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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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236<br />

RÜ 4/2012<br />

Rechtsprechung<br />

zivilprozessual eine Pflicht zur Kontrolle der gemachten Angaben trifft, und sich<br />

eine entsprechende Situation vorgestellt. Damit hat der Täter irrtümlich Umstände<br />

angenommen, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen den § 263 Abs. 1 StGB ausfüllten,<br />

und diese folgerichtig unter den Betrugstatbestand subsumiert.“<br />

Damit ist vorliegend der Tatentschluss für einen Irrtum gegeben, unabhängig<br />

davon, ob der Rechtspfleger sich wirklich in einem Irrtum befunden hat.<br />

c) A stellte sich auch eine auf seine Erklärung beruhende Vermögensverfügung<br />

und einen hierdurch eintretenden Vermögensschaden vor. Denn A beabsichtigte<br />

auch den späteren Erlass eines Vollstreckungsbescheides sowie<br />

eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.<br />

d) Fraglich ist, ob A in seine Vorstellung auch eine Kausalität zwischen seiner<br />

Erklärung im Mahnantrag und dem Eintritt des Vermögensschadens<br />

durch Erlass eines Vollstreckungsbescheides aufgenommen hat.<br />

aa) Z.T. wird die Kausalität verneint (Sch/Sch/Cramer/Perron a.a.O., Rdnr. 52,<br />

73; Tiedemann a.a.O., Rdnr. 90), weil das Parteiverhalten des Antragsgegners<br />

in Form der Nichterhebung eines Widerspruchs nach §§ 699 Abs. 1 S. 1, 694<br />

ZPO bzw. die Einhaltung der formellen Anforderungen der Vorschriften zum<br />

Mahnverfahren die Grundlage für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides<br />

bilden.<br />

bb) Das OLG Celle sieht das anders:<br />

„Die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für den Erlass des späteren Vollstreckungsbescheides<br />

wird hierdurch nicht in Frage gestellt […]. Ohne die Täuschungshandlung<br />

des Rechtspflegers im Mahnverfahren hätte der Angeklagte<br />

sein eigentliches Ziel, einen Titel gegen die Antragsgegner zu erhalten, nie erreichen<br />

können. Sobald der Mahnbescheid erlassen ist, ist aus Sicht des Täters die<br />

hauptsächliche Hürde überwunden. …“<br />

2. A hat mit der Beantragung des Mahnbescheides nach seiner Tatvorstellung<br />

auch zur Tatbestandverwirklichung unmittelbar angesetzt, weil die Erwirkung<br />

des Mahnbescheides nicht bloße Vorbereitung für einen in der Erwirkung<br />

des Vollstreckungsbescheides liegenden Betruges ist (vgl. OLG Düsseldorf<br />

NStZ 1991, 586).<br />

3. A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft und ist damit wegen Betrugsversuchs<br />

strafbar.<br />

III. Wegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB ist A nicht<br />

strafbar, weil es an der erforderlichen Identitätstäuschung fehlt.<br />

IV. A könnte aber wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1<br />

StGB strafbar sein. Zwar handelte es sich bei dem Mahnbescheid um eine<br />

öffentliche Urkunde (vgl. zum Begriff § 415 Abs. 1 ZPO; Fischer a.a.O., § 271<br />

Rdnr. 6). A hat jedoch nicht bewirkt, dass eine Tatsache als geschehen beurkundet<br />

wurde. Die tatsächlichen Angaben des A nehmen an der erhöhten Beweiswirkung<br />

nicht teil, denn dem Mahnbescheid ist lediglich die Behauptung<br />

einer Tatsache durch den Antragsteller, nicht aber ihr tatsächliches Vorliegen<br />

zu entnehmen (vgl. Sch/Sch/Cramer/Heine, § 271 Rdnr. 23; LK-Zieschang,<br />

12. Aufl. 2009, § 271 Rdnr. 45).<br />

Ergebnis: A ist strafbar wegen Betrugsversuchs.<br />

Dr. Matthias Modrey

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