S2 â Leitlinie - Deutsche Gesellschaft für Pneumologie
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Außerklinische Beatmung bei CRI - Ethische Betrachtungen<br />
12.4. Verfassen einer Patientenverfügung<br />
Den Patienten und deren Angehörigen und Bezugspersonen muss frühzeitig vermittelt<br />
werden, dass sich im Fall einer respiratorischen Notfallsituation eine nicht gewollte<br />
Intubation mit sich potentiell anschließender Langzeitbeatmung am sichersten<br />
durch eine präzise Willenserklärung mit konkreten Verhaltensvorgaben (Patientenverfügung)<br />
verhindern lässt.<br />
Die Patientenverfügung sollte unter sachkundiger, insbesondere ärztlicher Beratung<br />
formuliert werden. Letzteres sollte in der Patientenverfügung dokumentiert sein. Patienten<br />
und deren Angehörige sollten auf Informationsangebote zu Patientenverfügungen,<br />
z. B. Veranstaltungen und Broschüren, hingewiesen werden. Die Internetseite<br />
des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de) ist in diesem Zusammenhang<br />
zu empfehlen [Humanistischer Verband Deutschlands, 2009].<br />
12.5. Der einwilligungsunfähige Patient<br />
Ist der Patient weder kommunikations- noch willensfähig, wird er von einem Gesundheitsbevollmächtigten<br />
oder einem vom Gericht bestellten Betreuer, der in der Regel<br />
ebenfalls medizinischer Laie ist, vertreten.<br />
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle<br />
einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.<br />
Der Betreuer bzw. der Gesundheitsbevollmächtigte sind gehalten, den tatsächlichen<br />
oder mutmaßlichen Willen eines entscheidungsunfähigen Patienten zum Ausdruck<br />
zu bringen. Im begründeten Einzelfall kann ein Behandlungsrückzug oder -<br />
abbruch auch ohne Einwilligung des Patienten erfolgen, wenn er im Einvernehmen<br />
mit dem Vertreter des einwilligungsunfähigen Patienten dem mutmaßlichen Willen<br />
des Patienten entspricht [Bundesärztekammer, 2004].<br />
Neben dem, von der bevollmächtigten Person vorgetragenen, mutmaßlichen Willen<br />
des einwilligungsunfähigen Patienten ist vor allem die Patientenverfügung richtungsweisend<br />
für das Handeln der beteiligten Personen. Die in einer Patientenverfügung<br />
zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung ist für den Arzt bindend, sofern<br />
die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung<br />
beschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung<br />
erkennbar sind. Die Patientenverfügung ist umso verbindlicher für den behandelnden<br />
Arzt, je konkreter der geäußerte Wille formuliert ist; dies gilt insbesondere dann,<br />
wenn eine sachkundige Beratung dokumentiert wurde.<br />
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