24.05.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2012 - PiB

Jahresbericht 2012 - PiB

Jahresbericht 2012 - PiB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verwandtenpflege/Vollzeitpflege im sozialen Netz<br />

Vollzeitpflege im sozialen Netz bezeichnet Pflegeverhältnisse nach §§ 27, 33, 35 a,<br />

36, 37, 39, 40, 41 SBG VIII, die sich aus dem familiären oder sozialen Umfeld des<br />

Kindes oder Jugendlichen entwickelt haben. Neben Pflegeverhältnissen in der Verwandtschaft<br />

umfasst die Sparte oft Pflegeverhältnisse, bei denen sich ein Kind oder<br />

Jugendlicher und die Pflegeperson bereits kennen. Die Entscheidung von 2006, Pflegeverhältnisse<br />

im sozialen Netz und innerhalb der Verwandtschaft in einer eigenen<br />

Sparte zu bündeln, hat sich unter fachlichen und methodischen Gesichtspunkten<br />

bewährt.<br />

Daten und Fakten<br />

218 Pflegeverhältnisse (2011: 210) bestanden (inkl. neue und beendete).<br />

48 Pflegeverhältnisse wurden neu begonnen.<br />

33 Pflegeverhältnisse wurden beendet, dabei sind<br />

9 Kinder/Jugendliche zu den Eltern zurückgekehrt,<br />

1 junge Erwachsene bei der Pflegefamilie verblieben,<br />

7 junge Erwachsene in die Verselbstständigung gegangen,<br />

7 Kinder/Jugendliche in andere Jugendhilfemaßnahmen gewechselt und<br />

1 Kind in eine andere Pflegefamilie gezogen.<br />

6 Mal wurde die Hilfeplanung verändert, da das eingerichtete<br />

Pflegeverhältnis dem Kind langfristig nicht gerecht wurde und<br />

2 Pflegeverhältnisse wechselten in die Zuständigkeit des Landkreises.<br />

185 Kinder/Jugendliche lebten am Stichtag 31.12. diesen Jahres in Pflegefamilien<br />

aus dem sozialen Netz oder der Verwandtschaft (2011: 173).<br />

Trends und Entwicklungen<br />

Die Anzahl von Vollzeitpflegeverhältnissen im sozialen Netz stieg um zwölf Fälle<br />

(7 Prozent) leicht an. Von insgesamt 574 Vollzeitpflegeverhältnissen am 31.12. des<br />

Jahres wurden 185 (32 Prozent) vom sozialen Netz getragen. Bezogen auf die insgesamt<br />

76 Neuvermittlungen trug die Sparte Verwandtenpflege und soziales Netz mit<br />

48 neuen Pflegeverhältnissen den Löwenanteil von 63 Prozent.<br />

Die Sparte im Raffer<br />

Für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch einen Verwandten bis<br />

zum dritten Grad (Großeltern, Tante, Onkel oder Geschwister, Nichte, Neffen) bedarf<br />

es grundsätzlich keiner Pflegeerlaubnis oder behördlicher Genehmigung. Als<br />

private Arrangements ist lediglich die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen<br />

notwendig. Deshalb wird nicht jedes bremische Verwandtenpflegeverhältnis von<br />

<strong>PiB</strong> begleitet. Erst wenn die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung<br />

nach § 27 SGB VIII stellen, können diese bisher privaten Konstellationen nach er-<br />

<strong>PiB</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!