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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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RÜ 4/2012<br />

Hinweis zum Aufbau: Selbstverständlich<br />

wäre es auch denkbar, zunächst das<br />

Verhältnis der Ansprüche des K gegen V<br />

und B zueinander zu klären, bevor die<br />

Anspruchskürzung wegen Verletzung<br />

der Schadensminderungspflicht durch K<br />

thematisiert wird.<br />

Rechtsprechung<br />

„[12] Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Tierarzt bei der<br />

Ankaufsuntersuchung eines Pferdes nicht nur verpflichtet ist, die Untersuchung<br />

ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er seinem Auftraggeber auch deren Ergebnis,<br />

insbesondere Auffälligkeiten des Tieres, mitzuteilen hat. Der mit der Ankaufsuntersuchung<br />

beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund.<br />

Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag<br />

einzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – VII ZR 174/81, BGHZ 87, 239),<br />

gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner<br />

dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes<br />

erworben hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 7/11, zur<br />

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZR 136/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).“<br />

2. B hat die Ankaufsuntersuchung mangelhaft durchgeführt, weil er trotz geschuldeten<br />

Röntgens des Kniegelenks links und rechts die zahlreichen Chips<br />

im Kniegelenk des Hengstes, die auf den Röntgenaufnahmen ersichtlich waren,<br />

übersah und das Röntgenergebnis fehlerhaft als „ohne besonderen Befund“<br />

angab. Dies stellte zugleich die maßgebliche Pflichtverletzung des B dar.<br />

3. Einer Frist zur Nacherfüllung bedurfte es nicht, da es sich um einen Schadensersatzanspruch<br />

neben der Leistung in Form eines sog. Mangelfolgeschadens<br />

handelt.<br />

4. B handelte jedenfalls fahrlässig und kann sich deshalb nicht exkulpieren,<br />

vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.<br />

5. B schuldet K demgemäß nach den §§ 249 ff. BGB grundsätzlich den Ersatz<br />

desjenigen Schadens, der durch die Pflichtverletzung entstanden ist. K hätte<br />

im Falle einer ordnungsgemäßen Ankaufsuntersuchung, d.h., bei Entdecken<br />

der diversen Chips im Kniegelenk des Hengstes, den Kaufvertrag mit V über das<br />

Pferd nicht abgeschlossen. Er kann deshalb im Grundsatz von B verlangen, so gestellt<br />

zu werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag nicht geschlossen hätte.<br />

Zum Teil ist diese hypothetische Vermögenslage bereits dadurch hergestellt<br />

worden, dass K den Kaufpreis nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe<br />

des Pferdes durch den Haftpflichtversicherer des B erstattet bekam. Hätte K<br />

den Hengst nicht käuflich erworben, hätte er diesen aber auch nicht ausgebildet,<br />

sodass die hierfür insgesamt aufgewandten 10.500 € ebenfalls eine ersatzfähige<br />

Schadensposition darstellen könnten.<br />

a) Insoweit ist jedoch zunächst unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht<br />

des K gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB eine Anspruchskürzung<br />

i.H.v. 4.500 € vorzunehmen. Da K von den Chips im Kniegelenk des Hengstes<br />

anlässlich einer Körungsvorauswahl am 01.09.2008 erfuhr, durfte er ab diesem<br />

Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen, das Pferd sei – wie durch K beabsichtigt<br />

– zur Zucht geeignet. Der kostspieligen Ausbildung des Pferdes bedurfte es ab<br />

diesem Zeitpunkt nicht mehr, sodass lediglich die in der Zeit von März bis einschließlich<br />

August 2008 angefallenen Ausbildungskosten i.H.v. 6.000 €, nicht<br />

aber die danach in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 15.01.2009 angefallenen<br />

4.500 € erstattungsfähig sein können.<br />

„[17] … Die nach August 2008 insoweit nur im Hinblick auf einen beabsichtigten<br />

Einsatz als Zuchtpferd getätigten Aufwendungen sind daher gemäß § 254 Abs. 2<br />

Satz 1 BGB nicht mehr ersatzpflichtig. …“<br />

b) Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 6.000 € stellt sich die<br />

Frage, ob K diesen Betrag nicht vorrangig von V verlangen muss. Man könnte<br />

sich – dem Vortrag des B entsprechend – auf den Standpunkt stellen, die Haftung<br />

des Tierarztes sei gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des V<br />

mangels Gleichstufigkeit nachrangig. Zur Begründung dieser Sichtweise ließe<br />

sich anführen, dass das Vorhandensein der Chips im Kniegelenk einen Sach-

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