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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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222<br />

§ 3 RDG<br />

RÜ 4/2012<br />

Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher<br />

Rechtsdienstleistungen ist nur<br />

in dem Umfang zulässig, in dem sie<br />

durch dieses Gesetz oder durch oder<br />

aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.<br />

§ 2 RDG<br />

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit<br />

in konkreten fremden Angelegenheiten,<br />

sobald sie eine rechtliche Prüfung<br />

des Einzelfalls erfordert. …<br />

§ 5 RDG<br />

(1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit einer anderen<br />

Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung<br />

zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.<br />

2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach<br />

ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang<br />

mit der Haupttätigkeit unter<br />

Berücksichtigung der Rechtskenntnisse<br />

zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit<br />

erforderlich sind.<br />

Rechtsprechung<br />

sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO i.Vm. § 398 BGB zustehen.<br />

Dazu ist eine wirksame Abtretung des Anspruchs aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />

VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.<br />

§§ 1 ff. StVO von der G an die K erforderlich.<br />

I. Dies setzt zunächst eine wirksame Einigung von G und K i.S.v. § 398 S. 1 BGB<br />

voraus.<br />

1. G und K haben sich in dem Vertrag vom 05./09.11.2009 darüber geeinigt,<br />

dass G ihre Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen<br />

den Fahrer, Halter und dessen Haftpflichtversicherung aus dem Schadensereignis<br />

vom 04.11.2009 erfüllungshalber an die K abtritt.<br />

2. Diese Einigung i.S.v. § 398 S. 1 BGB könnte wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz<br />

gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig sein.<br />

a) Dazu muss es sich bei § 3 RDG um ein Verbotsgesetz handeln.<br />

Verbotsgesetze sind Gesetze i.S.v. Art. 2 EGBGB – also nicht nur Gesetze im formellen<br />

Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht –, die<br />

eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche<br />

Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens<br />

untersagen (Palandt/Ellenberger, 71. Aufl. 2012, § 134 Rdnr. 2, 5).<br />

§ 3 RDG verbietet die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen,<br />

falls diese nicht durch oder aufgrund gesetzlicher Regelung<br />

erlaubt wird. Somit untersagt diese Regelung in gewissem Umfang Verträge<br />

über Rechtsberatung und stellt daher ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar<br />

(Jauernig/Jauernig, 14. Aufl. 2011, § 134 Rdnr. 11).<br />

b) Ferner muss ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz gegeben sein.<br />

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten<br />

verstößt gegen § 3 RDG, wenn es sich bei der Geltendmachung der abgetretenen<br />

Ansprüche durch K um die selbstständige Erbringung einer außergerichtlichen<br />

Rechtsdienstleistung handelt, für die K keine Erlaubnis durch<br />

oder aufgrund eines Gesetzes besitzt.<br />

Ob es sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch K<br />

überhaupt um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann<br />

dahinstehen, wenn K für eine derartige Rechtsdienstleistung eine Erlaubnis<br />

gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zusteht. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung<br />

zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung<br />

vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und<br />

sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung<br />

der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich<br />

sind.<br />

„[8] a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen<br />

von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters<br />

gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.<br />

Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufsoder<br />

Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen<br />

und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des<br />

durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen<br />

des Schadensersatzrechts (…). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass<br />

die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen<br />

von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen<br />

Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die

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