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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Rechtsprechung<br />

lige Zuteilung bzw. die Änderung der Hausnummer ist die Maßnahme einer<br />

Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s.o.). Der Regelungsgehalt<br />

liegt in der Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Straße und darin,<br />

dass die gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 126 Abs. 3<br />

BauGB konkretisiert wird. Die Maßnahme betrifft auch einen Einzelfall und hat<br />

Außenwirkung. Der Bescheid vom 15.09.2009 stellt daher einen Verwaltungsakt<br />

dar, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.<br />

III. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis setzt voraus, dass<br />

K geltend machen kann, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Die Zuteilung<br />

der Hausnummer erfolgt zwar vorrangig im Interesse der Allgemeinheit.<br />

Sie hat für den Betroffenen jedoch die unmittelbare Folge, dass er künftig nur<br />

noch die neue Nummer verwenden darf und insbesondere die Hausnummer<br />

auszutauschen hat (§ 126 Abs. 3 BauGB). Als Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts<br />

kann K daher geltend machen, zumindest in seiner allgemeinen<br />

Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (sog. Adressatentheorie).<br />

IV. Ein Vorverfahren war nach § 68 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. VwGO i.V.m. Landesrecht<br />

nicht erforderlich.<br />

V. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO (ein Monat ab Bekanntgabe des<br />

Verwaltungsakts) ist gewahrt.<br />

VI. Klagegegner ist gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gemeinde, deren Behörde<br />

(Bürgermeister, Magistrat etc.) den Verwaltungsakt erlassen hat.<br />

Die Klage ist damit als Anfechtungsklage zulässig.<br />

B. Begründetheit der Klage<br />

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt<br />

rechtswidrig und K dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist<br />

(§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).<br />

I. Rechtsgrundlage für die Zuteilung einer Hausnummer könnte § 126 Abs. 3<br />

BauGB sein.<br />

„[13] Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der<br />

Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Damit regelt diese Norm lediglich<br />

die Verpflichtung eines Bauherrn, die Anbringung einer Hausnummer zu dulden<br />

(…). Sie begründet hingegen keinen Anspruch auf Festsetzung oder gar Beibehaltung<br />

einer bestimmten Hausnummer, sondern setzt die Festsetzung zur Begründung<br />

der Folgepflicht des Eigentümers schon voraus.“<br />

§ 126 Abs. 3 BauGB begründet daher nur die Verpflichtung zur Anbringung<br />

der Hausnummer, setzt aber eine nach anderen Vorschriften erfolgte behördliche<br />

Zuteilungsentscheidung voraus.<br />

II. Teilweise enthalten die Landesstraßengesetze spezielle Normen für die<br />

Zuteilung von Hausnummern. Ist das – wie hier – nicht der Fall, ist Ermächtigungsgrundlage<br />

die polizei- bzw. ordnungsrechtliche Generalklausel (vgl.<br />

Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 551).<br />

1. Der formell ordnungsgemäße Bescheid ist materiell rechtmäßig, wenn eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die Nummerierung dient der<br />

Auffindbarkeit bestimmter Gebäude und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei,<br />

Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Bei unzureichender Nummerierung<br />

können Leib und Leben der Bewohner bedroht sein und damit eine Gefahr für<br />

die öffentliche Sicherheit bestehen. Die Voraussetzungen für die Nummerierung<br />

lagen damit vor.<br />

RÜ 4/2012<br />

Landesrechtliche Spezialregelungen finden<br />

sich z.B. in Art. 52 Abs. 2 BayStrWG,<br />

§ 20 Abs. 2 HWG, § 47 Abs. 1 StrG SH.<br />

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