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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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254<br />

RÜ 4/2012<br />

Die Entscheidung des HessVGH betraf<br />

allerdings nur die Frage der Zuordnung<br />

eines Gebäudes zu einer bestimmten<br />

Straße, ohne dass die sich daraus ergebende<br />

Umnummerierung weiter problematisiert<br />

wurde.<br />

Ebenso OVG NRW, Urt. v. 21.07.1995 – 23<br />

A 3493/94 (juris) und BVerwG NVwZ 1984,<br />

36 für die Änderung der postalischen Zustellanschrift.<br />

Zum Abwehrrecht bei Straßenumbenennungen<br />

vgl. AS-Skript VwGO [2011],<br />

Rdnr. 452 ff.<br />

Rechtsprechung<br />

2. Der Rechtsfolge nach eröffnet die Generalklausel Ermessen, insbesondere<br />

welche Hausnummer vergeben wird. Rechtswidrig ist die Entscheidung dann,<br />

wenn sie ermessensfehlerhaft ist (§ 114 S. 1 VwGO). Hier könnte ein sog. Ermessensfehlgebrauch<br />

vorliegen, wenn die Behörde bei Ausübung des Ermessens<br />

nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt hat, wozu insbesondere die Interessen<br />

des K zählen könnten.<br />

a) Teilweise wird darauf abgestellt, dass zu den Schutzgütern der öffentlichen<br />

Sicherheit auch die Individualinteressen des Einzelnen zählen. Die Behörde<br />

müsse daher im Rahmen ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit die für ihre Maßnahme sprechenden Gründe mit dem<br />

Interesse der Anwohner abwägen. Diese hätten daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung.<br />

HessVGH NVwZ 1983, 551, 552: „Da diese Personen sich zumeist auf den seitherigen<br />

Zustand eingestellt und ihn zum Anlaß von Dispositionen gemacht haben,<br />

führt eine Änderung der Grundstückszuordnung für sie in aller Regel zu Nachteilen<br />

tatsächlicher Art; sie sind damit wesentlich stärker von einer solchen Maßnahme<br />

betroffen als die Allgemeinheit. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,<br />

daß die individuellen Interessen der Straßenanlieger an einer Beibehaltung der<br />

bisherigen Grundstückszuordnung rechtlich in der Weise geschützt sind, daß ihre<br />

Berücksichtigung mit Hilfe eines Rechts auf fehlerfreie behördliche Ermessensausübung<br />

grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar sein kann.“<br />

b) Nach Auffassung des BayVGH handelt es sich bei der Bezeichnung der<br />

Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern dagegen um eine rein ordnungsrechtliche<br />

Aufgabe, bei der Interessen des K keine Rolle spielen.<br />

„[11] Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung<br />

des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr<br />

und Rettungsdienst. Sie verleiht den Eigentümern der Grundstücke keine<br />

Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und<br />

begründet auch keine begünstigenden Rechtspositionen. Die Benennung eines<br />

Anwesens mit einer Hausnummer gehört nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten<br />

Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um<br />

eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen<br />

Rechtsreflex, der den Eigentümern nur so lange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen<br />

kann, wie das Anwesen die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift<br />

ist eine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namensrechts<br />

als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m.<br />

Art. 1 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer<br />

Person oder Firma gehört (…).“<br />

Dagegen könnte man zwar einwenden, dass bei Umbenennung einer Straße<br />

die individuellen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nach<br />

h.M. zu berücksichtigen sind. Die beiden Fälle sind indes nicht vergleichbar.<br />

„[14] Anders als bei der Entscheidung über die Vergabe oder Änderung von Straßennamen<br />

… können die Grundstückseigentümer demnach weder bei der erstmaligen<br />

Hausnummernzuteilung noch bei der Umnummerierung geltend machen,<br />

dass die Gemeinde eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat.<br />

Bei der Vergabe der Hausnummern steht der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so<br />

stark im Vordergrund, dass die Interessen der Anlieger zurücktreten müssen (…).<br />

Wesentliche Vorteile oder Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer<br />

bestimmten Hausnummer sind auch nicht zu erwarten. Entsprechendes hat für<br />

die Änderung bestehender Zuweisungen von Hausnummern zu gelten.“

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