Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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Rechtsprechung<br />
Der BGH argumentiert anders als die hier vertretene Lösung. Das hat seinen<br />
Grund in dem Verfahrensablauf. Das Berufungsgericht hat – wie in der obigen<br />
Lösung – die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht und einen Anspruch aus<br />
§ 280 Abs. 1 BGB bejaht. Die Revision hat dagegen vorgetragen, dass das von<br />
der Klägerin geschuldete Werk mangelhaft gewesen sei. Ein Anspruch der Beklagten<br />
gegen die Klägerin bestehe nicht, da der Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung<br />
gesetzt worden war. Für die Zurückweisung der Revision waren<br />
mehrere Begründungswege möglich. Der Senat konnte die Ansicht des Berufungsgerichts<br />
bestätigen. Er konnte sich aber auch die Ansicht der Revision<br />
teilweise zu eigen machte und unterstellen, dass das von der Klägerin geschuldete<br />
Werk mangelhaft war. Auch in diesem Fall wäre eine Fristsetzung zur<br />
Nacherfüllung entbehrlich, weil der geltend gemachte Schaden durch eine<br />
Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden konnte. Der Senat hat die letztere<br />
Begründung gewählt. In einem Revisionsurteil ist eine solche Argumentation<br />
zulässig – in einer Klausur nicht. In einem Klausurgutachten darf man nicht<br />
offenlassen, ob ein Gewährleistungsanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 u. 3.<br />
281 BGB besteht, wenn das Werk (relativ offensichtlich) nicht mangelhaft ist<br />
und kein Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird.<br />
Im vorliegenden Fall werden Sachen des Bestellers bei der Herstellung des<br />
Werkes beschädigt. Eine vergleichbare Konstellation, nämlich die Beschädigung<br />
von Sachen des Bestellers bei der Nachbesserung, ist schon häufiger<br />
entschieden worden – leider nur vor der Schuldrechtsreform. Dabei hat der<br />
BGH ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch des Bestellers in diesem<br />
Fall nicht an die Stelle der ursprünglichen Erfüllungsleistung tritt. Er bestehe<br />
vielmehr von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch und werde<br />
weder durch die Erfüllung noch durch die Nichterfüllung des Nachbesserungsanspruchs<br />
berührt (BGH, Urt. v. 07.11.1985 – VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221,<br />
277; BGH, Urt. v. 16.10.1984 – X ZR 86/83, BGHZ 92, 308, 310). Beide Entscheidungen<br />
zitiert auch der VII. Senat in dem vorliegenden Urteil (Rdnr. 12 a.E.). Es<br />
hätte daher nahegelegen, das Urteil des Berufungsgerichts in seiner Begründung<br />
zu bestätigen und einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB<br />
mit der Verletzung einer Pflicht zur Rücksichtnahme zu begründen.<br />
Josef <strong>Alpmann</strong><br />
RÜ 4/2012<br />
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