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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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244<br />

RÜ 4/2012<br />

Beachte: Das OVG prüft nicht, ob eine<br />

öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben<br />

ist. Insoweit ist es an die Entscheidung<br />

des VG gebunden, § 17 a Abs. 5<br />

GVG. Es prüft aber, ob die Streitigkeit<br />

verfassungsrechtlicher Natur ist.<br />

A. Zulässigkeit der Klage<br />

Rechtsprechung<br />

I. Dann müsste zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Fraglich<br />

ist jedoch, ob das OVG die Eröffnung des Rechtsweges überhaupt prüft.<br />

1. Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Rechtsmittelgericht nicht, ob der beschrittene<br />

Rechtsweg zulässig ist.<br />

„[23] § 17a Abs. 5 GVG ist aber auf das hier betroffene Verhältnis zwischen dem<br />

Verwaltungsrechtsweg und dem Bundesverfassungsgericht unanwendbar. Mit<br />

dem Begriff des Rechtswegs im Sinne von § 17 a Abs. 5 GVG wird nämlich nur die<br />

Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen (Fach-) Gerichtsbarkeiten zueinander<br />

angesprochen (z.B. § 13 GVG, § 40 VwGO, § 33 FGO, § 51 SGG), die als Gerichte<br />

eine umfassende Nachprüfungskompetenz haben, nicht hingegen das<br />

Verhältnis zu dem auf die Nachprüfung von Verfassungsrecht beschränkten Bundesverfassungsgericht.“<br />

Damit prüft das OVG (zumindest), ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher<br />

Art gegeben ist.<br />

Vgl. AS-Skript VwGO [2011], Rdnr. 81 ff. 2. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlich, wenn am Verfassungsleben Beteiligte<br />

um die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten<br />

(sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). A begehrt die Aufhebung der<br />

Immunität der Abgeordneten S. Streitentscheidend ist dafür die verfassungsrechtliche<br />

Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 GG. A als Privatkläger ist aber nicht am<br />

Verfassungsleben beteiligtes Organ, sodass die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit<br />

nicht gegeben ist. Daher ist – trotz der Beteiligung des Deutschen<br />

Bundestages – eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben.<br />

Zum Behördenbegriff vgl. BVerwG RÜ<br />

2012, 188, 190.<br />

Zu der streitigen Frage, ob für die allgemeine<br />

Leistungsklage eine Klagebefugnis<br />

erforderlich ist, vgl. AS-Skript VwGO<br />

[2011], Rdnr. 235 f. Das OVG hat in der<br />

vorliegenden Entscheidung die Klagebefugnis<br />

nicht angesprochen und ausschließlich<br />

das Rechtsschutzbedürfnis<br />

problematisiert.<br />

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.<br />

II. A begehrt die Verpflichtung des Bundestages, die Immunität der Abgeordneten<br />

S aufzuheben.<br />

1. Statthafte Klageart könnte die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,<br />

2. Fall VwGO sein. Dann müsste die Aufhebung der Immunität durch den Bundestag<br />

ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG sein. Fraglich ist insofern, ob der<br />

Bundestag als „Behörde“ handelt. Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Verwaltung ist<br />

die Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist (sog.<br />

Substraktionsmethode).<br />

„[26] Soweit ein Parlament oder seine Organe nicht funktionell Verwaltungsaufgaben<br />

wahrnehmen, sind sie keine Behörde im Sinne dieser Regelung. Die Entscheidung<br />

über die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten nach Art. 46<br />

Abs. 2 GG ist eine Maßnahme des Bundestages im Rahmen der Parlamentsautonomie,<br />

die vom Plenum durch einen verbindlichen echten Parlamentsbeschluss<br />

gefasst wird (…).“<br />

Der Bundestag wird hinsichtlich der Aufhebung der Immunität daher nicht als<br />

Behörde tätig. Demzufolge begehrt A nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes,<br />

sodass eine Verpflichtungsklage ausscheidet.<br />

2. Statthafte Klageart ist vielmehr die allgemeine Leistungsklage, die in der<br />

VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber an verschiedenen Stellen vorausgesetzt<br />

wird (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111 VwGO) und gewohnheitsrechtlich anerkannt<br />

ist. Sie ist statthaft, wenn der Kläger eine Leistung begehrt, die – wie hier –<br />

nicht im Erlass oder der Aufhebung eines Verwaltungsaktes besteht.<br />

III. Zum Ausschluss von Popularklagen wird von der h.M. auch für die Leistungsklage<br />

eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO verlangt. Es erscheint<br />

zumindest nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen,

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