Trinkgeldpauschale im Gastgewerbe
Trinkgeldpauschale im Gastgewerbe
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I. Geltungsbereich<br />
<strong>Trinkgeldpauschale</strong> <strong>im</strong> <strong>Gastgewerbe</strong><br />
Die Trinkgeldpauschalregelung gilt für alle Dienstnehmer (Arbeiter und<br />
Angestellte), die bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versichert sind und<br />
in einem Betrieb beschäftigt sind, der den gastgewerblichen Fachgruppen in<br />
der Wirtschaftskammer Vorarlberg zugeordnet sind, wenn sie ausschließlich<br />
oder teilweise Tätigkeiten verrichten, die unter eine oder mehrere der<br />
nachstehend aufgezählten Lohngruppen des Kollektivvertrages für Arbeiter <strong>im</strong><br />
Hotel- und <strong>Gastgewerbe</strong> in Vorarlberg, gültig ab dem 01.05.2001, fallen.<br />
II. Höhe der Pauschalierung<br />
Die Trinkgelder sind der Bemessung der Beiträge in folgender Höhe pauschaliert<br />
zu Grunde zu legen:<br />
1. EURO 39,24 je Kalendermonat für die<br />
Lohngruppen 1.1 bis 1.6 (jeweils mit Inkasso)<br />
Lohngruppen 3.1 und 3.2<br />
Lohngruppe 4.2 (nur Speisenzusteller mit Führerschein)<br />
2. EURO 13,08 je Kalendermonat für die<br />
Lohngruppen 1.1. bis 1.6 (jeweils ohne Inkasso)<br />
Lohngruppen 3.3 bis 3.5<br />
Lohngruppe 4.1 (nur geprüfte Bademeister und An<strong>im</strong>ateure mit<br />
Fachausbildung)<br />
Lohngruppe 4.2 (nur An<strong>im</strong>ateure ohne Fachausbildung)<br />
Lohngruppe 4.3 (nur Badewart ohne Bademeisterprüfung und Saunawart)<br />
Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
k:Infomappe/<strong>Trinkgeldpauschale</strong>.doc<br />
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III. Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte<br />
Die Trinkgelder der nach Punkt 5. des Kollektivvertrages für Arbeiter <strong>im</strong> Hotel-<br />
und <strong>Gastgewerbe</strong> in Vorarlberg teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer sind der<br />
Bemessung der Beiträge mit dem ihrer tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit <strong>im</strong><br />
Verhältnis zur Normalarbeitszeit entsprechenden Teil des anzuwendenden<br />
Pauschalbetrages zu Grunde zu legen. Dieser Betrag ist cent-genau zu runden.<br />
IV. Abwesenheitszeiten<br />
Die <strong>Trinkgeldpauschale</strong>n sind auch für Abwesenheitszeiten wie zB Feiertage,<br />
Urlaub oder Krankheit anzusetzen.<br />
V. Ausnahmen von der Pauschalierung<br />
Ausgenommen sind:<br />
1. Lehrlinge,<br />
2. die mittätigen Ehegatten der Betriebsinhaber<br />
3. Dienstnehmer in Betriebskantinen, in Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und<br />
Pensionistenhe<strong>im</strong>en und in Jugendherbergen,<br />
4. Dienstnehmer, deren Trinkgelder vom anzuwendenden <strong>Trinkgeldpauschale</strong><br />
erheblich abweichen. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die<br />
tatsächlichen Trinkgelder <strong>im</strong> Durchschnitt unter der Hälfte oder über dem<br />
Doppelten des anzuwendenden <strong>Trinkgeldpauschale</strong>s liegen. Sie ist der<br />
Gebietskrankenkasse gegenüber durch entsprechende Aufzeichnungen<br />
glaubhaft zu machen.<br />
Verfasst von: Wirtschaftskammer Vorarlberg, Gastgewerbliche Fachgruppen, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9,<br />
T 05522/305-95, F 05522/305-106, http://wko.at/vlbg/tourismus, E Tourismus@wkv.at, Oktober 2002