Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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222<br />
§ 3 RDG<br />
RÜ 4/2012<br />
Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher<br />
Rechtsdienstleistungen ist nur<br />
in dem Umfang zulässig, in dem sie<br />
durch dieses Gesetz oder durch oder<br />
aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.<br />
§ 2 RDG<br />
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit<br />
in konkreten fremden Angelegenheiten,<br />
sobald sie eine rechtliche Prüfung<br />
des Einzelfalls erfordert. …<br />
§ 5 RDG<br />
(1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen<br />
im Zusammenhang mit einer anderen<br />
Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung<br />
zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.<br />
2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach<br />
ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang<br />
mit der Haupttätigkeit unter<br />
Berücksichtigung der Rechtskenntnisse<br />
zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit<br />
erforderlich sind.<br />
Rechtsprechung<br />
sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO i.Vm. § 398 BGB zustehen.<br />
Dazu ist eine wirksame Abtretung des Anspruchs aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />
VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.<br />
§§ 1 ff. StVO von der G an die K erforderlich.<br />
I. Dies setzt zunächst eine wirksame Einigung von G und K i.S.v. § 398 S. 1 BGB<br />
voraus.<br />
1. G und K haben sich in dem Vertrag vom 05./09.11.2009 darüber geeinigt,<br />
dass G ihre Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen<br />
den Fahrer, Halter und dessen Haftpflichtversicherung aus dem Schadensereignis<br />
vom 04.11.2009 erfüllungshalber an die K abtritt.<br />
2. Diese Einigung i.S.v. § 398 S. 1 BGB könnte wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz<br />
gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig sein.<br />
a) Dazu muss es sich bei § 3 RDG um ein Verbotsgesetz handeln.<br />
Verbotsgesetze sind Gesetze i.S.v. Art. 2 EGBGB – also nicht nur Gesetze im formellen<br />
Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht –, die<br />
eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche<br />
Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens<br />
untersagen (Palandt/Ellenberger, 71. Aufl. 2012, § 134 Rdnr. 2, 5).<br />
§ 3 RDG verbietet die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen,<br />
falls diese nicht durch oder aufgrund gesetzlicher Regelung<br />
erlaubt wird. Somit untersagt diese Regelung in gewissem Umfang Verträge<br />
über Rechtsberatung und stellt daher ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar<br />
(Jauernig/Jauernig, 14. Aufl. 2011, § 134 Rdnr. 11).<br />
b) Ferner muss ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz gegeben sein.<br />
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten<br />
verstößt gegen § 3 RDG, wenn es sich bei der Geltendmachung der abgetretenen<br />
Ansprüche durch K um die selbstständige Erbringung einer außergerichtlichen<br />
Rechtsdienstleistung handelt, für die K keine Erlaubnis durch<br />
oder aufgrund eines Gesetzes besitzt.<br />
Ob es sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch K<br />
überhaupt um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann<br />
dahinstehen, wenn K für eine derartige Rechtsdienstleistung eine Erlaubnis<br />
gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zusteht. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang<br />
mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung<br />
zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung<br />
vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und<br />
sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung<br />
der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich<br />
sind.<br />
„[8] a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen<br />
von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters<br />
gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.<br />
Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufsoder<br />
Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen<br />
und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des<br />
durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen<br />
des Schadensersatzrechts (…). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass<br />
die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen<br />
von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen<br />
Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die