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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Repetitorium<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong> in der Klausur<br />

Nach Art. 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland Demokratie, Republik,<br />

Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat. Diese Staatsformmerkmale sind<br />

unmittelbar geltendes Recht und haben als <strong>Staatsstrukturprinzipien</strong> besondere<br />

Bedeutung für das richtige Verständnis unserer Verfassung. Sie sind in der Verfassung<br />

allerdings nur ansatzweise geregelt und weisen deshalb einen hohen<br />

Abstraktionsgrad auf. Die fallbezogene Anwendung in der Klausur bereitet<br />

daher immer wieder Probleme.<br />

Beispiele: Ein Gesetz ist nur verfassungsgemäß, wenn es nicht im Widerspruch zu den<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong> des Art. 20 GG steht. Als Werte von Verfassungsrang können<br />

die <strong>Staatsstrukturprinzipien</strong> als sog. verfassungsimmanente Schranken einen Grundrechtseingriff<br />

rechtfertigen. In Zweifelsfragen bieten die Prinzipien Auslegungshilfen<br />

und konkretisieren nicht geregelte, aber regelungsbedürftige Fragen (z.B. bei der Rückwirkung<br />

von Gesetzen).<br />

Aber auch diese abstrakten Prinzipien haben eine konkrete Struktur, vor allem<br />

lässt sich ihr materieller Gehalt relativ einfach erfassen, da in den Klausuren<br />

immer wieder dieselben Fallgestaltungen auftauchen. Ausgangspunkt ist zumeist<br />

die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (Verstoß gegen<br />

Art. 20 GG) oder die Vereinbarkeit eines Hoheitsakts mit Grundrechten (z.B. im<br />

Rahmen einer Verfassungsbeschwerde). Entscheidend ist in jedem Fall, dass<br />

Sie Ihrer Darstellung eine sachgerechte und nachvollziehbare Struktur geben.<br />

Diese sollte, wie bei sonstigen Falllösungen auch, zweckmäßigerweise in<br />

drei Schritten erfolgen:<br />

� Rechtliche Herleitung<br />

� Definition<br />

� Subsumtion<br />

1. Jede Fallbearbeitung muss mit der konkreten rechtlichen Herleitung des<br />

jeweils einschlägigen Prinzips beginnen. Zumeist reicht hier ein Hinweis auf<br />

die einschlägige Regelung in Art. 20 GG. Probleme ergeben sich nur dann,<br />

wenn das Prinzip nicht ausdrücklich normiert ist, sondern aus verschiedenen<br />

Vorschriften abgeleitet werden muss (wie z.B. das Rechtsstaatsprinzip).<br />

2. Im Anschluss daran arbeiten Sie die in Ihrem Fall einschlägige konkrete<br />

Ausprägung des Strukturprinzips heraus und stellen Sie deren Herleitung<br />

und Inhalt dar. Die Definition finden Sie nicht im Grundgesetz, sondern sie ergibt<br />

sich in der Regel aus einer der nachfolgend dargestellten Fallgruppen.<br />

Das Rückwirkungsverbot ist z.B. Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes,<br />

das wiederum Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist.<br />

3. Abschließend erfolgt die Subsumtion der konkret zu prüfenden hoheitlichen<br />

Maßnahme unter den zuvor herausgearbeiteten Regelungsgehalt des<br />

einschlägigen Prinzips. Häufig hat hierbei eine Abwägung mit Grundrechten<br />

oder anderen Werten von Verfassungsrang zu erfolgen.<br />

I. Demokratie<br />

Das Merkmal der Demokratie beantwortet die Frage, wer Träger der mit der<br />

Staatsgewalt verbundenen Machtbefugnisse ist.<br />

Dabei werden (zurückgehend auf Aristoteles) typischerweise drei Fälle unterschieden:<br />

Träger der Staatsgewalt kann sein<br />

� eine einzelne Person: (absolute) Monarchie,<br />

� eine privilegierte Schicht: Aristokratie (Adel) oder Plutokratie (Besitz),<br />

� das Volk: Demokratie.<br />

RÜ 4/2012<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong><br />

� Demokratie<br />

� Republik<br />

� Rechtsstaat<br />

� Sozialstaat<br />

� Bundesstaat<br />

Prüfungsmuster<br />

� Rechtliche Herleitung<br />

� Definition<br />

� Subsumtion<br />

Vermeiden Sie in der Klausur auf jeden<br />

Fall eine im freien Raum schwebende Argumentation.<br />

Auch allgemeine Prinzipien<br />

lassen sich vernünftig strukturieren!<br />

Beschränken Sie sich stets auf die in Ihrem<br />

Fall relevante Konkretisierung des<br />

Strukturprinzips. Keine überflüssige Wissensvermittlung,<br />

die mit dem Fall nichts<br />

zu tun hat!<br />

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