Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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§ 134 BGB; §§ 2, 3, 5 RDG<br />
Rechtsprechung<br />
RÜ 4/2012<br />
Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch<br />
Mietwagenunternehmer<br />
BGH, Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 143/11<br />
Fall<br />
Die K, eine Autovermietung, verlangt von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />
B aus abgetretenem Recht der Geschädigten G Ersatz restlicher Mietwagenkosten<br />
nach einem Verkehrsunfall.<br />
V, die Versicherungsnehmerin der B, fuhr am 04.11.2009 aus Unachtsamkeit<br />
auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der G auf. Die volle Einstandspflicht<br />
der B für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden<br />
steht außer Streit.<br />
Die G mietete für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs<br />
(05.11.2009 bis 14.11.2009) bei der K ein Ersatzfahrzeug an. In diesem<br />
Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 05./09.11.2009<br />
eine von der K vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“<br />
mit folgendem Wortlaut:<br />
„Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten<br />
gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus<br />
dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (K) ab.<br />
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt<br />
an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar<br />
an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft<br />
kurzfristig dorthin zu bestätigen.<br />
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung<br />
zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung<br />
nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen<br />
der Geschädigten verrechnet.“<br />
Die K übersandte das Original ihrer Rechnung über einen Betrag von 1.246,41 €<br />
an die Zedentin und eine Kopie an die B, die auf den Rechnungsbetrag 575 €<br />
erstattete.<br />
In der Folgezeit reduzierte K ihre Forderung bzgl. der Mietwagenkosten auf<br />
einen „Normaltarif/Selbstzahlertarif“ unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels<br />
unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen<br />
i.H.v. 262 € auf einen Mindestbetrag von 1.147,40 €. Unter Anrechnung<br />
der von B erbrachten Teilzahlung i.H.v. 575 € ergibt sich daher nach<br />
Ansicht der K noch eine Restforderung i.H.v. 572,40 €.<br />
B macht demgegenüber geltend, K sei nicht berechtigt, diese Forderung geltend<br />
zu machen, da die Abtretung gegen die Vorschriften des RDG verstoße<br />
und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei.<br />
Steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 572,40 € zu?<br />
Entscheidung<br />
K kann ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen B i.H.v.<br />
572,40 € aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG<br />
Leitsätze<br />
a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen<br />
abgetretenen Schadensersatzforderung<br />
des Geschädigten auf<br />
Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich<br />
erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten<br />
streitig ist.<br />
b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung<br />
dem Grunde nach oder die Haftungsquote<br />
streitig ist oder Schäden geltend<br />
gemacht werden, die in keinem Zusammenhang<br />
mit der Haupttätigkeit stehen.<br />
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)<br />
hat zum 01.07.2008 das Rechtsberatungsgesetz<br />
(RBerG) abgelöst.<br />
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