Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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§§ 280, 281 BGB<br />
Rechtsprechung<br />
RÜ 4/2012<br />
Beschädigung von Sachen des Bestellers bei der Erstellung<br />
eines Werks<br />
BGH, Urt. v. 08.12.2011 – VII ZR 198/10<br />
Fall<br />
Die Klägerin verlangt Werklohn für Trocknungsarbeiten anlässlich eines von<br />
der Beklagten verursachten Wasserschadens. Die Parteien streiten darüber, ob<br />
die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.<br />
Die Beklagte führte im Rahmen der Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes<br />
Installationsarbeiten aus. Nachdem es zu einem Wasserschaden gekommen<br />
war, beauftragte sie im Juli 2008 die Klägerin mit den Trocknungsarbeiten. Zur<br />
Trocknung des Fußbodenaufbaus (schwimmender Estrich auf Betondecken)<br />
schnitt die Klägerin in den gefliesten Bädern die Silikonfugen sowie die dahinter<br />
befindliche Dichtungsschicht zwischen Fußboden und aufgehenden<br />
Wänden auf. Über die geöffneten Randfugen strömte in die Dämmschichten<br />
trockene Luft, die die Klägerin durch ein jeweils im Zentrum des Raumes in<br />
den gefliesten Fußboden gebohrtes Loch wieder absaugte. Die Trocknungsarbeiten<br />
waren erfolgreich. Der Klägerin steht ein Werklohn von 62.453,77 € zu.<br />
Zur Trocknung war das komplette Aufschneiden der Silikonfugen nicht erforderlich,<br />
es hätte ausgereicht, in den Bädern an jeder Ecke die Bodenfliesen zu<br />
durchbohren. Die Beklagte rechnet mit den Kosten für die Wiederherstellung<br />
fachgerechter Fugen zwischen Fußboden und aufgehenden Wänden i.H.v.<br />
31.440,77 € als Schadensersatzanspruch auf.<br />
Besteht der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch?<br />
Entscheidung<br />
I. Der Beklagten kann gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus<br />
§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB zustehen.<br />
1. Dann müssten die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Gemäß<br />
§ 631 Abs. 2 BGB ist der Werkvertrag auf einen herbeizuführenden Erfolg<br />
gerichtet. Die Klägerin ist damit beauftragt worden, den Fußbodenaufbau in<br />
dem Alten- und Pflegeheim zu trocknen. Die Parteien haben damit einen Werkvertrag<br />
geschlossen.<br />
2. Das von der Klägerin hergestellte Werk müsste mangelhaft sein.<br />
Da die Trocknungsarbeiten erfolgreich waren, hat die Klägerin ihre Verpflichtung<br />
zur Herstellung des Werks aus § 631 Abs. 1, 1. Halbs. BGB erfüllt.<br />
Gemäß § 633 Abs. 1 BGB war die Klägerin weiterhin verpflichtet, das Werk frei<br />
von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />
i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Parteien nicht getroffen. Auch die vertraglich<br />
vorausgesetzte Beschaffenheit ist eingehalten (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB),<br />
weil der Fußbodenaufbau trocken ist. Die Art und Weise der Herstellung gehört<br />
nicht zur Beschaffenheit des Werks. Das Werk – die Trocknung – eignet<br />
sich auch für die gewöhnliche Verwendung i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />
Das von der Klägerin hergestellte Werk ist nicht mangelhaft. Der Werkvertrag<br />
ist auf die Herstellung eines Erfolgs gerichtet und dieser Erfolg ist hier uneingeschränkt<br />
und damit mangelfrei eingetreten.<br />
Leitsatz<br />
Wählt ein Unternehmer, der nach einem<br />
Wasserschaden in einem Gebäude damit<br />
beauftragt ist, den Fußbodenaufbau<br />
zu trocknen, und zu diesem Zweck den<br />
Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode,<br />
die zu größeren Schäden<br />
am Gebäude als erforderlich führt,<br />
ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers<br />
nicht davon abhängig, dass er<br />
dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung<br />
gesetzt hat.<br />
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