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Staatsstrukturprinzipien - Alpmann Schmidt

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§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB<br />

Rechtsprechung<br />

RÜ 4/2012<br />

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf<br />

BGH, Urt. v. 26.01.2012 – VII ZR 164/11<br />

Fall<br />

Der Kläger (im Folgenden: K) begehrt von dem Beklagten (im Folgenden: B),<br />

einem Tierarzt, wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung<br />

eines Pferdes Schadensersatz.<br />

K kaufte am 25.02.2008 von dem Verkäufer (V) den Hengst C. B hatte zuvor am<br />

22.02.2008 im Auftrag des K eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei<br />

ausdrücklich auch das Röntgen des Kniegelenks links und rechts vereinbart<br />

war. Das Röntgenergebnis hatte er als „ohne besonderen Befund“ angegeben.<br />

Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die<br />

auf den Röntgenaufnahmen ersichtlich waren. Hiervon erfuhr der K anlässlich<br />

einer Körungsvorauswahl am 01.09.2008.<br />

Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte K gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag<br />

und verlangte von ihm Kostenerstattung. Dieser verwies ihn an den B,<br />

dessen Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 03.04.2009 erklärte, es würden<br />

keine Einwände gegen den Anspruchsgrund geltend gemacht und Ansprüche<br />

bzgl. Kaufpreis und Zinsen anerkannt. Dementsprechend erfolgte die<br />

Herausgabe des Pferdes an den B Zug um Zug gegen Kaufpreiserstattung<br />

durch dessen Haftpflichtversicherer.<br />

K macht mit der Behauptung, bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Befund der<br />

Ankaufsuntersuchung hätte er das Pferd von dem V nicht gekauft, weil er es<br />

als Zuchtpferd habe weiterveräußern wollen, was nun nicht mehr möglich gewesen<br />

sei, weitere Aufwendungen geltend, die ihm ab dem Zeitpunkt des Erwerbs<br />

des Pferdes bis zu dessen Rückgabe entstanden seien. Konkret begehrt<br />

er die Erstattung von 10.500 € für die Ausbildung des Pferdes zum Zuchthengst<br />

in der Zeit von März 2008 bis zum 15.01.2009 (10,5 Monate á 1.000 €).<br />

B ist der Auffassung, insoweit hafte vorrangig der V. Zudem sei der Betrag<br />

jedenfalls anteilig zu kürzen, da K spätestens seit dem 01.09.2008 nicht mehr<br />

davon ausgehen durfte, der Hengst sei zu Zuchtzwecken geeignet.<br />

Besteht der von K gegen B geltend gemachte Anspruch?<br />

Entscheidung<br />

§ 433 BGB (25.02.2008)<br />

(Verkäufer) (Eigentümer)<br />

V<br />

ab März 2008: Ausbildung des Pferdes<br />

01.09.2008: Kenntniserlangung durch K<br />

16.01.2009: Rücktritt des K vom Kaufvertrag<br />

I. Der von K gegen B geltend gemachte Anspruch könnte sich aus den §§ 634<br />

Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ergeben.<br />

1. Der zwischen K und B geschlossene Vertrag über die Ankaufsuntersuchung<br />

ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnen, da B einen konkreten Erfolg schuldete.<br />

K<br />

B<br />

§ 631 BGB:<br />

Ankaufs-<br />

untersuchung<br />

(22.02.2008)<br />

(Tierarzt)<br />

Leitsatz<br />

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem<br />

Vertrag über die Ankaufsuntersuchung<br />

eines Pferdes verletzt und deshalb<br />

einen unzutreffenden Befund erstellt<br />

hat, haftet unabhängig von einer etwaigen<br />

Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner<br />

auf Ersatz des Schadens,<br />

der diesem dadurch entstanden ist, dass<br />

er das Pferd aufgrund des fehlerhaften<br />

Befundes erworben hat (Bestätigung<br />

von BGH, Urt. v. 22. Dezember 2011 – VII<br />

ZR 7/11, zur Veröffentlichung in BGHZ<br />

bestimmt, und VII ZR 136/11, zur Veröffentlichung<br />

vorgesehen).<br />

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