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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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246<br />

RÜ 4/2012<br />

Vgl. dazu AS-Skript Staatsorganisationsrecht<br />

[2012], Rdnr. 253.<br />

Rechtsprechung<br />

A hat demnach keinen Anspruch auf Aufhebung der Immunität aus Anlage 6,<br />

A. Ziff. 1 zur GO BT.<br />

II. Ein Anspruch des A könnte sich möglicherweise unmittelbar aus Art. 46<br />

Abs. 2 GG ergeben. Danach darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten<br />

Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung<br />

gezogen werden. Fraglich ist, ob sich daraus ein subjektives Recht eines<br />

Bürgers auf Aufhebung der Immunität ergibt.<br />

1. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist Art. 46 Abs. 2 GG nicht als subjektives<br />

Recht eines Bürgers ausgestaltet (grammatikalische Auslegung).<br />

2. Fraglich ist, ob die Stellung des Art. 46 GG im III. Abschnitt des GG eine Auslegung<br />

zulässt, nach der dem A ein subjektives Recht aus Art. 46 Abs. 2 GG zusteht<br />

(systematische Auslegung). Der III. Abschnitt regelt den „Bundestag“.<br />

Darin geht es um die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Organ Bundestag<br />

und seine Untergliederungen. Insbesondere geht es um die Regelungen<br />

zur Parlamentsautonomie.<br />

„[34] Die dem Parlament zustehende Autonomie erstreckt sich nicht nur auf Angelegenheiten<br />

der Geschäftsordnung (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG). Autonomie bezeichnet<br />

die allgemeine Befugnis des Parlaments, seine eigenen Angelegenheiten selbst<br />

zu regeln. Über die Genehmigung der Durchführung von Strafverfahren gegen seine<br />

Mitglieder entscheidet das Parlament daher grundsätzlich in eigener Verantwortung.<br />

Es kann sie erteilen oder versagen. Dies spricht dagegen, dass das Parlament<br />

auf Belange eines außenstehenden Privatklägers in maßgeblicher Weise<br />

Rücksicht nehmen muss oder ihm eine subjektive Rechtstellung im Sinne eines Anspruchs<br />

auf eine Entscheidung über die Aufhebung der Immunität zustehen soll.“<br />

3. Etwas anderes könnte jedoch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck<br />

des Art. 46 Abs. 2 GG (teleologische Auslegung) ergeben. Während früher<br />

die Immunität insbesondere den Abgeordneten vor „tendenziöser Verfolgung<br />

durch die Exekutive“ schützen sollte, wird heute überwiegend angenommen,<br />

die Immunität schütze die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments.<br />

Dies macht deutlich, dass das Parlament, und gerade nicht der Bürger<br />

bzw. ein Privatkläger durch Art. 46 Abs. 2 GG geschützt werden soll. Damit ergibt<br />

auch die teleologische Auslegung, dass ein Privatkläger kein subjektives<br />

Recht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 2 GG herleiten kann.<br />

III. A könnte aber möglicherweise zumindest ein Recht darauf zustehen, dass<br />

der Bundestag willkürfrei über die Aufhebung der Immunität entscheidet.<br />

1. Anerkannt ist, dass ein Abgeordneter ein Recht darauf hat, dass sich das<br />

Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von<br />

sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38<br />

Abs. 1 S. 2 GG). Dies ist damit zu begründen, dass der Abgeordnete in seinem<br />

freien Mandat (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) geschützt werden soll. Die Immunität soll<br />

verhindern, dass missliebige Abgeordnete in ihrer parlamentarischen Arbeit<br />

behindert werden.<br />

Ein Privatkläger hat dagegen keinen dem Abgeordneten vergleichbaren Status.<br />

Beim Bürger besteht nicht die Gefahr, dass durch Strafverfolgungsmaßnahmen<br />

die verfassungsrechtlich geschützte parlamentarische Arbeit behindert<br />

wird.<br />

2. Ein Anspruch des A auf willkürfreie Entscheidung könnte sich aus Art. 3<br />

Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG ergeben.<br />

„[39] Es ist aber anerkannt, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keine verfassungsunmittelbaren<br />

originären Leistungsansprüche herleiten lassen. Auch<br />

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 3 Abs. 1

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