31.10.2012 Aufrufe

Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

262<br />

RÜ 4/2012<br />

1. Rechtliche Herleitung<br />

Repetitorium<br />

Dass die Bundesrepublik Deutschland eine Demokratie ist folgt aus der Festlegung<br />

in Art. 20 Abs. 1 GG („demokratischer … Bundesstaat“) und aus Art. 20<br />

Abs. 2 S. 1 GG („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“). Auch Art. 23 Abs. 1 S. 1<br />

(„demokratischen … Grundsätzen“) und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG („demokratischen<br />

… Rechtsstaates“) bestätigen die Geltung des Demokratieprinzips.<br />

2. Definition<br />

Ausübung der Staatsgewalt a) Ausübung der Staatsgewalt<br />

Die Gegenmeinung will zumindest konsultative<br />

Volksbefragungen zulassen, da<br />

es hierbei nicht um direkte Teilhabe und<br />

Ausübung von Staatsgewalt gehe (vgl.<br />

AS-Skript Staatsorganisationsrecht [2012],<br />

Rdnr. 50).<br />

Die wichtigsten Ausprägungen des Demokratieprinzips ergeben sich aus<br />

Art. 20 Abs. 2 GG.<br />

Das Volk ist Träger der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Es übt die Staatsgewalt<br />

aus<br />

� in Wahlen und<br />

� Abstimmungen und<br />

� durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und<br />

der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG).<br />

aa) Wahlen sind vor allem die Wahlen zum Bundestag, zum Landtag und zu<br />

den Kommunalvertretungen (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Sie müssen demokratischen<br />

Grundsätzen entsprechen, d.h. nach dem Verständnis des Grundgesetzes<br />

allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein (Art. 38 Abs. 1 S. 1,<br />

Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG).<br />

Volk i.S.d. Art. 20, 28 GG ist das deutsche Staatsvolk, d.h. alle Deutschen i.S.d. Art. 116<br />

Abs. 1 GG. Ausländer gehören nicht dazu (§ 2 AufentG). Deshalb steht Ausländern auch<br />

kein Wahlrecht zu. Eine Ausnahme gilt für Unionsbürger bei Kommunalwahlen nach<br />

Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG, Art. 22 Abs. 1 AEUV.<br />

Da es in der Demokratie nur Herrschaft auf Zeit gibt, müssen Wahlen periodisch<br />

stattfinden.<br />

Die Verlängerung einer laufenden Legislaturperiode stellt einen Eingriff in den Kernbereich<br />

des Demokratieprinzips dar und ist daher auch durch Verfassungsänderung nicht<br />

zulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Eine Verlängerung künftiger Wahlperioden ist dagegen<br />

durch Verfassungsänderung möglich, wobei überwiegend aber von einer Obergrenze<br />

von fünf Jahren ausgegangen wird.<br />

bb) Abstimmungen sind im Grundgesetz nur noch bei der Neugliederung des<br />

Bundesgebiets vorgesehen (Art. 29 Abs. 2 GG). Andere Formen der Volksbeteiligung<br />

(Volksbefragung, Volksbegehren und Volksentscheid) sind auf Bundesebene<br />

nach h.M. unzulässig. Dies folgt aus dem gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG geltenden<br />

Grundsatz der repräsentativen Demokratie, der nur in ausdrücklich<br />

bestimmten Fällen eine unmittelbare Beteiligung des Volkes zulässt.<br />

In den Verfassungen der Länder sind demgegenüber teilweise obligatorische bzw. fakultative<br />

Volksabstimmungen vorgesehen.<br />

cc) Im Übrigen übt das Volk die Staatsgewalt nur mittelbar durch besondere<br />

Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive)<br />

und der Rechtsprechung (Judikative) aus (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Aufgrund des<br />

Demokratieprinzips bedürfen diese Organe bei jeglichem hoheitlichem Handeln<br />

einer Legitimation, die sich auf das Staatsvolk zurückführen lässt (ununterbrochene<br />

Legitimationskette vom Volk zu den Staatsorganen).<br />

In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung<br />

desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf<br />

das Staatsvolk zurückführen lässt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch Gesetzesbindung<br />

und Bindung der Regierung an Aufträge und Weisungen des Parlaments<br />

vermittelt (vgl. BVerfG RÜ 2012, 178, 181).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!