Jahresbericht 2012 - PiB
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Verwandtenpflege/Vollzeitpflege im sozialen Netz<br />
Vollzeitpflege im sozialen Netz bezeichnet Pflegeverhältnisse nach §§ 27, 33, 35 a,<br />
36, 37, 39, 40, 41 SBG VIII, die sich aus dem familiären oder sozialen Umfeld des<br />
Kindes oder Jugendlichen entwickelt haben. Neben Pflegeverhältnissen in der Verwandtschaft<br />
umfasst die Sparte oft Pflegeverhältnisse, bei denen sich ein Kind oder<br />
Jugendlicher und die Pflegeperson bereits kennen. Die Entscheidung von 2006, Pflegeverhältnisse<br />
im sozialen Netz und innerhalb der Verwandtschaft in einer eigenen<br />
Sparte zu bündeln, hat sich unter fachlichen und methodischen Gesichtspunkten<br />
bewährt.<br />
Daten und Fakten<br />
218 Pflegeverhältnisse (2011: 210) bestanden (inkl. neue und beendete).<br />
48 Pflegeverhältnisse wurden neu begonnen.<br />
33 Pflegeverhältnisse wurden beendet, dabei sind<br />
9 Kinder/Jugendliche zu den Eltern zurückgekehrt,<br />
1 junge Erwachsene bei der Pflegefamilie verblieben,<br />
7 junge Erwachsene in die Verselbstständigung gegangen,<br />
7 Kinder/Jugendliche in andere Jugendhilfemaßnahmen gewechselt und<br />
1 Kind in eine andere Pflegefamilie gezogen.<br />
6 Mal wurde die Hilfeplanung verändert, da das eingerichtete<br />
Pflegeverhältnis dem Kind langfristig nicht gerecht wurde und<br />
2 Pflegeverhältnisse wechselten in die Zuständigkeit des Landkreises.<br />
185 Kinder/Jugendliche lebten am Stichtag 31.12. diesen Jahres in Pflegefamilien<br />
aus dem sozialen Netz oder der Verwandtschaft (2011: 173).<br />
Trends und Entwicklungen<br />
Die Anzahl von Vollzeitpflegeverhältnissen im sozialen Netz stieg um zwölf Fälle<br />
(7 Prozent) leicht an. Von insgesamt 574 Vollzeitpflegeverhältnissen am 31.12. des<br />
Jahres wurden 185 (32 Prozent) vom sozialen Netz getragen. Bezogen auf die insgesamt<br />
76 Neuvermittlungen trug die Sparte Verwandtenpflege und soziales Netz mit<br />
48 neuen Pflegeverhältnissen den Löwenanteil von 63 Prozent.<br />
Die Sparte im Raffer<br />
Für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch einen Verwandten bis<br />
zum dritten Grad (Großeltern, Tante, Onkel oder Geschwister, Nichte, Neffen) bedarf<br />
es grundsätzlich keiner Pflegeerlaubnis oder behördlicher Genehmigung. Als<br />
private Arrangements ist lediglich die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen<br />
notwendig. Deshalb wird nicht jedes bremische Verwandtenpflegeverhältnis von<br />
<strong>PiB</strong> begleitet. Erst wenn die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung<br />
nach § 27 SGB VIII stellen, können diese bisher privaten Konstellationen nach er-<br />
<strong>PiB</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
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