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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Rechtsprechung<br />

c) Begründet die Ermächtigungsgrundlage danach kein subjektives Recht,<br />

besteht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.<br />

„[14] Es ist ein anerkannter Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass<br />

ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nicht für sich besteht, sondern eine<br />

materielle Rechtsposition voraussetzt, also eine Norm, die zumindest auch dem<br />

Individualinteresse zu dienen bestimmt ist (…). Wie ausgeführt haben jedoch die<br />

Grundstückseigentümer keine Rechtsposition inne, die sie der erstmaligen Zuteilung<br />

einer Hausnummer durch die Gemeinde oder aber der Änderung einer Hausnummerierung<br />

entgegensetzen können.“<br />

III. Da die Zuteilung einer Hausnummer dem Betroffenen keine begünstigende<br />

Rechtsposition vermittelt, ist die Gemeinde bei Änderung oder Einziehung<br />

der Nummerierung auch nicht an die Vorschriften über den Widerruf begünstigender<br />

Verwaltungsakte (§ 49 Abs. 2 VwVfG) gebunden.<br />

„[12] Nummernzuteilung, Umnummerierung und Einziehung einer Hausnummer<br />

stehen in ihrem freien Ermessen, welches allein begrenzt wird durch das in Art. 3<br />

Abs. 1 GG … normierte Willkürverbot.“<br />

Deshalb wird angenommen, dass die Betroffenen zumindest einen Verstoß<br />

gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügen können, da staatliches Handeln in keinem Fall<br />

willkürlich sein dürfe. Dagegen spricht zwar, dass Art. 3 Abs. 1 GG grds. kein<br />

Abwehrrecht begründet, sondern lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung<br />

bei gleicher Betroffenheit (s.o. S. 246 f.). Die Frage kann aber dahinstehen,<br />

wenn die Entscheidung der Behörde jedenfalls nicht willkürlich ist.<br />

„[16] Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei schon im Hinblick<br />

auf eine natürliche Betrachtungsweise und auch im Hinblick auf eine rasche<br />

Auffindbarkeit des neu gebauten Wohnhauses geboten, dieses Anwesen mit „K-<br />

Straße 28“ einzunummerieren, verkennt sie, dass die K-Straße zwischen Hausnummer<br />

25 und der M-Straße nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hat.<br />

Es fehlt an einer Widmung … Der ordnungsrechtlichen Funktion der Hausnummerierung<br />

würde es aber widersprechen, ein Anwesen zu einem Privatweg hin einzunummerieren,<br />

bei dem im Prinzip allein der Eigentümer frei bestimmen kann,<br />

ob und gegebenenfalls welche berechtigten Dritten in welchem Ausmaß sein<br />

Grundstück nach Art und Umfang zum Verkehr benutzen dürfen (§ 903 BGB). Unter<br />

ordnungsbezogenen Gesichtspunkten ist demnach das Abstellen der Beklagten<br />

auf eine dauerhafte tatsächliche Zugänglichkeit keinesfalls ein willkürliches<br />

Vorgehen; vielmehr ist es die einzig sachliche Lösung, da nur so die Auffindbarkeit<br />

des Anwesens für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Post und Meldewesen zukünftig<br />

gewährleistet ist.“<br />

Ergebnis: Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und die Anfechtungsklage<br />

des K damit unbegründet.<br />

Auch bei Straßen(um)benennungen wird teilweise angenommen, diese erfolgten<br />

ausschließlich im Allgemeininteresse und bezweckten nicht die Erweiterung<br />

der Rechtsstellung der Anwohner. Die Gegenansicht verweist darauf,<br />

dass die Gemeinde bei der Entscheidung die individuellen Interessen der betroffenen<br />

Grundstückseigentümer zu berücksichtigen habe. Danach haben<br />

die Anwohner ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung<br />

des Inhalts, dass die Gemeinde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

die für die Umbenennung sprechenden Gründe und das Interesse<br />

der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens gegeneinander<br />

abzuwägen hat (vgl. OVG NRW RÜ 2008, 125 u. BayVGH RÜ 2010, 460;<br />

ausführlich AS-Skript VwGO [2011], Rdnr. 452 ff.).<br />

Horst Wüstenbecker<br />

RÜ 4/2012<br />

Die Funktion von Art. 3 Abs. 1 GG als Abwehrrecht<br />

ist weitgehend ungeklärt. Die<br />

Rechtsprechung beschränkt sich zumeist<br />

auf die Prüfung, dass die konkrete<br />

Maßnahme nicht willkürlich ist.<br />

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