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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Rechtsprechung<br />

Auszug aus dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land L<br />

(Polizeiaufgabengesetz – PAG)<br />

Art. 17 PAG<br />

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn<br />

1. …<br />

2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung<br />

einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit<br />

zu verhindern; …<br />

Art. 18 PAG<br />

(1) Wird eine Person auf Grund von … Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich<br />

eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />

herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es<br />

nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des<br />

Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. …<br />

(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet,<br />

kann die festgehaltene Person … innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung<br />

die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig<br />

gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. …<br />

(3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk<br />

die Freiheitsentziehung vollzogen wird. Für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das<br />

Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen<br />

wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.<br />

Art. 19 PAG<br />

(3) … 3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden,<br />

die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.<br />

Entscheidung<br />

A. Zulässigkeit der Klage<br />

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für die öffentlich-rechtliche<br />

Streitigkeit nach dem Polizeirecht nur eröffnet, wenn keine abdrängende<br />

Sonderzuweisung eingreift, die auf dem Gebiet des Landesrechts<br />

auch durch Landesgesetz erfolgen kann (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO).<br />

Nach Art. 18 Abs. 3 PAG ist für die Entscheidung über Freiheitsentziehungen<br />

das Amtsgericht zuständig. Dies gilt für andauernde (§ 18 Abs. 3 S. 1 PAG) wie<br />

für erledigte Maßnahmen (Art. 18 Abs. 3 S. 2 PAG). Die Sonderzuweisung erfasst<br />

unmittelbar aber nur die Frage, ob die Freiheitsentziehung dem Grunde<br />

nach rechtmäßig war. Deshalb ist umstritten, ob die Regelung auch anwendbar<br />

ist, wenn es darum geht, ob die Art und Weise der Ingewahrsamnahme<br />

rechtmäßig war (also das „Wie“).<br />

1. Der BayVGH (NJW 1989, 1754) ist davon ausgegangen, dass für die Frage, ob<br />

Maßnahmen während der Ingewahrsamnahme rechtsmäßig sind bzw. waren,<br />

aus Gründen des Sachzusammenhangs derselbe Rechtsweg wie für die<br />

gerichtliche Überprüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit (und Fortdauer)<br />

der Ingewahrsamnahme gegeben ist, hier also die richterliche Entscheidung<br />

des nach Art. 18 Abs. 3 PAG zuständigen Amtsgerichts. Demgegenüber ist das<br />

OLG Celle (NVwZ-RR 2006, 254) ohne nähere Begründung von einer diesbezüglichen<br />

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgegangen.<br />

2. Vorliegend kommt es auf diese Streitfrage nicht an. Das Landgericht hat<br />

den Rechtsstreit bezüglich der Maßnahmen während der Ingewahrsamnahme<br />

an das Verwaltungsgericht verwiesen (§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG). Diese Verweisung<br />

ist für das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Rechtsweges bindend<br />

(§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG). Der Verwaltungsrechtsweg ist damit in jedem<br />

Fall gegeben.<br />

RÜ 4/2012<br />

Zum weitgehend identischen Landesrecht<br />

vgl. Art. 17 ff. PAG Bay, § 28 PolG BW;<br />

§§ 30 ff. ASOG Bln; §§ 17 ff. BbgPolG;<br />

§§ 15 ff. BremPolG; §§ 13 ff. SOG Hmb;<br />

§§ 32 ff. HSOG, §§ 55, 56 SOG MV; §§ 18 ff.<br />

Nds SOG; §§ 35 ff. PolG NRW; §§ 14 ff.<br />

POG RP; §§ 13 ff. SPolG; § 22 SächsPolG;<br />

§§ 37 ff. SOG LSA; §§ 204, 205 LVwG SH;<br />

§§ 19 ff. Thür PAG.<br />

So § 18 Abs. 3 PAG Bay, § 31 Abs. 3 S. 1<br />

ASOG Bln, § 19 Abs. 3 S. 2 Nds SOG. In<br />

den meisten Ländern gilt die Sonderzuweisung<br />

unmittelbar nur für fortdauernde<br />

Ingewahrsamnahmen (vgl. z.B. § 28<br />

Abs. 3 PolG BW, § 36 Abs. 2 PolG NRW).<br />

Hier wird zum Teil die Sonderzuweisung<br />

wegen der Sachnähe der Amtsgerichte<br />

zu Haftsachen analog angewendet. Für<br />

den Verwaltungsrechtsweg spricht indes<br />

der Wortlaut des § 428 Abs. 2 FamFG („angefochten“),<br />

der von einer andauernden<br />

Freiheitsentziehung ausgeht (ausdrücklich<br />

§ 13 a Abs. 2 S. 4 SOG Hmb: Verwaltungsrechtsweg<br />

bei nachträglicher Überprüfung;<br />

ebenso OVG NRW, Beschl. v.<br />

08.12.2011– 5 A 1045/09).<br />

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