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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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RÜ 4/2012<br />

Gegenstand der Feststellungsklage wäre<br />

nicht die Wirksamkeit der Norm, sondern<br />

die (drohende) Anwendung der Norm<br />

im konkreten Fall (also das der Norm<br />

nachgelagerte Rechtsverhältnis).<br />

Rechtsprechung<br />

die angegriffene Norm nicht zwingend dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen<br />

muss, sondern nur dann, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der<br />

Norm überzeugt ist. Zudem trifft das BVerfG dann auf einen in tatsächlicher<br />

und rechtlicher Hinsicht umfassend vorbereiteten Fall, sodass der Grundsatz<br />

der Subsidiarität auch für nachkonstitutionelle Parlamentsgesetze gilt.<br />

2. Den Beschwerdeführern wäre es ggf. möglich, § 4 NiSG im Rahmen einer<br />

Feststellungsklage (§ 43 VwGO) vor dem VG inzident überprüfen zu lassen.<br />

Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis könnte aus der Frage resultieren, ob<br />

sich aus der Anwendung der Norm des § 4 NiSG im konkreten Fall konkrete<br />

Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben, hier bzgl. der (Nicht-)Nutzung<br />

von Solarien. Dies hängt von der Wirksamkeit des § 4 NiSG ab.<br />

3. Eine inzidente Überprüfung im Rahmen einer Feststellungsklage müsste<br />

den Beschwerdeführern auch zumutbar sein. Wenn (insbesondere) S auf einen<br />

fachgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen würde, hätte sie vor Erschöpfung<br />

des Rechtsweges bereits das 18. Lebensjahr vollendet und dürfte vorher<br />

als Minderjährige nicht mehr das Solarium nutzen. Es käme zu einer (möglichen)<br />

Rechtsvereitelung. Damit ist eine Inzidentkontrolle nicht zumutbar. Der<br />

Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit nicht entgegen.<br />

VII. Die Form- und Fristregeln (§§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1 BVerfGG) sind eingehalten.<br />

Damit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.<br />

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführer<br />

durch § 4 NiSG in ihren Grundrechten verletzt werden.<br />

I. Verfassungsbeschwerde der S<br />

S könnte durch das Verbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2<br />

Abs. 1 GG) verletzt sein.<br />

1. Art. 2 Abs. 1 GG schützt jegliches menschliches Verhalten, sodass durch das<br />

Verbot der Solariumsnutzung der Schutzbereich betroffen ist.<br />

„[17] Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung<br />

in Kauf nimmt, ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit<br />

geschützt.“<br />

2. Wie oben bereits festgestellt, stellt das Verbot der Nutzung eines Sonnenstudios<br />

ein funktionales Äquivalent eines Eingriffs dar.<br />

3. Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.<br />

a) Art. 2 Abs. 1 GG ist einschränkbar durch die verfassungsmäßige Ordnung.<br />

Darunter fallen alle verfassungsgemäßen Gesetze.<br />

b) Fraglich ist, ob § 4 NiSG eine verfassungsgemäße Konkretisierung der<br />

Einschränkungsmöglichkeit darstellt.<br />

aa) Das NiSG ist formell verfassungsgemäß.<br />

bb) § 4 NiSG müsste auch materiell verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig<br />

sein. Das ist der Fall, wenn das Gesetz zur Verfolgung eines legitimen<br />

Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist.<br />

(1) Der Gesetzgeber müsste ein legitimes Ziel verfolgen.<br />

„[21] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich<br />

ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst<br />

leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Insbesondere der<br />

Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein<br />

Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen.“

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