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S2 – Leitlinie - Deutsche Gesellschaft für Pneumologie

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Außerklinische Beatmung bei CRI - Ethische Betrachtungen<br />

12.4. Verfassen einer Patientenverfügung<br />

Den Patienten und deren Angehörigen und Bezugspersonen muss frühzeitig vermittelt<br />

werden, dass sich im Fall einer respiratorischen Notfallsituation eine nicht gewollte<br />

Intubation mit sich potentiell anschließender Langzeitbeatmung am sichersten<br />

durch eine präzise Willenserklärung mit konkreten Verhaltensvorgaben (Patientenverfügung)<br />

verhindern lässt.<br />

Die Patientenverfügung sollte unter sachkundiger, insbesondere ärztlicher Beratung<br />

formuliert werden. Letzteres sollte in der Patientenverfügung dokumentiert sein. Patienten<br />

und deren Angehörige sollten auf Informationsangebote zu Patientenverfügungen,<br />

z. B. Veranstaltungen und Broschüren, hingewiesen werden. Die Internetseite<br />

des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de) ist in diesem Zusammenhang<br />

zu empfehlen [Humanistischer Verband Deutschlands, 2009].<br />

12.5. Der einwilligungsunfähige Patient<br />

Ist der Patient weder kommunikations- noch willensfähig, wird er von einem Gesundheitsbevollmächtigten<br />

oder einem vom Gericht bestellten Betreuer, der in der Regel<br />

ebenfalls medizinischer Laie ist, vertreten.<br />

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle<br />

einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.<br />

Der Betreuer bzw. der Gesundheitsbevollmächtigte sind gehalten, den tatsächlichen<br />

oder mutmaßlichen Willen eines entscheidungsunfähigen Patienten zum Ausdruck<br />

zu bringen. Im begründeten Einzelfall kann ein Behandlungsrückzug oder -<br />

abbruch auch ohne Einwilligung des Patienten erfolgen, wenn er im Einvernehmen<br />

mit dem Vertreter des einwilligungsunfähigen Patienten dem mutmaßlichen Willen<br />

des Patienten entspricht [Bundesärztekammer, 2004].<br />

Neben dem, von der bevollmächtigten Person vorgetragenen, mutmaßlichen Willen<br />

des einwilligungsunfähigen Patienten ist vor allem die Patientenverfügung richtungsweisend<br />

für das Handeln der beteiligten Personen. Die in einer Patientenverfügung<br />

zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung ist für den Arzt bindend, sofern<br />

die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung<br />

beschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung<br />

erkennbar sind. Die Patientenverfügung ist umso verbindlicher für den behandelnden<br />

Arzt, je konkreter der geäußerte Wille formuliert ist; dies gilt insbesondere dann,<br />

wenn eine sachkundige Beratung dokumentiert wurde.<br />

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