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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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§ 134 BGB; §§ 2, 3, 5 RDG<br />

Rechtsprechung<br />

RÜ 4/2012<br />

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch<br />

Mietwagenunternehmer<br />

BGH, Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 143/11<br />

Fall<br />

Die K, eine Autovermietung, verlangt von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />

B aus abgetretenem Recht der Geschädigten G Ersatz restlicher Mietwagenkosten<br />

nach einem Verkehrsunfall.<br />

V, die Versicherungsnehmerin der B, fuhr am 04.11.2009 aus Unachtsamkeit<br />

auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der G auf. Die volle Einstandspflicht<br />

der B für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden<br />

steht außer Streit.<br />

Die G mietete für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs<br />

(05.11.2009 bis 14.11.2009) bei der K ein Ersatzfahrzeug an. In diesem<br />

Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 05./09.11.2009<br />

eine von der K vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“<br />

mit folgendem Wortlaut:<br />

„Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten<br />

gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus<br />

dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (K) ab.<br />

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt<br />

an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar<br />

an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft<br />

kurzfristig dorthin zu bestätigen.<br />

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung<br />

zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung<br />

nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen<br />

der Geschädigten verrechnet.“<br />

Die K übersandte das Original ihrer Rechnung über einen Betrag von 1.246,41 €<br />

an die Zedentin und eine Kopie an die B, die auf den Rechnungsbetrag 575 €<br />

erstattete.<br />

In der Folgezeit reduzierte K ihre Forderung bzgl. der Mietwagenkosten auf<br />

einen „Normaltarif/Selbstzahlertarif“ unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels<br />

unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen<br />

i.H.v. 262 € auf einen Mindestbetrag von 1.147,40 €. Unter Anrechnung<br />

der von B erbrachten Teilzahlung i.H.v. 575 € ergibt sich daher nach<br />

Ansicht der K noch eine Restforderung i.H.v. 572,40 €.<br />

B macht demgegenüber geltend, K sei nicht berechtigt, diese Forderung geltend<br />

zu machen, da die Abtretung gegen die Vorschriften des RDG verstoße<br />

und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei.<br />

Steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 572,40 € zu?<br />

Entscheidung<br />

K kann ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen B i.H.v.<br />

572,40 € aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG<br />

Leitsätze<br />

a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen<br />

abgetretenen Schadensersatzforderung<br />

des Geschädigten auf<br />

Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich<br />

erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten<br />

streitig ist.<br />

b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung<br />

dem Grunde nach oder die Haftungsquote<br />

streitig ist oder Schäden geltend<br />

gemacht werden, die in keinem Zusammenhang<br />

mit der Haupttätigkeit stehen.<br />

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)<br />

hat zum 01.07.2008 das Rechtsberatungsgesetz<br />

(RBerG) abgelöst.<br />

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