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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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224<br />

RÜ 4/2012<br />

Nach Ansicht des BGH entspricht diese<br />

Sichtweise auch den Interessen der Beteiligten.<br />

Die Unfallgeschädigten gingen<br />

für den Vermieter erkennbar davon aus,<br />

dass die Mietwagenkosten von dem<br />

gegnerischen Haftpflichtversicherer, der<br />

ihnen gegenüber dem Grunde nach zu<br />

deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet<br />

werden und sie mit der Schadensregulierung<br />

in keinem größeren Umfang<br />

behelligt werden, als unbedingt notwendig<br />

(…). Demzufolge seien Direktabrechnungen<br />

von Autovermietern mit<br />

dem gegnerischen Haftpflichtversicherer<br />

weit verbreitet (…). Damit liege es<br />

auch im Interesse des Vermieters, seine<br />

Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits<br />

dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse<br />

entsprechen, andererseits in der<br />

Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer<br />

durchgesetzt werden können.<br />

Schon im Hinblick darauf müsse sich der<br />

Autovermieter – auch rechtliche – Kenntnisse<br />

hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit<br />

von Rechnungen aneignen, wenn es<br />

sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs<br />

nach einem Unfall handele. Es sei<br />

– auch im Streitfall – nicht ersichtlich, dass<br />

sich dann bei der nach einer Abtretung<br />

erfolgten Geltendmachung einer dem<br />

Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig<br />

komplexe juristische Fragen<br />

stellten, die darüber hinausgehende<br />

Rechtskenntnisse erforderten (BGH, Urt. v.<br />

31.01.2012 – VI ZR 143/11, Rdnr. 15, 16).<br />

Rechtsprechung<br />

Da die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung B für den von ihrer Versicherungsnehmerin<br />

V verursachten Unfallschaden dem Grunde nach von Anfang<br />

an unstreitig war und sie die von K geltend gemachte Forderung allein wegen<br />

der Höhe angreift, stellt die Geltendmachung der Mietwagenrechnung durch<br />

K nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen eine Nebenleistung dar, die<br />

zum Berufsbild der Autovermieterin K gehört. Somit ist der Forderungseinzug<br />

durch K – wenn man diesbzgl. eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG<br />

annehmen würde – eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit, sodass kein<br />

Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt.<br />

Infolgedessen ist die Einigung von G und K über den Übergang der Schadensersatzforderung<br />

nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig, sodass die für<br />

eine Abtretung erforderliche wirksame Einigung i.S.v. § 398 S. 1 BGB gegeben<br />

ist.<br />

II. Ferner muss die G zur Abtretung berechtigt gewesen sein. Das ist der Fall,<br />

wenn sie verfügungsberechtigte Forderungsinhaberin ist.<br />

G könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 572,40 € aus § 115 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.<br />

§§ 1 ff. StVO zustehen.<br />

Die Kfz-Haftpflichtversicherung B haftet gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG im<br />

gleichen Maße wie die Kfz-Halterin V.<br />

1. V haftet wegen des von ihr verursachten Auffahrunfalls gegenüber G aus §§ 7<br />

Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO.<br />

2. Die Haftpflichtversicherung B muss der G daher den aus der Beschädigung<br />

des Pkw entstandenen Schaden gemäß §§ 10 ff. StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB ersetzen.<br />

a) Infolge des Unfalls konnte die G für einige Tage ihr eigenes Fahrzeug nicht<br />

nutzen und musste deshalb für diesen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug anmieten,<br />

was ohne den Unfall nicht erforderlich gewesen wäre, sodass der Schaden<br />

nach der für die Schadensermittlung maßgeblichen Differenzhypothese in<br />

den Mietwagenkosten besteht.<br />

b) Durch die Anmietung eines vergleichbaren Pkw wird wirtschaftlich ein Zustand<br />

hergestellt, der dem Zustand ohne das Schadensereignis vergleichbar<br />

ist, sodass Mietwagenkosten an sich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig<br />

sind. Dabei muss sich der Geschädigte wegen des Wirtschaftlichkeitspostulats<br />

bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich für den Normaltarif<br />

entscheiden. Der von den Autovermietern oftmals angebotene und deutlich<br />

höhere Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn spezifische im Normaltarif<br />

nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen<br />

(BGH NJW 2007, 1122, 3782).<br />

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob im Streitfall<br />

unfallbedingte Zusatzleistungen i.H.v. 262 € erforderlich waren, hat der<br />

BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

Es kann folglich nicht abschließend beurteilt werden, ob K gegen B ein Anspruch<br />

aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.<br />

§§ 1 ff. StVO i.V.m. § 398 BGB i.H.v. 572,40 € zusteht.<br />

Claudia Haack

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