Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt
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RÜ 4/2012<br />
Hinweis zum Aufbau: Selbstverständlich<br />
wäre es auch denkbar, zunächst das<br />
Verhältnis der Ansprüche des K gegen V<br />
und B zueinander zu klären, bevor die<br />
Anspruchskürzung wegen Verletzung<br />
der Schadensminderungspflicht durch K<br />
thematisiert wird.<br />
Rechtsprechung<br />
„[12] Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Tierarzt bei der<br />
Ankaufsuntersuchung eines Pferdes nicht nur verpflichtet ist, die Untersuchung<br />
ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er seinem Auftraggeber auch deren Ergebnis,<br />
insbesondere Auffälligkeiten des Tieres, mitzuteilen hat. Der mit der Ankaufsuntersuchung<br />
beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund.<br />
Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag<br />
einzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – VII ZR 174/81, BGHZ 87, 239),<br />
gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner<br />
dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes<br />
erworben hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 7/11, zur<br />
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZR 136/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).“<br />
2. B hat die Ankaufsuntersuchung mangelhaft durchgeführt, weil er trotz geschuldeten<br />
Röntgens des Kniegelenks links und rechts die zahlreichen Chips<br />
im Kniegelenk des Hengstes, die auf den Röntgenaufnahmen ersichtlich waren,<br />
übersah und das Röntgenergebnis fehlerhaft als „ohne besonderen Befund“<br />
angab. Dies stellte zugleich die maßgebliche Pflichtverletzung des B dar.<br />
3. Einer Frist zur Nacherfüllung bedurfte es nicht, da es sich um einen Schadensersatzanspruch<br />
neben der Leistung in Form eines sog. Mangelfolgeschadens<br />
handelt.<br />
4. B handelte jedenfalls fahrlässig und kann sich deshalb nicht exkulpieren,<br />
vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.<br />
5. B schuldet K demgemäß nach den §§ 249 ff. BGB grundsätzlich den Ersatz<br />
desjenigen Schadens, der durch die Pflichtverletzung entstanden ist. K hätte<br />
im Falle einer ordnungsgemäßen Ankaufsuntersuchung, d.h., bei Entdecken<br />
der diversen Chips im Kniegelenk des Hengstes, den Kaufvertrag mit V über das<br />
Pferd nicht abgeschlossen. Er kann deshalb im Grundsatz von B verlangen, so gestellt<br />
zu werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag nicht geschlossen hätte.<br />
Zum Teil ist diese hypothetische Vermögenslage bereits dadurch hergestellt<br />
worden, dass K den Kaufpreis nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe<br />
des Pferdes durch den Haftpflichtversicherer des B erstattet bekam. Hätte K<br />
den Hengst nicht käuflich erworben, hätte er diesen aber auch nicht ausgebildet,<br />
sodass die hierfür insgesamt aufgewandten 10.500 € ebenfalls eine ersatzfähige<br />
Schadensposition darstellen könnten.<br />
a) Insoweit ist jedoch zunächst unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht<br />
des K gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB eine Anspruchskürzung<br />
i.H.v. 4.500 € vorzunehmen. Da K von den Chips im Kniegelenk des Hengstes<br />
anlässlich einer Körungsvorauswahl am 01.09.2008 erfuhr, durfte er ab diesem<br />
Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen, das Pferd sei – wie durch K beabsichtigt<br />
– zur Zucht geeignet. Der kostspieligen Ausbildung des Pferdes bedurfte es ab<br />
diesem Zeitpunkt nicht mehr, sodass lediglich die in der Zeit von März bis einschließlich<br />
August 2008 angefallenen Ausbildungskosten i.H.v. 6.000 €, nicht<br />
aber die danach in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 15.01.2009 angefallenen<br />
4.500 € erstattungsfähig sein können.<br />
„[17] … Die nach August 2008 insoweit nur im Hinblick auf einen beabsichtigten<br />
Einsatz als Zuchtpferd getätigten Aufwendungen sind daher gemäß § 254 Abs. 2<br />
Satz 1 BGB nicht mehr ersatzpflichtig. …“<br />
b) Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 6.000 € stellt sich die<br />
Frage, ob K diesen Betrag nicht vorrangig von V verlangen muss. Man könnte<br />
sich – dem Vortrag des B entsprechend – auf den Standpunkt stellen, die Haftung<br />
des Tierarztes sei gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des V<br />
mangels Gleichstufigkeit nachrangig. Zur Begründung dieser Sichtweise ließe<br />
sich anführen, dass das Vorhandensein der Chips im Kniegelenk einen Sach-