Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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RÜ 4/2012<br />
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG, § 126 Abs. 3 BauGB<br />
Rechtsprechung<br />
Kein Anspruch auf Beibehaltung der Hausnummer<br />
BayVGH, Urt. v. 06.12.2011 – 8 ZB 11.1676<br />
Leitsätze<br />
1. Die Zuteilung einer Hausnummer wird<br />
nicht vom Eigentumsschutz nach Art. 14<br />
Abs. 1 GG und auch nicht vom allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1<br />
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst.<br />
2. Da die Zuweisung einer Hausnummer<br />
kein subjektives Recht begründet, ist die<br />
Gemeinde bei Änderung oder Einziehung<br />
der Nummerierung auch nicht an die<br />
Vorschriften über den Widerruf begünstigender<br />
Verwaltungsakte gebunden.<br />
3. Nummernzuteilung und Umnummerierung<br />
stehen im freien Ermessen der<br />
Gemeinde, das allein durch das Willkürverbot<br />
begrenzt wird.<br />
(Leitsätze des Bearbeiters)<br />
Fall<br />
K hatte auf dem Grundstück K-Straße 28 in der Gemeinde G im Land L eine<br />
Wohnanlage mit Geschäftshaus errichtet, das an der Einmündung zur M-Straße<br />
liegt. Mit Schreiben vom 25.08.2009 beantragte er die Einnummerierung des<br />
Geschäftshauses mit K-Straße 28 und der Wohnanlage mit K-Straße 28 a, 28 b<br />
und 28 c. Daraufhin verfügte die Gemeinde G mit Bescheid vom 15.09.2009 die<br />
Einziehung der Hausnummer K-Straße 28 und die Einnummerierung des Geschäftshauses<br />
mit M-Straße 14 und die Einnummerierung der Wohnanlage<br />
mit M-Straße 14 a, 14 b und 14 c. Zur Begründung verwies die Behörde darauf,<br />
dass das Gebäude mit der früheren Hausnummer K-Straße 28 im Hinblick auf<br />
den jetzigen Neubau beseitigt worden sei. Der Neubau und die angrenzende<br />
Wohnanlage seien über die M-Straße erschlossen. Eine Erschließung über die<br />
K-Straße sei nicht möglich. Die Widmung der K-Straße ende in Höhe der Hausnummer<br />
25. Der Bereich zwischen der Hausnummer 25 und der M-Straße sei<br />
nicht gewidmet. Dort sei die Straße auch schmaler und diene als „Fahrradstraße“,<br />
die durch rot-weiße Pfosten abgesperrt sei. Schließlich befinde sich die K-<br />
Straße in diesem Bereich auch nicht im städtischen Eigentum.<br />
K hat gegen den Bescheid vom 15.09.2009 form- und fristgerecht Klage erhoben.<br />
Er macht geltend, für das Geschäftshaus sei die bisherige Nummerierung<br />
K-Straße 28 beizubehalten. Der Verkehr habe sich seit den 60er Jahren auf diese<br />
Hausnummerierung eingerichtet. Die Wohnanlage habe ebenfalls keinen<br />
Bezug zur M-Straße. Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr könnten über die K-<br />
Straße zufahren.<br />
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?<br />
Hinweise: Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zuteilung einer Hausnummer existiert<br />
im Land L nicht. Von den Ermächtigungen in §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist<br />
kein Gebrauch gemacht worden. Ein Widerspruchsverfahren findet nach dem AG-<br />
VwGO des Landes (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht statt (§ 68 Abs. 1 S. 2,<br />
1. Halbs. VwGO).<br />
Entscheidung<br />
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hängt davon ab, ob die Klage zulässig<br />
und begründet ist.<br />
A. Zulässigkeit der Klage<br />
I. Der Verwaltungsrechtsweg könnte gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet<br />
sein. Fraglich ist allein das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.<br />
Nach § 126 Abs. 3 BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der<br />
Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Die Begründung dieser Pflicht<br />
erfolgt daher hoheitlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Befugnisse der Gemeinde,<br />
sodass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, die den Verwaltungsrechtsweg<br />
eröffnet.<br />
II. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall<br />
VwGO, wenn es sich bei dem Bescheid vom 15.09.2009 um einen Verwaltungsakt<br />
i.S.d. § 35 VwVfG handelt, dessen Aufhebung K begehrt. Die erstma-