Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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RÜ 4/2012<br />
Nach Ansicht des BGH entspricht diese<br />
Sichtweise auch den Interessen der Beteiligten.<br />
Die Unfallgeschädigten gingen<br />
für den Vermieter erkennbar davon aus,<br />
dass die Mietwagenkosten von dem<br />
gegnerischen Haftpflichtversicherer, der<br />
ihnen gegenüber dem Grunde nach zu<br />
deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet<br />
werden und sie mit der Schadensregulierung<br />
in keinem größeren Umfang<br />
behelligt werden, als unbedingt notwendig<br />
(…). Demzufolge seien Direktabrechnungen<br />
von Autovermietern mit<br />
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer<br />
weit verbreitet (…). Damit liege es<br />
auch im Interesse des Vermieters, seine<br />
Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits<br />
dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse<br />
entsprechen, andererseits in der<br />
Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer<br />
durchgesetzt werden können.<br />
Schon im Hinblick darauf müsse sich der<br />
Autovermieter – auch rechtliche – Kenntnisse<br />
hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit<br />
von Rechnungen aneignen, wenn es<br />
sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs<br />
nach einem Unfall handele. Es sei<br />
– auch im Streitfall – nicht ersichtlich, dass<br />
sich dann bei der nach einer Abtretung<br />
erfolgten Geltendmachung einer dem<br />
Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig<br />
komplexe juristische Fragen<br />
stellten, die darüber hinausgehende<br />
Rechtskenntnisse erforderten (BGH, Urt. v.<br />
31.01.2012 – VI ZR 143/11, Rdnr. 15, 16).<br />
Rechtsprechung<br />
Da die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung B für den von ihrer Versicherungsnehmerin<br />
V verursachten Unfallschaden dem Grunde nach von Anfang<br />
an unstreitig war und sie die von K geltend gemachte Forderung allein wegen<br />
der Höhe angreift, stellt die Geltendmachung der Mietwagenrechnung durch<br />
K nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen eine Nebenleistung dar, die<br />
zum Berufsbild der Autovermieterin K gehört. Somit ist der Forderungseinzug<br />
durch K – wenn man diesbzgl. eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG<br />
annehmen würde – eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit, sodass kein<br />
Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt.<br />
Infolgedessen ist die Einigung von G und K über den Übergang der Schadensersatzforderung<br />
nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig, sodass die für<br />
eine Abtretung erforderliche wirksame Einigung i.S.v. § 398 S. 1 BGB gegeben<br />
ist.<br />
II. Ferner muss die G zur Abtretung berechtigt gewesen sein. Das ist der Fall,<br />
wenn sie verfügungsberechtigte Forderungsinhaberin ist.<br />
G könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 572,40 € aus § 115 Abs. 1 S. 1<br />
Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.<br />
§§ 1 ff. StVO zustehen.<br />
Die Kfz-Haftpflichtversicherung B haftet gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG im<br />
gleichen Maße wie die Kfz-Halterin V.<br />
1. V haftet wegen des von ihr verursachten Auffahrunfalls gegenüber G aus §§ 7<br />
Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO.<br />
2. Die Haftpflichtversicherung B muss der G daher den aus der Beschädigung<br />
des Pkw entstandenen Schaden gemäß §§ 10 ff. StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB ersetzen.<br />
a) Infolge des Unfalls konnte die G für einige Tage ihr eigenes Fahrzeug nicht<br />
nutzen und musste deshalb für diesen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug anmieten,<br />
was ohne den Unfall nicht erforderlich gewesen wäre, sodass der Schaden<br />
nach der für die Schadensermittlung maßgeblichen Differenzhypothese in<br />
den Mietwagenkosten besteht.<br />
b) Durch die Anmietung eines vergleichbaren Pkw wird wirtschaftlich ein Zustand<br />
hergestellt, der dem Zustand ohne das Schadensereignis vergleichbar<br />
ist, sodass Mietwagenkosten an sich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig<br />
sind. Dabei muss sich der Geschädigte wegen des Wirtschaftlichkeitspostulats<br />
bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich für den Normaltarif<br />
entscheiden. Der von den Autovermietern oftmals angebotene und deutlich<br />
höhere Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn spezifische im Normaltarif<br />
nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen<br />
(BGH NJW 2007, 1122, 3782).<br />
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob im Streitfall<br />
unfallbedingte Zusatzleistungen i.H.v. 262 € erforderlich waren, hat der<br />
BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />
Es kann folglich nicht abschließend beurteilt werden, ob K gegen B ein Anspruch<br />
aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.<br />
§§ 1 ff. StVO i.V.m. § 398 BGB i.H.v. 572,40 € zusteht.<br />
Claudia Haack