Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
254<br />
RÜ 4/2012<br />
Die Entscheidung des HessVGH betraf<br />
allerdings nur die Frage der Zuordnung<br />
eines Gebäudes zu einer bestimmten<br />
Straße, ohne dass die sich daraus ergebende<br />
Umnummerierung weiter problematisiert<br />
wurde.<br />
Ebenso OVG NRW, Urt. v. 21.07.1995 – 23<br />
A 3493/94 (juris) und BVerwG NVwZ 1984,<br />
36 für die Änderung der postalischen Zustellanschrift.<br />
Zum Abwehrrecht bei Straßenumbenennungen<br />
vgl. AS-Skript VwGO [2011],<br />
Rdnr. 452 ff.<br />
Rechtsprechung<br />
2. Der Rechtsfolge nach eröffnet die Generalklausel Ermessen, insbesondere<br />
welche Hausnummer vergeben wird. Rechtswidrig ist die Entscheidung dann,<br />
wenn sie ermessensfehlerhaft ist (§ 114 S. 1 VwGO). Hier könnte ein sog. Ermessensfehlgebrauch<br />
vorliegen, wenn die Behörde bei Ausübung des Ermessens<br />
nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt hat, wozu insbesondere die Interessen<br />
des K zählen könnten.<br />
a) Teilweise wird darauf abgestellt, dass zu den Schutzgütern der öffentlichen<br />
Sicherheit auch die Individualinteressen des Einzelnen zählen. Die Behörde<br />
müsse daher im Rahmen ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes<br />
der Verhältnismäßigkeit die für ihre Maßnahme sprechenden Gründe mit dem<br />
Interesse der Anwohner abwägen. Diese hätten daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie<br />
Entscheidung.<br />
HessVGH NVwZ 1983, 551, 552: „Da diese Personen sich zumeist auf den seitherigen<br />
Zustand eingestellt und ihn zum Anlaß von Dispositionen gemacht haben,<br />
führt eine Änderung der Grundstückszuordnung für sie in aller Regel zu Nachteilen<br />
tatsächlicher Art; sie sind damit wesentlich stärker von einer solchen Maßnahme<br />
betroffen als die Allgemeinheit. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,<br />
daß die individuellen Interessen der Straßenanlieger an einer Beibehaltung der<br />
bisherigen Grundstückszuordnung rechtlich in der Weise geschützt sind, daß ihre<br />
Berücksichtigung mit Hilfe eines Rechts auf fehlerfreie behördliche Ermessensausübung<br />
grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar sein kann.“<br />
b) Nach Auffassung des BayVGH handelt es sich bei der Bezeichnung der<br />
Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern dagegen um eine rein ordnungsrechtliche<br />
Aufgabe, bei der Interessen des K keine Rolle spielen.<br />
„[11] Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung<br />
des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr<br />
und Rettungsdienst. Sie verleiht den Eigentümern der Grundstücke keine<br />
Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und<br />
begründet auch keine begünstigenden Rechtspositionen. Die Benennung eines<br />
Anwesens mit einer Hausnummer gehört nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten<br />
Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um<br />
eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen<br />
Rechtsreflex, der den Eigentümern nur so lange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen<br />
kann, wie das Anwesen die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift<br />
ist eine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und<br />
ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namensrechts<br />
als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m.<br />
Art. 1 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer<br />
Person oder Firma gehört (…).“<br />
Dagegen könnte man zwar einwenden, dass bei Umbenennung einer Straße<br />
die individuellen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nach<br />
h.M. zu berücksichtigen sind. Die beiden Fälle sind indes nicht vergleichbar.<br />
„[14] Anders als bei der Entscheidung über die Vergabe oder Änderung von Straßennamen<br />
… können die Grundstückseigentümer demnach weder bei der erstmaligen<br />
Hausnummernzuteilung noch bei der Umnummerierung geltend machen,<br />
dass die Gemeinde eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat.<br />
Bei der Vergabe der Hausnummern steht der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so<br />
stark im Vordergrund, dass die Interessen der Anlieger zurücktreten müssen (…).<br />
Wesentliche Vorteile oder Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer<br />
bestimmten Hausnummer sind auch nicht zu erwarten. Entsprechendes hat für<br />
die Änderung bestehender Zuweisungen von Hausnummern zu gelten.“