EUROPÄISCHE GELDPOLITIK - Europa

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EUROPÄISCHE GELDPOLITIK Die EZB und das ESZB sorgen dafür, dass das Hauptziel der Europäischen Währungsunion, nämlich die Erhaltung der Preisstabilität, erreicht wird. Die wichtigsten Instrumente der einheitlichen Geldpolitik für den Euro-Währungsraum sind die Offenmarktgeschäfte, die ständigen Fazilitäten und die Unterhaltung von Mindestreserven. RECHTSGRUNDLAGE ― Artikel 119 bis 144, 219, 282 bis 284 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); ― Protokoll (Nr. 4) zum Vertrag von Lissabon über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). ZIELE Das vorrangige Ziel des ESZB ist gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV die Gewährleistung von Preisstabilität. Unbeschadet dieses Ziels unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union, um auf diese Weise zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt gemäß den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb bei Förderung eines effizienten Ressourceneinsatzes (Artikel 127 Absatz 1 AEUV). ERGEBNISSE A. Die Leitprinzipien der EZB-Politik 1. Die Unabhängigkeit der EZB Das Hauptprinzip der Unabhängigkeit der EZB ist in Artikel 130 AEUV und in Artikel 7 der Satzung des ESZB und der EZB niedergelegt. Bei der Ausübung der Befugnisse und der Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten dürfen weder die EZB noch eine nationale Zentralbank (NZB) oder ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen der Institutionen oder Organe der Union, einer Regierung oder eines anderen Organs anfordern oder entgegennehmen. Die Einhaltung von Artikel 130 des AEUV ist durch die Ausgestaltung des Mandats der Mitglieder des Direktoriums und des EZB-Rats (*5.2) gewährleistet. Die Unabhängigkeit der EZB wird ebenfalls durch die in Artikel 123 AEUV definierten Verbote gewahrt, die auch für die NZBs gelten: Überziehungsfazilitäten oder alle anderen Arten von Kreditfazilitäten zugunsten der Institutionen oder Organe der Union, Zentralregierungen, Gebietskörperschaften oder anderer staatlicher Stellen, anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder öffentlicher Unternehmen sind untersagt (*5.2). Im Mittelpunkt der Unabhängigkeit der EZB steht die freie Wahl der geldpolitischen Instrumente. Der Vertrag sieht die Anwendung traditioneller Instrumente vor (Artikel 18 und 19 der Satzung) und gestattet es dem EZB-Rat, mit einer Zweidrittel-Mehrheit über die Verwendung anderer Methoden zu entscheiden, die er für angebracht hält (Artikel 20 der Satzung).

<strong>EUROPÄISCHE</strong> <strong>GELDPOLITIK</strong><br />

Die EZB und das ESZB sorgen dafür, dass das Hauptziel der Europäischen Währungsunion, nämlich<br />

die Erhaltung der Preisstabilität, erreicht wird. Die wichtigsten Instrumente der einheitlichen<br />

Geldpolitik für den Euro-Währungsraum sind die Offenmarktgeschäfte, die ständigen Fazilitäten und<br />

die Unterhaltung von Mindestreserven.<br />

RECHTSGRUNDLAGE<br />

― Artikel 119 bis 144, 219, 282 bis 284 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />

(AEUV);<br />

― Protokoll (Nr. 4) zum Vertrag von Lissabon über die Satzung des Europäischen Systems der<br />

Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB).<br />

ZIELE<br />

Das vorrangige Ziel des ESZB ist gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV die Gewährleistung von<br />

Preisstabilität. Unbeschadet dieses Ziels unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der<br />

Union, um auf diese Weise zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische<br />

Union (EUV) festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt gemäß den Grundsätzen<br />

einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb bei Förderung eines effizienten<br />

Ressourceneinsatzes (Artikel 127 Absatz 1 AEUV).<br />

ERGEBNISSE<br />

A. Die Leitprinzipien der EZB-Politik<br />

1. Die Unabhängigkeit der EZB<br />

Das Hauptprinzip der Unabhängigkeit der EZB ist in Artikel 130 AEUV und in Artikel 7 der<br />

Satzung des ESZB und der EZB niedergelegt. Bei der Ausübung der Befugnisse und der<br />

Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten dürfen weder die EZB noch eine nationale Zentralbank<br />

(NZB) oder ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen der Institutionen oder Organe der Union,<br />

einer Regierung oder eines anderen Organs anfordern oder entgegennehmen. Die Einhaltung von<br />

Artikel 130 des AEUV ist durch die Ausgestaltung des Mandats der Mitglieder des Direktoriums und<br />

des EZB-Rats (*5.2) gewährleistet. Die Unabhängigkeit der EZB wird ebenfalls durch die in<br />

Artikel 123 AEUV definierten Verbote gewahrt, die auch für die NZBs gelten:<br />

Überziehungsfazilitäten oder alle anderen Arten von Kreditfazilitäten zugunsten der Institutionen<br />

oder Organe der Union, Zentralregierungen, Gebietskörperschaften oder anderer staatlicher Stellen,<br />

anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder öffentlicher Unternehmen sind untersagt (*5.2). Im<br />

Mittelpunkt der Unabhängigkeit der EZB steht die freie Wahl der geldpolitischen Instrumente. Der<br />

Vertrag sieht die Anwendung traditioneller Instrumente vor (Artikel 18 und 19 der Satzung) und<br />

gestattet es dem EZB-Rat, mit einer Zweidrittel-Mehrheit über die Verwendung anderer Methoden<br />

zu entscheiden, die er für angebracht hält (Artikel 20 der Satzung).


2. Die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und Transparenz der EZB<br />

Um die Glaubwürdigkeit der EZB zu gewährleisten, sehen der Vertrag (Artikel 284 AEUV) sowie<br />

die Satzung (Artikel 15) Berichtspflichten vor. Die EZB verfasst und veröffentlicht mindestens<br />

vierteljährliche Berichte über die Tätigkeiten des ESZB (Artikel 15.1 der Satzung). Ein<br />

konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröffentlicht (Artikel 15.2 der Satzung). In der<br />

Praxis veröffentlicht die EZB Monatsberichte, die eine eingehende Analyse der Wirtschaftslage und<br />

die Aussichten für die Preisentwicklung enthalten.<br />

Die EZB legt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des ESZB sowie<br />

die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr vor (Artikel 284 Absatz 3<br />

AEUV sowie Artikel 15.3 der Satzung). Die EZB ist darüber hinaus dem Europäischen Parlament<br />

gegenüber rechenschaftspflichtig. Mitglieder des Direktoriums der EZB erscheinen regelmäßig vor<br />

dem Europäischen Parlament (*5.2.). Das Europäische Parlament kann der EZB jedoch keine<br />

Weisungen erteilen und hat keine nachträgliche Kontrolle.<br />

3. Abstimmungsregeln im EZB-Rat (Artikel 10.2 der Satzung)<br />

Bei Abstimmungen im EZB-Rat findet das Prinzip „ein Mitglied − eine Stimme“ Anwendung. Jedes<br />

Mitglied des EZB-Rats hat also eine Stimme. Entscheidungen zur Geldpolitik werden durch einfache<br />

Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />

Präsidenten den Ausschlag. Wenn die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rats 21 übersteigt, hat jedes<br />

Mitglied des Direktoriums eine Stimme und beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten<br />

von nationalen Zentralbanken und damit der den NZB zustehenden Stimmrechte 15. Die Verteilung<br />

und Rotation dieser Stimmrechte erfolgt wie in den unter Artikel 10.2 der Satzung aufgeführten<br />

einzelnen Bestimmungen dargelegt.<br />

Der EZB-Rat trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht<br />

stimmberechtigten Mitglieder alle zur Durchführung der Stimmrechtsrotation notwendigen<br />

Maßnahmen. Insbesondere kann der EZB-Rat beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu<br />

dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der NZB-Präsidenten 18 übersteigt.<br />

Gemäß dieser Bestimmung beschloss das Direktorium der EZB am 18. Dezember 2008, die<br />

Einführung eines Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, an dem die Anzahl der<br />

Präsidenten 19 beträgt. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken dürfen in Ausübung ihrer<br />

Tätigkeit im EZB-Rat keine nationalen Interessen vertreten, sondern müssen im Gesamtinteresse der<br />

Eurozone handeln.<br />

Die Protokolle der Sitzungen des EZB-Rats sowie das Abstimmungsverhalten werden nicht<br />

veröffentlicht.<br />

B. Die geldpolitische Strategie der EZB<br />

1. Gesamtsituation<br />

Am 13. Oktober 1998 einigte sich der EZB-Rat auf die Hauptelemente seiner geldpolitischen<br />

Strategie: i) quantitative Definition von Preisstabilität; ii) eine wichtige Rolle der Überwachung der<br />

durch ein monetäres Aggregat identifizierten Geldmenge; iii) eine breit angelegte Beurteilung der<br />

Aussichten für die Preisentwicklung.<br />

Die EZB hat sich für eine geldpolitische Strategie entschieden, die auf zwei Pfeilern beruht<br />

(Pfeiler 1: wirtschaftliche Analyse, Pfeiler 2: monetäre Analyse), deren Rollen während der<br />

Überprüfung der geldpolitischen Strategie am 8. Mai 2003 erneut klar definiert worden sind.


2. Preisstabilität<br />

Die Preisstabilität wurde ursprünglich definiert als ein Anstieg des Harmonisierten<br />

Verbraucherpreisindex (HVPI) für den Euro-Währungsraum von unter 2 % gegenüber dem Vorjahr.<br />

Sie muss mittelfristig gewährleistet werden. Diese Definition wurde am 8. Mai 2003 bestätigt und in<br />

einem wichtigen Punkt klargestellt: Mittelfristig ist eine Preissteigerungsrate von unter, jedoch<br />

nahe 2 % zu erreichen. Damit wurde die Notwendigkeit unterstrichen, zum Schutz gegen das Risiko<br />

einer Deflation und in Anbetracht möglicher Messfehler bei Datenerhebungen sowie den<br />

Inflationsunterschieden innerhalb des Euro-Währungsraums für eine ausreichende Sicherheitsmarge<br />

nach unten zu sorgen.<br />

3. Die erste Säule der geldpolitischen Strategie: die wirtschaftliche Analyse<br />

Die erste Säule der geldpolitischen Strategie der EZB ist die wirtschaftliche Analyse. Sie<br />

„konzentriert sich vor allem auf die Beurteilung der aktuellen konjunkturellen und finanziellen<br />

Entwicklung sowie der sich daraus ergebenden kurz- bis mittelfristigen Risiken für die<br />

Preisstabilität. Zu den ökonomischen und finanziellen Variablen, die dieser Analyse zugrunde liegen,<br />

zählen beispielsweise die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Produktion, die<br />

gesamtwirtschaftliche Nachfrage und ihre Komponenten, die Finanzpolitik, Kapitalmarkt- und<br />

Arbeitsmarktbedingungen, eine breite Palette von Preis- und Kostenindikatoren, die Entwicklung des<br />

Wechselkurses, der Weltwirtschaft sowie der Zahlungsbilanz, die Finanzmärkte sowie die<br />

Bilanzpositionen von Wirtschaftssektoren des Euro-Währungsgebiets“. 1<br />

4. Die zweite Säule der geldpolitischen Strategie: die monetäre Analyse<br />

Die zweite Säule der geldpolitischen Strategie der EZB ist die monetäre Analyse. Sie gründet<br />

„auf dem auf mittlere bis längere Sicht bestehenden Zusammenhang zwischen Geldmengenwachstum<br />

und Preissteigerung und nutzt dabei die Vorlaufeigenschaften der Geldmengenentwicklung in Bezug<br />

auf die Inflationsentwicklung“.<br />

C. Umsetzung der Geldpolitik: Instrumente und Verfahren<br />

Durch die Festlegung der Zinssätze, zu denen die Geschäftsbanken Geld von der Zentralbank<br />

erhalten können, beeinflusst der EZB-Rat indirekt die Zinssätze in den Volkswirtschaften des Euro-<br />

Währungsraums, insbesondere die Zinssätze für Darlehen, die Geschäftsbanken gewähren, und für<br />

Spareinlagen. Zur Umsetzung ihrer Geldpolitik nutzt die EZB eine Reihe von Instrumenten.<br />

1. Offenmarktgeschäfte<br />

Offenmarktgeschäfte spielen bei der Steuerung der Zinssätze und der Liquidität am Markt eine<br />

wichtige Rolle und signalisieren den Kurs der Geldpolitik durch vier Kategorien von Operationen.<br />

a. Hauptrefinanzierungsgeschäfte – Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind das wichtigste<br />

Instrument der Geldpolitik. Hierbei handelt es sich um regelmäßige liquiditätszuführende befristete<br />

Transaktionen mit wöchentlicher Frequenz und einer Laufzeit von zwei Wochen. Sie stellen den<br />

Großteil der Liquidität für das Bankensystem bereit. Der Mindestbietungssatz für die<br />

Hauptrefinanzierungsgeschäfte ist der Schlüsselzinssatz der EZB. Er liegt innerhalb der Grenzen der<br />

Sätze für die Einlagenfazilität und der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Die Höhe dieser drei<br />

Schlüsselsätze ist ein Zeichen für die Ausrichtung der Geldpolitik im Euro-Währungsraum.<br />

1 Die Beschreibung der zwei Säulen ist folgender Quelle entnommen: Die Geldpolitik der EZB (2011),<br />

http://www.ecb.int/pub/pdf/other/monetarypolicy2011de.pdf


. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte – Dies sind liquiditätszuführende befristete<br />

Transaktionen in monatlichem Abstand und mit einer Laufzeit von drei Monaten. Sie stellen<br />

lediglich einen begrenzten Teil des gesamten Refinanzierungsvolumens dar und zielen nicht darauf<br />

ab, Signale an den Markt zu senden.<br />

c. Feinsteuerungsoperationen – Ziel dieser Ad-hoc-Operationen ist es, auf unerwartete<br />

Liquiditätsschwankungen zu reagieren, insbesondere zur Abfederung der Auswirkungen auf die<br />

Zinsen.<br />

d. Strukturelle Operationen – Diese Operationen zielen im Wesentlichen auf eine ständige<br />

Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor ab.<br />

2. Ständige Fazilitäten<br />

Ständige Fazilitäten stellen Übernachtliquidität bereit oder schöpfen sie ab. Ihre Zinssätze bilden eine<br />

Ober- und Untergrenze für den Tagesgeldsatz. Dieser Satz ist als EONIA (Euro Overnight Index<br />

Average) bekannt. Zwei ständige Fazilitäten bestehen für zugelassene Geschäftspartner:<br />

― Die Spitzenrefinanzierungsfazilität ermöglicht es Geschäftspartnern, Übernachtliquidität gegen<br />

refinanzierungsfähige Sicherheiten zu erhalten. Der Zinssatz für diese Fazilität stellt eine<br />

Höchstgrenze für den Tagesgeldsatz dar;<br />

― die Einlagenfazilität ermöglicht es Geschäftspartnern, täglich fällige Einlagen beim Eurosystem<br />

zu halten. Der Zinssatz auf die Einlagenfazilität stellt eine Mindestgrenze für den Tagesgeldsatz<br />

dar.<br />

Beide Zinssätze sollen ein reibungsloses Funktionieren des Geldmarktes in Situationen mit sehr<br />

hohem Angebot und Nachfrage nach Geld sicherstellen.<br />

3. Bestände an Mindestreserven<br />

Gemäß Artikel 19.1 der Satzung kann die EZB von in den Mitgliedstaaten ansässigen<br />

Kreditinstituten fordern, Mindestreserven bei der EZB und nationalen Zentralbanken zu unterhalten.<br />

Ziel der Mindestreserve ist die Stabilisierung der kurzfristigen Zinssätze und die Schaffung (oder<br />

Vergrößerung) eines strukturellen Liquiditätsengpasses innerhalb des Bankensystems gegenüber dem<br />

Eurosystem, was die Steuerung der Geldmarktsätze über regelmäßige liquiditätszuführende<br />

Geschäfte erleichtert. Die Berechnungsmethoden und die Festlegung des erforderlichen Betrags<br />

erfolgen durch den EZB-Rat.<br />

4. Geldpolitische Sondermaßnahmen und Krisenreaktion seit 2007<br />

In Krisenzeiten kann die EZB mit einer Reihe geldpolitischer Sondermaßnahmen<br />

(Liquiditätsbereitstellung und Kreditlockerung) reagieren, um die Funktionsfähigkeit der Märkte<br />

wiederherzustellen und so zu gewährleisten, dass die Geldpolitik weiterhin wirksam ist. 1 Die<br />

wichtigsten unter diesen Maßnahmen sind folgende:<br />

― Vollzuteilung bei Refinanzierungsgeschäften zu festen Zinssätzen;<br />

― Verringerung der minimalen Bonitätsbewertung für Sicherheiten (darunter auch für öffentliche<br />

Schuldtitel) und Ausweitung der akzeptierten Arten von Sicherheiten;<br />

1 Für weitere Informationen zu den einzelnen Phasen der von der EZB praktizierten Geldpolitik siehe die Ansprache von<br />

Herrn González-Páramo, 13. Oktober 2011: http://www.ecb.int/press/key/date/2011/html/sp111013.en.html


― Programm für die Wertpapiermärkte (SMP): direkte Intervention in sekundären Märkten für<br />

Schuldverschreibungen, um Anleihen einzelner Mitgliedstaaten zu kaufen und gleichzeitig<br />

neutralisierende Operationen durchzuführen, welche die Liquidität konstant halten und so die<br />

Wahrung der Preisstabilität ermöglichen;<br />

― Abschluss von Swap-Abkommen mit anderen Zentralbanken;<br />

― Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP): Ein erstes Programm wurde<br />

im Juli 2009 gestartet. Das zweite Programm (CBPP2) wurde im Oktober 2011 angekündigt. Ziel<br />

der Programme ist die „Unterstützung eines Finanzmarktsegments, das für die längerfristige<br />

Finanzierung von Banken und für die Finanzierung der Realwirtschaft von besonderer Bedeutung<br />

ist“. 1<br />

Am 8. Dezember 2011 kündigte die EZB bisher präzedenzlose Maßnahmen zur „Unterstützung der<br />

Kreditvergabe durch Banken und der Liquidität im Geldmarkt des Euro-Währungsraums“ an:<br />

― langfristiges Refinanzierungsgeschäft (LTRO): feste Zinssätze mit Vollzuteilung, mit einer<br />

Laufzeit von 3 Jahren, vorzeitig rückzahlbar nach einem Jahr;<br />

― Verringerung des Mindestreservesatzes von 2 % auf 1 %;<br />

― Erhöhung der Verfügbarkeit von Sicherheiten durch: (i) weitere Herabsetzung des<br />

Bonitätsschwellenwerts für bestimmte Asset-Backed Securities; und (ii) Hereinnahme<br />

zusätzlicher ertragreicher Kreditforderungen (Bankkredite) als Sicherheiten.<br />

ROLLE DES <strong>EUROPÄISCHE</strong>N PARLAMENTS<br />

In seiner Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Jahresbericht der EZB für 2010 begrüßt das<br />

Europäische Parlament „das entschlossene und offensive Vorgehen der EZB seit dem Beginn der<br />

Krise im Jahr 2007“. Weiterhin empfiehlt das Parlament eine höhere Transparenz der EZB, z. B.<br />

bekräftigt es „die seit langem erhobene Forderung nach der Veröffentlichung der<br />

Zusammenfassungen der Sitzungsprotokolle des EZB-Rates.“ Ebenso fordert es eine bessere<br />

Integration der Makroaufsicht über das Finanzsystem in die Zusammenhänge der Geldpolitik.<br />

Rudolf Maier<br />

01/2012<br />

1 Siehe Ansprache von Herrn González-Páramo, Oktober 2011.

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