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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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§§ 280, 281 BGB<br />

Rechtsprechung<br />

RÜ 4/2012<br />

Beschädigung von Sachen des Bestellers bei der Erstellung<br />

eines Werks<br />

BGH, Urt. v. 08.12.2011 – VII ZR 198/10<br />

Fall<br />

Die Klägerin verlangt Werklohn für Trocknungsarbeiten anlässlich eines von<br />

der Beklagten verursachten Wasserschadens. Die Parteien streiten darüber, ob<br />

die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.<br />

Die Beklagte führte im Rahmen der Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes<br />

Installationsarbeiten aus. Nachdem es zu einem Wasserschaden gekommen<br />

war, beauftragte sie im Juli 2008 die Klägerin mit den Trocknungsarbeiten. Zur<br />

Trocknung des Fußbodenaufbaus (schwimmender Estrich auf Betondecken)<br />

schnitt die Klägerin in den gefliesten Bädern die Silikonfugen sowie die dahinter<br />

befindliche Dichtungsschicht zwischen Fußboden und aufgehenden<br />

Wänden auf. Über die geöffneten Randfugen strömte in die Dämmschichten<br />

trockene Luft, die die Klägerin durch ein jeweils im Zentrum des Raumes in<br />

den gefliesten Fußboden gebohrtes Loch wieder absaugte. Die Trocknungsarbeiten<br />

waren erfolgreich. Der Klägerin steht ein Werklohn von 62.453,77 € zu.<br />

Zur Trocknung war das komplette Aufschneiden der Silikonfugen nicht erforderlich,<br />

es hätte ausgereicht, in den Bädern an jeder Ecke die Bodenfliesen zu<br />

durchbohren. Die Beklagte rechnet mit den Kosten für die Wiederherstellung<br />

fachgerechter Fugen zwischen Fußboden und aufgehenden Wänden i.H.v.<br />

31.440,77 € als Schadensersatzanspruch auf.<br />

Besteht der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch?<br />

Entscheidung<br />

I. Der Beklagten kann gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus<br />

§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB zustehen.<br />

1. Dann müssten die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Gemäß<br />

§ 631 Abs. 2 BGB ist der Werkvertrag auf einen herbeizuführenden Erfolg<br />

gerichtet. Die Klägerin ist damit beauftragt worden, den Fußbodenaufbau in<br />

dem Alten- und Pflegeheim zu trocknen. Die Parteien haben damit einen Werkvertrag<br />

geschlossen.<br />

2. Das von der Klägerin hergestellte Werk müsste mangelhaft sein.<br />

Da die Trocknungsarbeiten erfolgreich waren, hat die Klägerin ihre Verpflichtung<br />

zur Herstellung des Werks aus § 631 Abs. 1, 1. Halbs. BGB erfüllt.<br />

Gemäß § 633 Abs. 1 BGB war die Klägerin weiterhin verpflichtet, das Werk frei<br />

von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />

i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Parteien nicht getroffen. Auch die vertraglich<br />

vorausgesetzte Beschaffenheit ist eingehalten (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB),<br />

weil der Fußbodenaufbau trocken ist. Die Art und Weise der Herstellung gehört<br />

nicht zur Beschaffenheit des Werks. Das Werk – die Trocknung – eignet<br />

sich auch für die gewöhnliche Verwendung i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />

Das von der Klägerin hergestellte Werk ist nicht mangelhaft. Der Werkvertrag<br />

ist auf die Herstellung eines Erfolgs gerichtet und dieser Erfolg ist hier uneingeschränkt<br />

und damit mangelfrei eingetreten.<br />

Leitsatz<br />

Wählt ein Unternehmer, der nach einem<br />

Wasserschaden in einem Gebäude damit<br />

beauftragt ist, den Fußbodenaufbau<br />

zu trocknen, und zu diesem Zweck den<br />

Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode,<br />

die zu größeren Schäden<br />

am Gebäude als erforderlich führt,<br />

ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers<br />

nicht davon abhängig, dass er<br />

dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung<br />

gesetzt hat.<br />

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