br />
� Der Staat darf sich nicht mit bestimmten Parteien identifizieren.<br />
Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsorgane findet deshalb dort ihre Grenze, wo die<br />
unzulässige Wahlwerbung auf Staatskosten beginnt.<br />
� Durch staatliche Zuschüsse darf kein Abhängigkeitsverhältnis der Parteien<br />
vom Staat entstehen (Staatsfreiheit der Parteien).<br />
Daraus folgt z.B. das Verbot der vollständigen oder verdeckten Parteienfinanzierung.<br />
c) Weitere Ausprägungen des Demokratieprinzips sind z.B. das Mehrparteiensystem,<br />
die Möglichkeit einer legalen Opposition und das Bestehen demokratischer<br />
Grundrechte.<br />
Gewisse Grundrechte sind für die Demokratie „schlechthin konstituierend“, z.B. die<br />
Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit<br />
(Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG).<br />
3. Formulierungsbeispiel<br />
„In Betracht kommt ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip, das in Art. 20 Abs. 1 u. Abs. 2<br />
GG verankert ist. Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dementsprechend<br />
findet die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen statt.<br />
Daraus folgt für alle Staatsorgane die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität. Aus diesem<br />
Grunde ist es den Staatsorganen verwehrt, im Vorfeld von Wahlen in amtlicher Funktion offen<br />
oder verdeckt für eine bestimmte Partei einzutreten. Allerdings sind die Staatsorgane<br />
befugt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Die Öffentlichkeitsarbeit findet aber dort ihre<br />
Grenze, wo die unzulässige Wahlwerbung beginnt. Ob die Grenze überschritten ist, hängt<br />
von den Umständen des Einzelfalls ab. Abgrenzungskriterien sind insbesondere Inhalt, Aufmachung,<br />
Anlass und Adressatenkreis der Publikation. Besonders enge Grenzen gelten für<br />
regierungsamtliche Veröffentlichungen, die – wie im vorliegenden Fall – im nahen Umfeld<br />
einer Wahl erfolgen. Diese sind nur zulässig wenn, …“<br />
II. Republik<br />
1. Rechtliche Herleitung<br />
Die Staatsform der Republik wird durch Art. 20 Abs. 1 GG durch den Staatsnamen<br />
(„Bundesrepublik“) festgelegt und in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG bestätigt<br />
(„republikanischen … Rechtsstaates“).<br />
2. Definition<br />
Da bereits das Demokratieprinzip verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke<br />
ausgeht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), bezieht sich die Staatsform Republik nur auf<br />
die Person des Staatsoberhaupts und hat daher praktisch nur Bedeutung in<br />
Abgrenzung zur Monarchie. In der Bundesrepublik Deutschland darf das<br />
Staatsoberhaupt daher nicht aufgrund von familien- oder erbrechtlichen Umständen<br />
oder auf Lebenszeit in sein Amt gelangen.<br />
Unzulässig wäre daher z.B. eine unbefristete Amtszeit des Bundespräsidenten (vgl.<br />
Art. 54 Abs. 2 GG).<br />
RÜ 4/2012<br />
Demokratische Willensbildung<br />
Weitere Ausprägungen des Demokratieprinzips<br />
Rechtliche Herleitung<br />
Definition<br />
Subsumtion<br />
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