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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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234<br />

RÜ 4/2012<br />

§ 263 StGB; §§ 138, 691 ZPO<br />

Rechtsprechung<br />

Erwirkung eines Mahnbescheides mittels falscher Angaben<br />

BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11<br />

OLG Celle, Beschl. v. 01.11.2011 – 31 Ss 29/11<br />

Leitsatz<br />

Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in<br />

einem Mahnantrag mit dem Willen, den<br />

Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides<br />

gegen den Antragsgegner zu<br />

veranlassen, obwohl dem Antragsteller<br />

die Nichtexistenz der geltend gemachten<br />

Forderung bewusst ist, erfüllt den<br />

Tatbestand des versuchten Betrugs.<br />

(Leitsatz des OLG Celle)<br />

In einigen Bundesländern (etwa in Nordrhein-Westfalen,<br />

vgl. § 1 MBearbMahn-<br />

NRW i.V.m. § 689 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ZPO)<br />

werden Mahnanträge zentral bei einem<br />

Amtsgericht im automatisierten Verfahren<br />

bearbeitet. Eine Bearbeitung durch<br />

den Rechtspfleger erfolgt in diesem Fall<br />

nur noch ausnahmsweise bei einer deutlichen<br />

Überschreitung des Durchschnittswertes.<br />

Erfolgt lediglich eine maschinelle<br />

Bearbeitung, scheidet eine Strafbarkeit<br />

wegen Betruges von vornherein aus,<br />

weil es an der erforderlichen Täuschung<br />

einer natürlichen Person fehlt. In Betracht<br />

kommt dann jedoch (vgl. Fischer<br />

a.a.O., § 263 a Rdnr. 11) ein Computerbetrug<br />

gemäß § 263 a Abs. 1 StGB in der<br />

Modalität der Verwendung unrichtiger<br />

Daten. Soweit auch hier die Strafbarkeit<br />

umstritten ist (zum Streitstand vgl. Fischer<br />

a.a.O., § 263 a Rdnr. 7a), gelten die<br />

nachfolgend vom BGH angeführten Argumente<br />

entsprechend.<br />

Fall<br />

A beantragte bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheides<br />

gegen F über eine Forderung i.H.v. 11.000 €. Als Anspruchsgrund bezeichnete<br />

A dabei einen „Dienstleistungsvertrag gemäß Rechnung vom 02.11.<br />

2010“. Sowohl die geltend gemachte Forderung als auch der zu ihrer Begründung<br />

herangezogene Vertrag waren – was A bekannt war – nicht existent.<br />

A beabsichtigte mit seiner Vorgehensweise, den zuständigen Rechtspfleger<br />

zum Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides zu veranlassen, um auf<br />

dieser Grundlage anschließend einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken,<br />

aus dem er seine Forderung vollstrecken wollte. Dabei ging er davon aus, dass<br />

der Rechtspfleger die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfen würde. Der<br />

Mahnbescheid wurde antragsgemäß erlassen und F entsprechend den Angaben<br />

des A im Mahnantrag zugestellt. Nach erfolgter Zustellung erhob F rechtzeitig<br />

Widerspruch.<br />

Strafbarkeit des A?<br />

Entscheidung<br />

I. Ein vollendeter Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus, da es weder<br />

zu einer Vermögensverfügung noch zu einem Vermögensschaden in der<br />

Form einer konkreten Vermögensgefährdung gekommen ist. Dies ist erst<br />

dann der Fall ist, wenn die Wahrscheinlichkeit des endgültigen Verlusts eines<br />

Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung<br />

so groß ist, dass dies bereits eine wirtschaftliche Minderung des Gesamtvermögens<br />

zur Folge hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR<br />

1857/10; BGHSt 48, 331, 346; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 263 Rdnr. 159).<br />

Eine solche Gefahr droht mit dem Erlass eines Mahnbescheides nicht, denn die<br />

Gefahr eines Vermögensschadens durch Vollstreckung wird erst mit Erlass<br />

und Zustellung des Vollstreckungsbescheides hinreichend konkret (vgl.<br />

BGHSt 24, 261; Sch/Sch-Cramer/Perron, StGB, 28. Aufl. 2010, § 263 Rdnr. 74).<br />

II. A könnte jedoch wegen versuchten Betruges strafbar sein §§ 263 Abs. 1,<br />

2, 22 StGB.<br />

1. Dann müsste A Tatentschluss bzgl. aller Umstände, die zur Verwirklichung<br />

der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB führen, gehabt sowie<br />

in der Absicht der stoffgleichen und rechtswidrigen Bereicherung gehandelt<br />

haben.<br />

a) A müsste sich zunächst eine Täuschung über Tatsachen vorgestellt haben.<br />

Fraglich ist, ob es sich bei den Angaben des A nicht lediglich um eine im<br />

Rahmen des § 263 Abs. 1 StGB irrelevante Rechtsbehauptung handelt. Nach<br />

einer Ansicht in der Literatur (vgl. Kretschmar, GA 2004, 458, 469) können den<br />

in einem Mahnantrag enthaltenen kargen Angaben keine Behauptungen zu<br />

tatsächlichen Umständen entnommen werden. Nach Auffassung des OLG Celle<br />

enthält der im Mahnantrag anzugebende Forderungsgrund hingegen einen<br />

hinreichenden Tatsachenkern. Wird nämlich das Bestehen einer Forderung

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