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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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Rechtsprechung<br />

GG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur, wenn die zugrunde<br />

liegenden Normen mindestens auch im Interesse des Klägers als Einzelnen erlassen<br />

wurden.“<br />

Art. 46 Abs. 2 GG schützt, wie bereits festgestellt, das Parlament und den Abgeordneten.<br />

Der Schutz erstreckt sich aber gerade nicht auf den Privatkläger,<br />

sodass auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG nicht besteht.<br />

3. Ein Recht des A könnte sich aus dem aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten<br />

staatlichen Strafanspruch ergeben. Der Rechtsstaat kann nur verwirklicht<br />

werden, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter einer gerechten Bestrafung zugeführt<br />

werden. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt aber<br />

im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse eines Einzelnen. Ein solches<br />

öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.<br />

„[40] Würde nämlich ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Abgeordneten<br />

bestehen, hätte die Staatsanwaltschaft nach § 376 StPO öffentliche Klage<br />

wegen der in § 374 Abs. 2 Nr. 2 StPO bezeichneten Beleidigungsdelikte erheben<br />

müssen.“<br />

Damit kann sich ein subjektives Recht des A auch nicht aus dem staatlichen<br />

Strafanspruch ergeben.<br />

4. Letztlich ergibt sich auch kein Anspruch des A auf Aufhebung der Immunität<br />

aus Art. 19 Abs. 4 GG. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt zwar ein Anspruch auf<br />

möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Dies setzt aber voraus, dass sich<br />

aus den einschlägigen Normen ein subjektives Recht des Betroffenen ergibt.<br />

Das ist, wie festgestellt, nicht der Fall.<br />

Demzufolge hat A keinen Anspruch auf Aufhebung der Immunität der Abgeordneten<br />

S. Die allgemeine Leistungsklage ist unbegründet.<br />

Ergebnis: Die zulässige Berufung ist daher ebenfalls unbegründet und bleibt<br />

erfolglos.<br />

Die Immunitätsvorschriften sind jüngst durch den Antrag der Staatsanwaltschaft<br />

Hannover auf Aufhebung der Immunität des ehemaligen Bundespräsidenten<br />

Wulff in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt. Für den Bundespräsidenten<br />

gelten die Vorschriften über die Immunität der Bundestagsabgeordneten<br />

gemäß Art. 60 Abs. 4 GG entsprechend. Da Art. 60 Abs. 4 GG ausdrücklich<br />

nur auf die entsprechende Anwendung des Art. 46 Abs. 2–4 GG verweist,<br />

genießt der Bundespräsident keine Indemnität i.S.d. Art. 46 Abs. 1 GG.<br />

Problematisch war in diesem Zusammenhang, wer über die Aufhebung der<br />

Immunität des Bundespräsidenten entscheidet. Der Bundestag wählt den<br />

Bundespräsidenten nicht und übt auch sonst keine parlamentarische Kontrolle<br />

über ihn aus. Außerdem sind Art. 46 Abs. 2–4 GG nur „entsprechend“ anwendbar,<br />

was sich eigentlich nur auf eine Modifikation beim Genehmigungsorgan<br />

beziehen kann. Andererseits ist die Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten<br />

wählt (Art. 54 Abs. 1 GG), kein ständiges Bundesorgan und<br />

kommt daher nicht in Betracht. Auch der Bundespräsident selbst kann kaum<br />

über die Aufhebung seiner eigenen Immunität entscheiden, sodass nur der<br />

Bundestag als Genehmigungsorgan infrage kam (Herzog in Maunz/Dürig, GG,<br />

Art. 60 Rdnr. 59). Die Entscheidung hat sich aber dadurch erledigt, dass Christian<br />

Wulff am 17.02. 2012 mit sofortiger Wirkung vom Amt des Bundespräsidenten<br />

zurückgetreten ist mit der Folge, dass seine Immunität automatisch<br />

entfallen ist.<br />

Ralf Altevers<br />

RÜ 4/2012<br />

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